Das Urteil vom 19. November 2002, 4 Ob 179/02f, wird dahin berichtigt, dass auf Seite 5 nach dem Absatz: "Z 69 Abs 3: Das Kreditinstitut haftet nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nachstehender Absatz eingefügt wird: "sie ist weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorgenannten Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden".Das Urteil vom 19. November 2002, 4 Ob 179/02f, wird dahin berichtigt, dass auf Seite 5 nach dem Absatz: "Z 69 Absatz 3 :, Das Kreditinstitut haftet nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nachstehender Absatz eingefügt wird: "sie ist weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorgenannten Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden".
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 444,06 EUR (darin 74,01 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Antragskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.