BEGRÜNDUNG
Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe im Kosovo. Am 25.5.2002 behauptet dieser illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein und stellte er am selben Tag beim Bundesasylamt gegenständlichen Asylantrag, woraufhin er am 27.5.2002 vor der erstinstanzlichen Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache einer niederschriftlichen Befragung unterzogen wurde.
Das diesbezügliche im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegebene Vorbringen wird auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 6 Z 1 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Provinz Kosovo der BR Jugoslawien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Provinz Kosovo der BR Jugoslawien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.
Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 28.6.2002 wird dargelegt, dass der Berufungswerber nicht aus wirtschaftlichen Gründen aus der Provinz Kosovo weggegangen sei, sondern weil es ums Überleben seiner Familie gegangen sei. Es seien soziale Gründe, wegen denen er sich im Kosovo derzeit verfolgt fühle. Als der Krieg im Kosovo vorbei gewesen sei, sei er freiwillig nach Hause zurückgekehrt. Sein Haus sei nach wie vor zerstört. Jedes Mal, wenn er in seinem Heimatbezirk zum Arbeitsamt gegangen sei, habe man ihm gesagt, dass man ihm nicht helfen könne und warum er nicht in Österreich geblieben sei. Seine Frau und seine elf Monate alte Tochter würden abwechselnd bei seinen Eltern und bei seinen Schwiegereltern leben. Wenn seine Tochter krank werden würde, sei nicht gesichert, dass diese medizinische Hilfe bekomme, da er kein Geld habe. Diese Lebensumstände würden unmenschlicher Behandlung gleichkommen, weshalb er ersuche, neuerlich seine Fluchtgründe darlegen zu können. Wenn er in die Provinz Kosovo zurückkehren müsste, bedeute dies für seine Familie und ihn die Entziehung der Existenzgrundlage und stelle dies eine schreckliche Katastrophe dar.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat über diese Berufung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge einer mündlichen Berufungsverhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Berufungsverhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Einvernahme des Berufungswerbers als Partei sowie durch Verlesung und Erörterung folgender vom Verhandlungsleiter beigeschaffter Berichte:
? ein vom Asylwerber beschriebenes Blatt Papier (Beilage A);
? UNHCR Positionspapier betreffend die fortdauernde Schutzbedürftigkeit von Personen im Kosovo, April 2002 (Beilage B);
? Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) (Beilage C);
? Zusammenfassung über die Situation im Kosovo, Stand 24.7.2002 (Beilage D).
Auf Grundlage der vom Bundesasylamt gepflogenen Ermittlungen und des dargestellten ergänzenden Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrundegelegt:
Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger der BR Jugoslawien, kosovo-albanischer Abstammung und wohnte dieser in der Gemeinde Gllogovc in einem Dorf. Seine Eltern und sein Bruder leben im Dorf, in einem teilweise renovierten Haus, wo auch seine Gattin und seine Tochter zeitweise leben. Zeitweise leben seine Gattin und seine Tochter auch bei seiner Schwiegermutter und seinem Schwager in einem Haus in G. im Kosovo. Er ist nach Österreich gekommen, weil er keine Arbeit und kein Geld gehabt hat. Er möchte seine Familie unterstützen und hier in Österreich Geld verdienen.
Zur allgemeinen Situation in der Provinz Kosovo werden folgende Feststellungen getroffen:
Entwicklung bis Errichtung der internationalen Militär- und Zivilpräsenz sowie deren Grundlagen:
Ab 20.3.1999 (Abzug der OSCE-Beobachter aus dem Kosovo) bzw. 24.3.1999 (Beginn der NATO-Luftangriffe in der BR Jugoslawien) kam es im Kosovo zu massiven, gegen die gesamte kosovoalbanische Bevölkerung gerichteten, Verfolgungshandlungen, die von der jugoslawischen Regierung - soweit nicht unmittelbar angeordnet - zumindest geduldet wurden. Insgesamt wurden ca. 750.000 Kosovo-Albaner zum Verlassen ihres Landes gezwungen, mehrere tausend Personen albanischer Abstammung wurden - ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Kampfhandlungen - mit Duldung der jugoslawischen Behörden getötet. Das Eigentum der Kosovo-Albaner wurde mit Duldung der staatlichen Behörden weitgehend zerstört oder entwendet.
