Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ra 2019/03/0094

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0094

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0034 E 30. Juni 2015 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen trifft zwar auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw einer Wohnung; auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Strengere Maßstäbe sind aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (Hinweis E vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0075 mwN). Der Inhaber eines waffenrechtlichen Dokuments erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person, die Waffe versperrt zu verwahren. An diesen gegenüber der Verwahrung in einer vom Waffenbesitzer allein genutzten Wohnung weitergehenden Anforderungen ändert der Umstand, die Aufbewahrung in Räumen Dritter sei nicht grundsätzlich unzulässig, wie die Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, der 2. WaffV 1998 ("in Dritträumen") zeige, nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030094.L02

Im RIS seit

11.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030094_20190902L01

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