Bundesrecht konsolidiert

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2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz § 2

Kurztitel

2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 2/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsPersonen, die das Eigentumsrecht an dem in der Liste beschriebenen Kunst- und Kulturgut im Sinne des Paragraph eins, Absatz 1 geltend machen, können ihre Ansprüche auf Herausgabe beim Bundesministerium für Finanzen – im folgenden kurz „Anmeldestelle“ genannt – oder bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland anmelden. Die Anmeldung muß jedenfalls bis spätestens 30. September 1986 eingebracht werden. Ansprüche, die nicht fristgerecht angemeldet werden, sind mit Ablauf des 30. September 1986 erloschen.
  2. Absatz 2Die Ansprüche sind ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geltend zu machen. Wurden Ansprüche bereits innerhalb eines Jahres vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nachweislich schriftlich geltend gemacht, so sind sie als fristgerecht angemeldet zu betrachten.
  3. Absatz 3Personen, die durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen der in Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1946, über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, bezeichneten Art in den Besitz von in der Liste (Paragraph eins, Absatz 2) beschriebenen Kunst- und Kulturgut gelangt sind, sind nicht berechtigt, Ansprüche auf Herausgabe geltend zu machen. Das gleiche gilt für Personen, die in anderen Staaten auf diese Art in den Besitz solchen Kunst- und Kulturgutes gelangt sind.

Schlagworte

Kunstgut

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Gesetzesnummer

10009607

Dokumentnummer

NOR12121686

Alte Dokumentnummer

N7198612118L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/2/P2/NOR12121686

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