Am 9.6.1999 wurde zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien ein "militärisch-technisches Abkommen" abgeschlossen, das die Errichtung einer internationalen Friedenstruppe im Kosovo (KFOR) und den Abzug sämtlicher jugoslawischer Streitkräfte (inklusive paramilitärischer Einheiten, vgl. Art. 1 Z 3 lit. c des genannten Abkommens) aus dem Kosovo und einer angrenzenden Sicherheitszone bis zum 20.6.1999 vorsieht. In Entsprechung dieses Abkommens hat die BR Jugoslawien sämtliche Streitkräfte fristgerecht bis zum 20.6.1999 aus dem Kosovo abgezogen, worauf auch die NATO-Luftangriffen endgültig für beendet erklärt wurden (vgl. APA, 20.6.1999: "KFOR: Alle serbischen Kräfte aus dem Kosovo abgezogen"). Im Kosovo wurde die 50.000 Mann starke internationale Friedenstruppe KFOR stationiert, die gemäß dem zitierten militärisch-technischen Abkommen im Kosovo ohne Beschränkung tätig werden kann und die Befugnis hat, alle nötigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit für alle Bürger des Kosovo, zu ihrem eigenen Schutz sowie dem provisorischen internationalen Zivilverwaltung zu treffen (vgl. Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10.6.1999, Punkt 9.). Der Kosovo ist in fünf KFOR-Sektoren gegliedert, wobei jeweils eine "lead nation" (Zentralkosovo/Pristina: Großbritannien, Nord/Mitrovica:Am 9.6.1999 wurde zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien ein "militärisch-technisches Abkommen" abgeschlossen, das die Errichtung einer internationalen Friedenstruppe im Kosovo (KFOR) und den Abzug sämtlicher jugoslawischer Streitkräfte (inklusive paramilitärischer Einheiten, vergleiche Artikel eins, Ziffer 3, Litera c, des genannten Abkommens) aus dem Kosovo und einer angrenzenden Sicherheitszone bis zum 20.6.1999 vorsieht. In Entsprechung dieses Abkommens hat die BR Jugoslawien sämtliche Streitkräfte fristgerecht bis zum 20.6.1999 aus dem Kosovo abgezogen, worauf auch die NATO-Luftangriffen endgültig für beendet erklärt wurden vergleiche APA, 20.6.1999: "KFOR: Alle serbischen Kräfte aus dem Kosovo abgezogen"). Im Kosovo wurde die 50.000 Mann starke internationale Friedenstruppe KFOR stationiert, die gemäß dem zitierten militärisch-technischen Abkommen im Kosovo ohne Beschränkung tätig werden kann und die Befugnis hat, alle nötigen Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Sicherheit für alle Bürger des Kosovo, zu ihrem eigenen Schutz sowie dem provisorischen internationalen Zivilverwaltung zu treffen vergleiche Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10.6.1999, Punkt 9.). Der Kosovo ist in fünf KFOR-Sektoren gegliedert, wobei jeweils eine "lead nation" (Zentralkosovo/Pristina: Großbritannien, Nord/Mitrovica:
Frankreich, Ost/Gnjilane: USA, Süd/Prizren: Deutschland, West/Pec: Italien) für einen Sektor verantwortlich ist und die Truppen multinational, unter Einschluss kleinerer Staaten wie Österreich, zusammengesetzt sind. Die russischen Truppen sind auf Grund der Vereinbarung vom 18.6.1999 in die internationale Schutztruppe integriert, d.h. im deutschen, französischen und amerikanischen Sektor in die multinationalen Verbände eingegliedert.
