Ein in Form einer (allenfalls konkludenten) Willensübereinstimmung betreffend die "wesentlichen vertraglichen Eckpunkte" mündlich abgeschlossener Vertrag hält dem im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter vorzunehmenden Fremdvergleich weder in Ansehung der erforderlichen Publizität noch der Klarheit und Eindeutigkeit des Vertragsinhaltes stand.