Gleichbehandlungskommissionen ab 2014

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Dokument GBK III/142/13

Entscheidende Kommission

Gleichbehandlungskommission

Senat

III

Entscheidungsart

Einzelfallprüfungsergebnis

Geschäftszahl

GBK III/142/13

Entscheidungsdatum

13.03.2014

Norm

§31 Abs1 GlBG iVm §32 Abs1 GlBG

Diskriminierungsgrund

Ethnische Zugehörigkeit

Diskriminierungstatbestand

Einlassverweigerung in Diskothek; Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit

Text

Senat römisch III der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

GBK III/142/13

Der Senat römisch III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Bildung und Frauen gelangte am 13. März 2014 über den am 16. Dezember 2013 eingelangten Antrag von Herrn A und Herrn B (in der Folge „Antragsteller“), vertreten durch den Verein ZARA - Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit, betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin

 

römisch zehn GmbH – Club Y

gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass

durch die römisch zehn GmbH – Club Y eine unmittelbare Diskriminierung der Antragsteller aufgrund ihrer ethnischen Herkunft gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GlBG vorliegt.

Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:

Beide Antragsteller, welche ursprünglich aus dem Iran stammen würden, hätten in der Nacht vom ... auf den … den von der Antragsgegnerin betriebenen „Club Y“, … Wien, …, besuchen wollen. Um etwa 4.00 Uhr seien sie zum Eingang des Clubs gekommen und hätten gesehen, dass vor ihnen drei Personen, die ihrem Aussehen nach MehrheitsösterreicherInnen gewesen seien, problemlos eingelassen worden seien. Bei den Antragstellern habe der Türsteher jedoch seine Hand ausgestreckt, habe sie aufgehalten und gesagt: „Nicht heute!“ Auf Nachfrage, warum sie nicht eingelassen würden, habe der Türsteher erwidert, dass sie keine Stammkunden seien und unter der Woche wiederkommen sollten. Die Antragsteller seien nicht betrunken und sehr gut angezogen gewesen. Es habe daher kein Grund vorgelegen, der die Einlassverweigerung habe rechtfertigen können.

Am folgenden Mittwoch, den … , um etwa 3.30 Uhr, seien die Antragsteller abermals zum Club gegangen, sie hätten testen wollen, ob sie unter der Woche tatsächlich eingelassen würden. Beim Eingang habe sie der Türsteher gefragt, ob sie schon einmal im Club gewesen seien. Der Erstantragsteller habe dies verneint und darauf hingewiesen, dass man ihnen am letzten Wochenende gesagt habe, dass sie unter der Woche wieder kommen sollten. Daraufhin habe der Türsteher sie eingelassen.

Der Erstantragsteller habe dann beim Türsteher nachgefragt, ob er und der Zweitantragsteller auch künftig an Wochenenden kommen könnten, da der Türsteher sie ja nun kenne. Der Türsteher habe gemeint, dass dies nicht möglich sei, da es am Wochenende ein „anderes Publikum“ gäbe. Auf Nachfrage, welches Publikum das denn sei, habe der Türsteher geantwortet, dass es sich dabei um ein Publikum mit weniger Ausländern handle.

Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen keine Stellungnahme bei Senat römisch III ein. Auch wurde seitens der Antragsgegnerin der vom Senat römisch III geforderten Übermittlung des Namens und der ladungsfähigen Adresse des am gegenständlichen Abend diensthabenden Türstehers nicht nachgekommen.

Bezüglich des zum gegenständlichen Zeitpunkt diensthabenden Türstehers liegt somit keine Antragsgegnerschaft vor, da dieser nicht ausfindig gemacht werden konnte.