Durch die genannte SR-Resolution wurde weiters der UN-Generalsekretär ermächtigt, im Kosovo eine internationale provisorische Zivilverwaltung einzurichten. In Punkt 11. der Resolution wird der Aufgabenbereich dieser inzwischen eingerichteten und unbeschränkt agierenden "internationalen Zivilpräsenz" (United Nation Interim Administration Mission in Kosovo, abgekürzt UNMIK) dahingehend umschrieben, dass diese zuständig ist für
a) den Aufbau einer substanziellen Autonomie und Selbstregierung im Kosovo, vorbehaltlich einer endgültigen Lösung,
b) die Einrichtung und Führung einer Basis-Ziviladministration, solange sich dies als erforderlich erweist,
c) die Errichtung und Überwachung von provisorischen Einrichtungen der Demokratie, der Autonomie und der Selbstverwaltung, vorbehaltlich einer endgültigen Regelung, einschließlich der Abhaltung von Wahlen,
d) die Übertragung administrativer Verantwortlichkeit auf die zuvor genannten Einrichtungen und die Überwachung und Unterstützung provisorischer lokaler Einrichtungen,
e) die Unterstützung des politischen Prozesses, der auf eine endgültige Regelung des Status des Kosovo im Rahmen der Verträge von Rambouillet gerichtet ist,
f) in einer letzten Stufe die Überwachung der Übertragung der Autorität von den provisorischen kosovarischen Institutionen auf solche, die durch eine endgültige politische Regelung eingerichtet werden,
g) die Unterstützung des Wiederaufbaues der Schlüsselinfrastrukturen und der Wirtschaft,
h) die Unterstützung der Koordination der internationalen humanitären Hilfe,
i) die Gewährleistung der zivilen Ordnung einschließlich der Einrichtung lokaler Polizeikräfte sowie einstweilen die Stationierung einer internationalen Polizeitruppe,
die Bewahrung der Menschenrechte und
die Sicherstellung der Rückkehr von Flüchtlingen und vertriebenen Personen.
Gemäß Punkt 19 der SR-Resolution 1244 wird die UNMIK-Verwaltung zunächst für eine Dauer von 12 Monaten eingerichtet, wobei sich dieser Zeitraum automatisch verlängert, sofern der Sicherheitsrat nichts Abweichendes beschließt.
Eine jugoslawische oder serbische Ziviladministration existiert im Kosovo nicht mehr; deren Vertreter haben als Repräsentanten der verhassten "Besatzer" den Kosovo weitestgehend verlassen, von Belgrad beherrschte Ämter und Behörden bestehen nicht mehr.
Die in der SR-Resolution 1244 der BR Jugoslawien in Aussicht gestellte beschränkte Rückkehr serbischer Militär- und Polizeikräfte wird bis auf weiteres nicht in Aussicht genommen; eine allfällige Rückkehr wird weiters unter strenger Aufsicht der KFOR stehen und erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, den die KFOR für richtig hält (APA, 13.9.1999).
Einmarschdrohungen vereinzelter jugoslawischer Militärs wurden auch von jugoslawischer Seite zurückgewiesen; Jugoslawien denke nicht an eine militärische Intervention in der südserbischen Provinz Kosovo (APA, 9.9.1999) Die diesbezüglichen Äußerungen einzelner serbischer Generäle in serbischen Medien wurden auch vom serbisch-orthodoxen Bischof Artemije "als unvernünftige, leere Phrase, die nur Schaden anrichtet," bezeichnet (APA, 16.9.1999).
