Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
16
Geschäftszahl
Ro 2018/03/0029
Entscheidungsdatum
06.03.2019
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/03/0155 E 24. April 2013 RS 3
Stammrechtssatz
Bei den Zusammenschaltungsentgelten handelt es sich um einen wesentlichen, das Äquivalenzgefüge bestimmenden Bestandteil einer Zusammenschaltungsanordnung (Hinweis E vom 18. Oktober 2005, 2003/03/0110 mwH). Die Festlegung einer Vielzahl von Zusammenschaltungsentgelten in einem Bescheid - mag dies auch in getrennten Spruchpunkten erfolgen - hat außerdem unter der Prämisse der Herbeiführung eines fairen Ausgleichs zwischen den beteiligten Parteien zu erfolgen, weswegen die Festlegung eines Entgelts für eine bestimmte Zusammenschaltungsleistung stets unter Berücksichtigung der Höhe der anderen in derselben Zusammenschaltungsanordnung festgesetzten Entgelte zu erfolgen hat. Schon deshalb stehen sämtliche in einer Zusammenschaltungsanordnung getroffenen Festsetzungen von Zusammenschaltungsentgelten in einem inhaltlichen Zusammenhang.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030029.J17
Im RIS seit
17.04.2019
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2018030029_20190306J16