In der Sitzung der GBK am … wurden die Antragsteller als Auskunftspersonen befragt:

Nachdem die Antragsteller in einem anderen Club vorher abgewiesen worden wären, seien sie zum Club der Antragsgegnerin gegangen. Vor ihnen am Eingang seien zwei Frauen und ein Mann gestanden, die österreichisch ausgesehen hätten. Die Antragsteller seien genau hinter ihnen gestanden und es habe ausgesehen, als würden sie eine Gruppe bilden. Die drei Personen hätten den Türsteher begrüßt und seien in das Lokal gegangen. Bei den Antragstellern habe der Türsteher aber „Stopp“ gesagt und habe eine aufhaltende Handbewegung gemacht. Er habe weiters gemeint: „Ihr dürft heute nicht hinein.“ Auf Nachfrage habe er ziemlich nett geantwortet: „Nur Stammkunden, sorry“. Er habe noch gemeint, dass die Antragsteller einmal unter der Woche kommen sollten. Dann sei der Türsteher wieder in das Lokal gegangen und habe die Tür geschlossen.

Am Mittwoch darauf hätten die Antragsteller den Club nochmals besucht. Diesmal sei ein anderer Türsteher anwesend gewesen, der sie gefragt habe, ob sie schon einmal im Lokal gewesen seien. Sie hätten ihm erzählt, dass sie am letzten Samstag hier gewesen seien und ihnen gesagt worden sei, dass sie unter der Woche nochmal kommen sollten. Nach kurzer Überlegung habe der Türsteher die Antragsteller dann eingelassen. Der Club sei leer gewesen und die Antragsteller seien wieder zurück zum Türsteher. Sie hätten den Türsteher gefragt, ob sie nun auch am Wochenende eingelassen werden würden. Der Türsteher habe darauf geantwortet, dass am Wochenende ein anderes Publikum sei und dies die Antragsteller nicht persönlich nehmen dürften. Am Wochenende würde man im Club weniger Ausländer wollen.

Der Senat römisch III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Senat römisch III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung des Antragstellers gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Einlassverweigerung durch die Antragsgegnerin aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragsteller erfolgte oder die Einlassverweigerung durch die Antragsgegnerin aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Ablehnungsgründen erfolgte und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist. Da die Antragsgegnerin sich ihrer Mitarbeiter/innen zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten bedient, hat sie im Rahmen der Gehilfenhaftung gemäß Paragraph 1313 a, ABGB auch für fremdes Fehlverhalten ihrer Mitarbeiter/innen einzustehen.

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

Paragraph 30, (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses

      1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,

      2. bei sozialen Vergünstigungen,

      3. bei der Bildung,

sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Paragraph 38,
  1. Absatz einsBei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. Absatz 3Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Die Antragsteller sind am … zum Club der Antragsgegnerin gegangen, wo vor ihnen am Eingang zwei Frauen und ein Mann gestanden sind, die mehrheitsösterreichisch ausgesehen haben. Diese drei Personen haben den Türsteher begrüßt und sind daraufhin in das Lokal eingelassen worden. Den Antragstellern wurde vom Türsteher mit den Worten „Stopp“ und „Ihr dürft heute nicht hinein“ der Einlass verweigert. Der Türsteher meinte dann zu den Antragstellern, dass sie einmal unter der Woche kommen sollten.

Am Mittwoch darauf haben die Antragsteller den Club daher nochmals besucht. Diesmal ist ein anderer Türsteher anwesend gewesen, der sie gefragt hat, ob sie schon einmal im Lokal gewesen sind. Dies haben die Antragsteller bejaht und darauf hingewiesen, dass ihnen gesagt wurde, sie sollten unter der Woche nochmal kommen. Daraufhin hat der Türsteher die Antragsteller eingelassen. Der Club ist aber leer gewesen und die Antragsteller sind daher wieder zurück zum Türsteher und haben ihn gefragt, ob sie nun auch am Wochenende eingelassen werden würden. Der Türsteher hat darauf geantwortet, dass am Wochenende ein anderes Publikum sei und dies die Antragsteller nicht persönlich nehmen dürften. Am Wochenende würde man im Club weniger Ausländer wollen.

Der Senat römisch III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat römisch III bejahte in seiner Sitzung vom … die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragsteller durch die Antragsgegnerin iSd Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit.

Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine unterschiedliche Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt.