Aktuelle politische Lage:
Am 15. Dezember 1999 wurde die Vereinbarung zur Bildung einer gemeinsamen Übergangsverwaltung und Regierung unterzeichnet. Damit wurden die lokalen Politiker, die bisher im Übergangsrat eine rein beratende Funktion inne hatten, aktiv in die Regierungsverantwortung eingebunden. Der gemeinsamen exekutiven Übergangsverwaltung JIAS (Joint Interim Administration Structure) traten Hashim Thaqi, der ehemalige Kommandant der UCK und nunmehrige Präsident der PDK (Demokratische Volkspartei von Kosova), Ibrahim Rugova, Präsident der LDK (Demokratische Liga von Kosova) und Rexhep Qosja, Präsident der LDB (Vereinigte Demokratiebewegung) an. Die serbische Vertretung hatte bisher den Einsatz verweigert, ist jedoch seit Anfang April 2000 als Beobachter in der JIAS vertreten (UNMIK/PR/207 und 209).
Im Kosovo sind mittlerweile 24 Parteien entstanden. Die politischen Programme sind jedoch wenig konkret und unterscheiden sich kaum (Kosova-Lageanalyse-März 2000, Schweizerische Flüchtlingshilfe (FH), 3.2000, Lageanalyse Kosovo Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), 21.2.2000). Am 28.10.2000 fanden Kommunalwahlen im Kosovo statt, welche ohne größere Zwischenfälle verliefen. Die Wahlen brachten einen Sieg für die von Ibrahim Rugova geführte der LDK und ein deutliches Votum gegen die früheren UCK-Kämpfer (NZZ vom 31.10.2000).
Auch aus den Parlamentswahlen vom 17.11.2001 ging die LDK als erste Kraft hervor, sie kam auf 45,65 Prozent der gültigen Stimmen und hat daher 47 Sitze (von insgesamt 120) im Parlament . Auf Platz zwei folgte die PDK von Hashim Thaci mit 25,70 Prozent (26 Sitze) , gefolgt von der AAK des früheren UCK - Kommandanten Ramush Haradinaj mit 7.83 Prozent (8 Sitze) (OSCE Mission in Kosovo/CEC/UNMIK , Certified Results Election 2001, Political Entity Results 24.11.01).
Wie schon im Jahr zuvor liefen diese Wahlen im Grossen und Ganzen, angefangen von den Kundgebungen der Parteien bis zum Wahltag selbst, ordnungsgemäß und ruhig ab (UN Security Council, Assistant Secretary-General for Peacekeeping tells Security Council Kosovo election free of violence, all inclusive; 27.11.2001)
Erst am 4. März 2002 wählte das Parlament den Führer der Demokratischen Liga des Kosovo (LDK), Ibrahim Rugova, zum ersten Präsidenten der Provinz. Bajram Rexhepi von der Demokratischen Partei des Kosovo (PDK) wird erster Ministerpräsident des Kosovo.
Die Regierung besteht aus einem Ministerpräsidenten und neun Ministern. Vier Minister gingen an die LDK, je zwei an die PDK und die Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des ehemaligen Untergrundkämpfers Ramush Haradinaj und je ein Ministerposten an die serbische Koalition "Povratak" und die bosniakische Koalition "Vatan".
Die Regierungsliste:
Ali Sadriju (Demokratische Liga des Kosovo. LDK)
- Finanzen, Wirtschaft und Entwicklung
Rexhep Osmani (LDK)
- Bildung, Wissenschaft und Technologie
Bexhet Bresoli (LDK)
- Kultur, Jugend und Sport
Zef Morina (LDK)
- Telekommunikation und Verkehr
Ali Jakupi (Demokratische Partei, PDK)
- Handel und Industrie
Jakup Krasniqi (PDK)
- öffentliche Dienste
Ahmet Isufi (Allianz für die Zukunft)
- Arbeit und Sozialfrages
Ethem Ceku (Allianz für die Zukunft)
- Umwelt und Raumplanung
Numan Balic (Bündnis "Vatan")
- Gesundheitswesen
Serbisches Bündnis "Povratak" (Person steht noch nicht fest)
- Land- und Forstwirtschaft
(APA 04.03.2002)
Die internationale Gemeinschaft im Kosovo:
Im Kosovo sind neben den beiden tragenden Elementen KFOR und UNMIK bis auf weiteres über 350 staatliche und private internationale Organisationen tätig, welche Not- und Aufbauhilfe leisten.
