Landesrecht konsolidiert Wien

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Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung Art. 20

Kurztitel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 21/2013

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

10.05.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

6. Abschnitt
Sonstige Bauprodukte

Artikel 20

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Bestimmungen jener Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt verwendet werden soll.

Schlagworte

Bau, Bauwesen, Bauprodukte, Markt, Art. 15a B-VG, Bautechnik, Gutachten, Österreichisches Institut für Bautechnik, Baustoffliste, Baustoffliste ÖA, Produktregistrierung

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2023

Gesetzesnummer

20000008

Dokumentnummer

LWI40000329

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2013/21/A20/LWI40000329

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