Zunächst muss festgehalten werden, dass die Antragsgegnerin sich dem Verfahren völlig entzogen hat, da sie der Aufforderung zur Stellungnahme nicht nachgekommen ist, die Aufforderung zur Übermittlung der Identität der Türsteher ignorierte und auch trotz zweimaliger Ladung kein/e Vertreter/in der Antragsgegnerin zur Befragung vor dem Senat erschienen ist.

Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates römisch III nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. zu entkräften. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. obliegt es dem/der Antragsgegner/in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom/von der Antragsgegner/in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein bestimmtes, vom GlBG nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein muss, das für die Abweisung genau dieses Antragstellers/dieser Antragstellerin ausschlaggebend gewesen ist.

Aus den Schilderungen der Antragsteller ging nachvollziehbar und glaubwürdig hervor, dass sich der Vorfall wie im Antrag ausgeführt zugetragen hat. Die überzeugenden Aussagen der Antragsteller lassen für Senat römisch III keinen Zweifel daran, dass der im Auftrag der Antragsgegnerin handelnde Türsteher die Antragsteller am gegenständlichen Abend allein aufgrund ihrer ethnischen Herkunft nicht eingelassen hat.

Die Antragsteller waren ordentlich gekleidet, nicht betrunken und auch nicht aggressiv. Ihnen wurde durch den Türsteher am gegenständlichen Abend der Einlass mit der Begründung verweigert, dass nur Stammgäste eingelassen würden. Eine weitere Begründung der Türsteher erfolgte nicht. Insbesondere, dass zuvor drei Personen ohne sichtbaren Migrationshintergrund problemlos in die Diskothek eingelassen worden sind, spricht nach den Erfahrungen des Senates mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für eine Verweigerung des Eintritts aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragsteller.

In dem sich die Antragsgegnerin dem Verfahren vollkommen entzogen hat, begab sie sich auch der Möglichkeit der Rechtfertigung. Daher ist es der Antragsgegnerin nicht gelungen zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass kein gemäß dem Gleichbehandlungsgesetz verpöntes Motiv der Einlassverweigerung der Antragsteller zugrunde lag. Vielmehr ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass die Antragsteller allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit nicht in den Club der Antragsgegnerin eingelassen wurden.

Der Senat römisch III kam zur Auffassung, dass durch die römisch zehn GmbH – Club Y eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung von Herrn A und Herrn B aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.

Der Senat römisch III der Gleichbehandlungskommission hält es daher für notwendig, dass sich die Antragsgegnerin mit der geltenden Rechtslage vertraut macht, das Gleichbehandlungsgesetz respektiert und in Hinkunft alle Menschen, ungeachtet ihrer ethnischen Zugehörigkeit, gleich behandelt.

Insbesondere sollen durch die Antragsgegnerin taugliche innerbetriebliche Strukturen zur Vermeidung von Diskriminierungen geschaffen werden, wie gründliche Schulungen der MitarbeiterInnen hinsichtlich aller relevanten Gesetzesmaterien, insbesondere dem Gleichbehandlungsgesetz.

Ferner soll auf der Homepage der Antragsgegnerin (www….at) ab sofort ein gut erkennbarer und dauerhafter Hinweis auf die Existenz des Gleichbehandlungsgesetzes aufgenommen werden sowie an derselben Stelle explizit darauf hingewiesen werden, dass niemand aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert wird und dass sich Personen zur Beratung an den Verein ZARA – Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit sowie die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden können.

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Demgemäß muss die Schadenersatzleistung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Der Senat römisch III der Gleichbehandlungskommission empfiehlt daher der Antragsgegnerin einen dementsprechenden Schadenersatz zu leisten.

13. März 2014

Mag. Robert Brunner

(Vorsitzender)

Hinweis: Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz sind die Vorschläge der Gleichbehandlungskommission binnen zwei Monaten umzusetzen. Wenn einem Auftrag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GBK/GAW-Gesetz (siehe obige Vorschläge des Senates römisch III) nicht binnen zwei Monaten entsprochen wird, kann jede im Senat römisch III vertretene Interessenvertretung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, GBK/GAW-Gesetz auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes klagen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2014

Dokumentnummer

GBK_III_20140313_GBK_III_142_13

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