Per 31. Mai 2002 betrug der KFOR-Bestand ca. 39,200 (UN Security Council, Monthly report to the United Nations on Kosovo Force (KFOR) operations, Reporting period 1 to 31 May 2002). Alle Beobachter gehen einhellig davon aus, dass die Stationierung von Friedenstruppen im Kosovo noch während Jahren nötig sein wird. Die KFOR wird weiterhin für Sicherheitsbelange und Tätigkeiten zuständig sein müssen, die ursprünglich der internationalen Polizei übertragen werden sollten. Zur Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung zeigen KFOR-Einheiten eine sehr sichtbare Präsenz. Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen Rund-um-die-Uhr Straßenpatrouillen, Fahrzeug- und Personenkontrollen, Hausdurchsuchungen, eine "statische" Bewachung von Kulturgütern sowie Grenzpatrouillen. Diese Aktivitäten zeigen zunehmend Resultate und machen der Bevölkerung klar, dass die KFOR nicht bereit ist, Verstöße gegen die geltenden Gesetze - wie das im Kosovo übliche illegale Waffentragen - zuzulassen. Die generelle Akzeptanz der KFOR ist trotz unterschiedlich gelagerter Kritik weiterhin gut (BFF 21.2.2000).
Die Übergangsverwaltung im Kosovo (UNMIK) ist in vier Sektoren (Pillars) strukturiert und der Koordination je einer multilateralen Organisation unterstellt, wobei Ende Mai 2001 an Stelle des ursprünglichen Pillar I (humanitäre Versorgung) ein neuer Pillar, zuständig für Polizei- und Justizangelegenheiten (bis dato eingegliedert in den Pillar II für zivile Verwaltung) geschaffen wurde (OCHA, Kosovo Humanitarian Update No. 37, 11.06.2001)Die Übergangsverwaltung im Kosovo (UNMIK) ist in vier Sektoren (Pillars) strukturiert und der Koordination je einer multilateralen Organisation unterstellt, wobei Ende Mai 2001 an Stelle des ursprünglichen Pillar römisch eins (humanitäre Versorgung) ein neuer Pillar, zuständig für Polizei- und Justizangelegenheiten (bis dato eingegliedert in den Pillar römisch II für zivile Verwaltung) geschaffen wurde (OCHA, Kosovo Humanitarian Update No. 37, 11.06.2001)
Die UN ist zuständig für die zivile Verwaltung, Demokratisierung und Institutionenbildung liegen im Verantwortungsbereich der OSCE und die EU ist zuständig für die Koordination des wirtschaftlichen Wiederaufbaus (FH, 3.2000).
Die UNMIK ist seit Mitte Dezember 1999 in allen Städten und Bezirken vertreten. Die am 15. Dezember 1999 gebildete neue Verwaltung besteht aus mittlerweile 15 Abteilungen, in denen alle Ethnien angemessen vertreten sein sollen. An der Spitze steht ein Gremium aus acht Personen: drei Kosovo-Albanern, einem Serben und vier internationalen Vertretern. Die letzte Entscheidungsgewalt verbleibt beim UNO-Missionschef (bis zum 31.12.2001 war dies Hans Haekkerup, der seinen Vertrag alledings nicht verlängerte.
Zum Nachfolger wurde der ehemalige aussenpolitische Berater der deutschen Regierung, Michael Steiner, ernannt (NZZ, 22.01.2002).
