Eine nachhaltige Tätigkeit liegt vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnützung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung einer gewerblichen Tätigkeit hinweisen. Die 1986 nur neun Monate währende Tätigkeit des Abgabepflichtigen stand der Nachhaltigkeit nicht entgegen, weil grundsätzlich nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die - hier wohl unbestreitbare - Absicht, sie zu wiederholen, maßgeblich ist (vgl Philipp, Komm zum GewStG, 26 Nachtrag, April 1989, Textziffer 1 - 50 und 52).Eine nachhaltige Tätigkeit liegt vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnützung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung einer gewerblichen Tätigkeit hinweisen. Die 1986 nur neun Monate währende Tätigkeit des Abgabepflichtigen stand der Nachhaltigkeit nicht entgegen, weil grundsätzlich nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die - hier wohl unbestreitbare - Absicht, sie zu wiederholen, maßgeblich ist vergleiche Philipp, Komm zum GewStG, 26 Nachtrag, April 1989, Textziffer 1 - 50 und 52).