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Rechtssatz für 4Ob110/19h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132733

Geschäftszahl

4Ob110/19h

Entscheidungsdatum

05.07.2019

Norm

CISG Art33
CISG Art49

Rechtssatz

Artikel 33, CISG regelt den Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer die Lieferung vorzunehmen hat. Die Parteien können diesen Zeitpunkt frei festlegen, was sie im Anlassfall auch getan haben. Liefert der Verkäufer die Ware nicht rechtzeitig, so ist der Käufer berechtigt, auf Lieferung zu klagen (Artikel 46,) oder eine Nachfrist (Artikel 47,) mit dem Ziel der Vertragsaufhebung zu setzen (Artikel 49, Absatz eins, Litera b,). Im Fall des fruchtlosen Ablaufs der Nachfrist kommt es für die Vertragsaufhebung nicht darauf an, ob der Lieferverzug eine wesentliche Vertragsverletzung begründet. Die Nachfristsetzung muss aber eine ausreichend bestimmte Aufforderung zur Leistung und die Bekanntgabe eines bestimmten Termins enthalten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 110/19h
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 110/19h
    Veröff: SZ 2019/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132733

Im RIS seit

11.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20190705_OGH0002_0040OB00110_19H0000_001

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