Mit Dezember 1999 vollzog die UNO Verwaltung eine Kurskorrektur dahingehend, dass das Nebeneinander der verschiedenen Volksgruppen im Kosovo vorerst an Stelle einer multi-ethnischen Gesellschaft zum Ziel erklärt wurde. Die Einbindung der einheimischen Bevölkerung in die Entscheidungsprozesse gestaltet sich zum Teil schwierig, die öffentliche Verwaltung wies anfangs im Besonderen im Bereich der Ausstellung von Identitätsausweisen, Geburts- oder Besitzurkunden, noch Defizite auf. Bis zu 40 % der Kosovo-Albaner hatten keine Identitätsausweise, weitere Verwaltungsunterlagen wie beispielsweise Grundbücher wurden zerstört oder nach Serbien verbracht (BFF 21.2.2000). Mittlerweile können sich alle Bewohner des Kosovo gemäß UNMIK Regulation 2000/13 über die Personenregistrierung vom 17. März 2000 im Zentralen Personenregister registrieren lassen. Diese Personen erhalten ein Identitätsdokument, welches Voraussetzung für die Ausstellung eines UNMIK - Reisedokumentes ist. (UNHCR; Hinweise zur Ausstellung von Reisedokumenten im Kosovo, Juli 2000). Bisher wurden über eine Million Menschen registriert, sodass die meisten Bewohner mittlerweile im Besitz einer von UNMIK ausgestellten Identitätskarte sind (UNMIK; Kosovo News Reports 20.09.2001).
UNMIK - Polizei:
Mit Stand 23. Jänner 2002 sind 4555 von ursprünglich 6.000 vorgesehenen (internationalen) Polizisten im Einsatz (UNMIK Police, UNMIK Police Personnel (As of 23 Jan 2002).
In der neu eröffneten Polizeischule, der Kosovo Police Service School (KPSS) in Vushtrri/Vucitrn, hat die OSCE bisher 4.392 lokale Polizisten ausgebildet (OSCE Press Release 13.12.2001), bis Ende 2002 soll die Zahl auf 6000 Absolventen steigen. (UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 7. Juni 2001)
Das Kosovo Protection Corps (TMK) ist als zivile Organisation konstruiert worden und besteht weitgehend aus demobilisierten Mitgliedern der UCK. Die TMK verfügt über rund 5.000 Mitglieder; im Januar 2000 wurden 44 ehemalige UCK Offiziere zu TMK - Offizieren ernannt. Die Aufgaben der TMK sind der zivile Wiederaufbau und Katastrophenhilfe. Von albanischer Seite wird die TMK jedoch eher als Grundstein einer neuen zukünftigen Armee betrachtet (BFF 21.2.2000, FH 3.2000). Am 21. Mai 2001 wurde ein TMK - Inspektorat eingesetzt, welches für das Training und die Disziplin des Korps verantwortlich ist. (UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 7. Juni 2001). Des Weiteren wurde ein Disziplinarkodex ausgearbeitet und am 10. August 2001 in Kraft gesetzt (UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 2. Oktober 2001). Am 28. Februar 2002 wurden 368 Mitglieder des TMK im Zuge der ersten Phase zur Reduktion der Truppe in die Reserveeinheit transferiert (UN Security Council, Monthly report to the United Nations on Kosovo Force (KFOR) operations, Reporting period 1 to 28 February 2002). Die neue Struktur, auf die sich UNMIK und KFOR am 07. Mai 2002 einigten, sieht eine Gesamtzahl von 5052 Mitgliedern vor, davon 2000 als Reservisten. (UN Security Council, Monthly report to the United Nations on Kosovo Force (KFOR) operations, Reporting period 1 to 31 May 2002)
Justizwesen:
Gemäß § 1 der UNMIK Verordnung Nr. 24/1999 vom 12.12.1999 wurde das Recht für maßgeblich bestimmt, das vor dem 22.3.1989 im Kosovo gegolten hat. Ist eine Rechtsfrage nicht in diesen Bestimmungen, wohl aber in nach dem 22.3.1989 erlassenen Normen geregelt, sind diese anzuwenden. International anerkannte menschenrechtliche Standards sind aber jedenfalls einzuhalten (UNMIK Regulation 24/1999; FH, 3.2000).Gemäß Paragraph eins, der UNMIK Verordnung Nr. 24/1999 vom 12.12.1999 wurde das Recht für maßgeblich bestimmt, das vor dem 22.3.1989 im Kosovo gegolten hat. Ist eine Rechtsfrage nicht in diesen Bestimmungen, wohl aber in nach dem 22.3.1989 erlassenen Normen geregelt, sind diese anzuwenden. International anerkannte menschenrechtliche Standards sind aber jedenfalls einzuhalten (UNMIK Regulation 24/1999; FH, 3.2000).
