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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran) Art. 11

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Iran)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 96/2004

Typ

Vertrag - Iran

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

11.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 11

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN ZWISCHEN EINER VERTRAGSPARTEI UND EINEM INVESTOR DER ANDEREN VERTRAGSPARTEI

  1. Absatz eins
    Kommt es zu einer Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei in Hinblick auf eine Investition, so sind die als Gastland fungierende Vertragspartei und der Investor in erster Linie bemüht, die Streitigkeit auf freundschaftlichem Weg durch Verhandlungen und Konsultationen beizulegen.
  2. Absatz 2
    Kann eine derartige Streitigkeit nicht gemäß Absatz 1 beigelegt werden, kann sie der betreffende Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
    1. Litera a
      dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, die Streitpartei ist;
    2. Litera b
      einem Ad-hoc-Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL);
    3. Litera c
      der Internationalen Handelskammer gemäß ihren Schiedsregeln;
    4. Litera d
      dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten für die Durchführung des Schiedsverfahrens gemäß der Washingtoner Konvention vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten, wenn oder sobald beide Vertragsparteien dieser beigetreten sind;
    5. Litera e
      jedem anderen Streitbeilegungsverfahren auf das sich die Streitparteien einigen.
  3. Absatz 3
    Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 2 nach vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor die Vertragspartei von seiner Absicht, die Streitigkeit zur Entscheidung zu unterbreiten, schriftlich in Kenntnis gesetzt hat, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Investor von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen erstmals Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
  4. Absatz 4
    Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre Zustimmung, Investitionsstreitigkeiten dem obengenannten Gericht bzw. einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.
  5. Absatz 5
    Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand oder Gegenforderung geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon aufgrund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.
  6. Absatz 6
    Das Schiedsurteil ist für beide Streitparteien endgültig und bindend.
  7. Absatz 7
    Die nationalen Gerichte haben keine Zuständigkeit, über einem Schiedsverfahren unterworfene Streitigkeiten zu entscheiden. Die Bestimmungen dieses Absatzes hindern die obsiegende Partei jedoch nicht daran, die Vollstreckung des Schiedsurteils vor nationalen Gerichten zu beantragen.
  8. Absatz 8
    Eine Vertragspartei kann aufgrund einer Streitigkeit, die ein Investor bereits einem Schiedsverfahren gemäß diesem Artikel unterworfen hat, kein Verfahren gemäß Artikel 12 einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das Schiedsurteil in dieser Streitigkeit zu befolgen oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20003519

Dokumentnummer

NOR40054837

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