Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 § 31a

Kurztitel

Nächster Suchbegriff Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976

Kundmachungsorgan

LGBl. 2420-66

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GVBG

Index

24 Dienstrecht der Gemeindebediensteten

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 31 a,

Ausmaß des Erholungsurlaubes

  1. Absatz einsDer Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      bis zum vollendeten 43. Lebensjahr: 200 Arbeitsstunden;
    2. Ziffer 2
      ab dem vollendeten 43. Lebensjahr: 240 Arbeitsstunden.
  2. Absatz 2Das Urlaubsausmaß gemäß Absatz eins, erhöht sich
    1. Litera a
      um 32 Arbeitsstunden für Vertragsbedienstete, deren Tätigkeit mit besonderen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, insbesondere für solche, die unmittelbar Röntgendienst besorgen, mit Infektionsmaterial arbeiten oder durch ihre Arbeit tuberkulös gefährdet sind, sowie für Vertragsbedienstete der Dienstzweige Nr. 48 (Gehobener Erzieherdienst), 49 (Gehobener Fürsorgedienst), 50 (Gehobener Jugendfürsorgedienst), 53a (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflegedienstleitung)), 60 (Erzieherfachdienst), 62 (Fürsorgedienst), 63 (Hebammendienst), 64 (Jugendfürsorgedienst), 65 (Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege), 78 (Mittlerer Erzieherdienst), 79 (Fürsorgehilfsdienst), 80 (Jugendfürsorgehilfsdienst), 81 (Sanitätshilfsdienst);
    2. Litera b
      um 48 Arbeitsstunden für Vertragsbedienstete mit einer Erwerbsverminderung von mindestens 50 v.H. oder um 24 Arbeitsstunden für Vertragsbedienstete mit einer Erwerbsverminderung von 25 bis 49 v.H.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist bereits gegeben, wenn im Urlaubsjahr die Voraussetzung für das höhere Urlaubsausmaß eintritt.
  4. Absatz 4Für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis beginnt, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat der Dienstleistung ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Bruchteile von Urlaubsstunden werden auf volle Urlaubsstunden aufgerundet.
  5. Absatz 5Fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Sonderurlaubes gegen Entfall der Bezüge (Paragraph 32,) oder Zeiten einer Familienhospizfreistellung (Paragraph 32 b, Absatz eins, Ziffer 2,) oder einer Bildungsfreistellung (Paragraph 32 c,) oder einer Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (Paragraph 32 e,), so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht wurde, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Sonderurlaubes oder der jeweiligen Freistellung verkürzten Urlaubsjahr entspricht. Absatz 4, letzter Satz ist anzuwenden.
  6. Absatz 6Den Vertragsbediensteten im pädagogischen Kindergartendienst (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Vorheriger SuchbegriffNÖ KindergartengesetzNächster Suchbegriff 2006, Landesgesetzblatt 5060) gebührt ein Ferienurlaub im Ausmaß von 6 Wochen; dieser ist während der Kindergartenferien, soweit er diese übersteigt, in der vom Kindergartenerhalter festgelegten Zeit während der Hauptferien nach dem Vorheriger Suchbegriff Schulzeitgesetz 1978, Landesgesetzblatt 5015, in Anspruch zu nehmen. Paragraph 31, Absatz 4, gilt nicht. Darüber hinaus gebührt ein Erholungsurlaub von 40 Arbeitsstunden. Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, auf Anordnung an Fortbildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche jährlich während des Ferienurlaubes teilzunehmen.
  7. Absatz 7Teilbeschäftigte oder nach Paragraph 32 b, Absatz eins, Ziffer eins, teilweise dienstfrei gestellte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Erholungsurlaubes; Absatz 4, letzter Satz ist anzuwenden.

Im RIS seit

03.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014

Gesetzesnummer

20000650

Dokumentnummer

LNO40005771

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2420/P31a/LNO40005771

Navigation im Suchergebnis