Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0111/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0111/73

Entscheidungsdatum

25.09.1973

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Für das Vorliegen eines Wohnsitzes genügt die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen nicht. Es müssen objektive Umstände vorliegen, die auf das Beibehlaten und Benutzen der Wohnung schließen lassen. Auch eine Wohnung, die wiederkehrend, doch nur jeweils vorübergehend, zu Urlaubszwecken benützt wird,kann einen Wohnistz iSd Paragraph 26, Absatz eins, BAO begründen, wenn der Steuerpflichtige über sie die rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht besitzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000111.X02

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018

Dokumentnummer

JWR_1973000111_19730925X02

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