Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 89/14/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/14/0091

Entscheidungsdatum

18.12.1990

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0092 Besprechung in: ÖStZB 1991, 230;

Rechtssatz

Eine Fehlinvestition liegt vor, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen (Hinweis E 25.1.1989, 88/13/0073). Daß solche Umstände auch erst später eintreten können, bedeutet nicht, daß bei der nachträglichen Beurteilung als Fehlinvestition kein Bezug zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung herzustellen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140091.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1989140091_19901218X03

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