Das erste UNMIK (Untersuchungs)Gefängnis wurde Anfang Dezember 1999 in Prizren in Betrieb genommen (BFF 21.2.2000, FH 3.2000), mittlerweile existieren 7 Haftanstalten und Gefängnisse, weitere, darunter auch ein Hochsicherheitsgefängnis, werden zurzeit fertig gestellt oder sind in Planung (UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 2. Oktober 2001). Zum jetzigen Zeitpunkt sind 325 einheimische Richter, 51 Staatsanwälte und 617 Laienrichter tätig. (UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 7. Juni 2001). Mit zweitem Oktober 2001 belief sich die Zahl der internationalen Richter auf 8, die der internationalen Staatsanwälte auf 6 (UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 2. Oktober 2001). Derzeit gibt es im Kosovo 5 Kreisgerichte, die für Straftaten, die mit mehr als 5 Jahren Haft sanktioniert sind, zuständig sind, 17 Bezirksgerichte (Straftaten bis zu 5 Jahren Haft), 19 Gerichte für mindere Vergehen (bis zu 2 Monaten Haft). Das höchste Appellationsgericht ist das Oberste Gericht des Kosovo. (OSCE, A Review of the Criminal Justice System 1 September 2000 - 28 February 2001)
Die administrative Zukunft des Kosovo:
Kosovo ist heute eine Art westliches, militärisches "Protektorat", obwohl die Provinz gemäß UNO-Resolution 1244 de jure weiterhin zu Serbien gehört und damit Bestandteil der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) ist. De facto hat die serbisch-jugoslawische Regierung jedoch die Kontrolle über die Provinz verloren. UNO - Missionschef Haekkerup hat am 15. Mai 2001 den sogenannten Verfassungsrahmen für die provisorische Selbstverwaltung unterzeichnet (UNMIK Regulation 2001/9). Dieses Dokument ebnete den Weg für die Parlamentswahlen in Kosovo, die am 17. November 2001 stattfanden (siehe: Aktuelle politische Lage). Damit werden die politischen Parteien in den Prozess der Gesetzgebung einbezogen. Sie sind künftig mitverantwortlich für die Entwicklung Kosovos. Den Rahmen für das Statut bildet die UnoResolution 1244 vom 10. Juni 1999. (NZZ 18.05.2001). Das neue KosovoParlament wählt einen Präsidenten und den Regierungschef. Er steht einem siebenköpfigen Ministerrat vor. Die neue Regierung regelt unproblematische Verwaltungsbereiche wie Bildung, Gesundheit und Umwelt. Für Justiz, Polizei und Aussenbeziehungen ist weiterhin die UnoVerwaltung Unmik zuständig. Der oberste UnoVerwalter hat zudem das Recht, jegliche Gesetze zu blockieren, die Minderheitenrechte verletzen oder gegen die Resolution 1244 verstossen würden (NZZ 19.11.2001)
Allgemeine Sicherheitslage:
Im Kosovo herrscht weiterhin eine Atmosphäre der (teilweisen) Gesetzlosigkeit und Gewaltbereitschaft, aber keine systematische Gewalt. Die Gewalt ist gemäß UNMIK-Polizei zurückgegangen. Wurden im Zeitraum Juni 1999 bis Dezember 1999 454 Morde und 190 Entführungen verübt, waren es im Jahr 2000 246 Morde und 189 Entführungen (UNMIK Police, Crime Statistics 1999; UNMIK Police, Crime Statistics 2000). Im Jahr 2001 wurden 118 Morde verzeichnet (UNMIK Police, Comparison of crimes reported between 2000 and 2001, http://www.unmikonline.org/civpol/statistics.htm, besucht am 31.01.2002).
