Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Kindergartengesetz 2006 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Kindergartengesetz 2006

Kundmachungsorgan

LGBl. 5060-3

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

50 Schulen, Schülerheime und Kindergärten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 27,

Zutritt zum Kindergarten

  1. Absatz einsZutritt zum Kindergarten während der Kindergartenöffnungszeiten haben außer den Kindergartenkindern, den Volksschulkindern, die in den Kindergarten aufgenommen wurden, und dem Kindergartenpersonal
    • Strichaufzählung
      Eltern (Erziehungsberechtigte) oder deren Bevollmächtigte,
    • Strichaufzählung
      sonstige geeignete Personen gemäß Paragraph 20, Absatz eins,,
    • Strichaufzählung
      Begleitpersonen der Kindergartenkinder,
    • Strichaufzählung
      Vertreter oder Bevollmächtigter des Kindergartenerhalters,
    • Strichaufzählung
      Organe der Landesregierung,
    • Strichaufzählung
      Organe der Bezirksverwaltungsbehörden,
    • Strichaufzählung
      Mitglieder der gesetzlichen Personalvertretung,
    • Strichaufzählung
      Personen, mit denen die Kindergartenpädagogin/der Kindergartenpädagoge aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Zusammenarbeit verpflichtet ist,
    • Strichaufzählung
      Personen, die sich bei einer Veranstaltung im Rahmen der Erziehungsarbeit des Kindergartens mit Genehmigung der Kindergartenleitung dort aufhalten.
  2. Absatz 2Der Zutritt anderer Personen bedarf während der Kindergartenöffnungszeiten der Genehmigung durch die Landesregierung mit Zustimmung des Kindergartenerhalters. Die Landesregierung hat auf Antrag anderen Personen den Zutritt zu genehmigen, wenn pädagogische Gründe dies nicht ausschließen.
  3. Absatz 3Einzelpersonen oder Personengruppen, die in einem Kindergarten hospitieren oder praktizieren möchten, haben dies der Landesregierung anzuzeigen, nachdem sie die Zustimmung der Kindergartenleitung, des Kindergartenerhalters und der zuständigen Kindergarteninspektorin/des zuständigen Kindergarteninspektors nachweislich eingeholt haben. Die Landesregierung darf dies innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn die geordnete Führung des Kindergartens gefährdet wäre. Das Hospitieren und Praktizieren erfolgt unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Kindergartenpädagogin/des Kindergartenpädagogen.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2022

Gesetzesnummer

20000776

Dokumentnummer

LNO40007348

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5060/P27/LNO40007348

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