Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 90/15/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6606 F/1991

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/15/0129

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Rechtssatz

Der Kreditvertrag ist kein Darlehensvertrag, weil dieser ein Realvertrag ist, bei dem der verbindliche Abschluß erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande kommt (Paragraph 983, ABGB), aber auch kein Darlehensvorvertrag, da der Wille der Parteien nicht auf den künftigen Abschluß eines Vertrages gerichtet ist (Hinweis OGH 7.6.1978, 3 Ob 542/77, SZ 51/81; OGH 17.6.1980, 4 Ob 504/80, JBl 1981, 90). Der Kreditvertrag schafft nämlich nicht bloß Anspruch auf Abschluß eines Hauptvertrages (Darlehensvertrages), sondern begründet bereits unmittelbar die in ihm vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen. Die Inanspruchnahme der Kreditsumme durch den Kreditnehmer erfolgt auf Grund des Kreditvertrages selbst in dessen Erfüllung und nicht erst auf Grund eines weiteren Vertrages (Darlehensvertrages; Hinweis E 21.5.1981, 81/15/0005 - 0009).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150129.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990150129_19910610X04

Navigation im Suchergebnis