Für das erste Halbjahr 2002 weist die Statistik 34 Morde und 55 Entführungen auf (UNMIK Police Press Release 02-07-02, Midyear Crime Statistics)
Die Sicherheitslage stellt sich im Allgemeinen, abgesehen von ethnischen Spannungen und kriminell motivierten Taten als stabil dar (UN Security Council, Monthly report to the United Nations on Kosovo Force (KFOR) operations, Reporting period 1 to 30 April 2002).
Per 26. April 2002 hob die KFOR die allgemeine seit Sommer 1999 bestehende nächtliche Ausgangssperre auf, da sich die Sicherheitslage kontinuierlich verbessert habe. Auch die Zahl der Straftaten, bei denen Schusswaffen oder Sprengstoff eingesetzt werden, habe kontinuierlich abgenommen.
(APA 23.04.2002; UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 22.04.2002)
Der November 1999 war der erste Monat, in dem niemand durch Minen oder nichtexplodierte Sprengkörper zu Schaden kam. Im Juli 1999 hatte es noch 156 Unfälle mit 4 Todesopfern gegeben. (BFF 21.2.2000). Mit Ende 2000 waren 75% der Minen und 70% der UXOs (nicht explodierte Sprengkörper) entfernt (UNMIK Department of Reconstruction, Partnership in Kosovo:
Reconstruction 1999 - 2000, Februar 2001). Das UN Mine Action Co-ordination Centre (MACC) rechnete damit, dass bis zum Ende des Jahres 2001 die Minenräumung abgeschlossen sein wird. (OCHA, Kosovo Humanitarian Update No. 37, 11.06.2001), tatsächlich aber wurde am 23.11. 2001 vom Direktor des Internationalen Fonds für Entminung und Hilfe für Minenopfer (ITF), Jernej Cimpersek, bekannt gegeben, dass die Minenräumung bereits abgeschlossen sei (APA 23.11.2001).
Die Lage in Kosovska-Mitrovica :
Auseinandersetzungen um das im serbischen Nordteil der Stadt gelegene Spital, die Besitzverhältnisse der Mine Trepca und das anhaltende Einsickern von Angehörigen der jugoslawischen Armee und Polizei sorgen für anhaltende Spannungen in dieser Region. Im Nordteil der Stadt sowie in der angrenzenden nördlichen Region von Leposaviq wurde eine von der UNMIK verwaltungunabhängige zivile serbische Verwaltung aufgebaut. Die Grenzen nach Serbien sind durchlässig für den Personen- und Warenverkehr. Die Stadt selbst ist faktisch geteilt, die albanische Bevölkerung im Nordteil der Stadt wurde im Rahmen der Unruhen zuerst belagert und mussten über 2.000 albanische Bewohner unter KFOR Schutz evakuiert werden. Bei den Zusammenstößen im Februar 2000 wurden 9 Menschen getötet und mehr als 20 verletzt. Am 7. März 2000 führten neue Anschläge zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit 40 Verletzten, darunter 16 KFOR-Soldaten. Auch im Jahr 2001 kam es immer wieder zu Spannungen und Demonstrationen (APA 11.06.2001, APA 15.03.2001, Frankfurter Rundschau 24.02.2001, taz 02.02.2001, APA 29.01.2001). KFOR und UNMIK haben alle denkbaren militärischen und polizeilichen Maßnahmen ergriffen um die Lage zu stabilisieren. Eine zwingend nötige politische Lösung dieses lokalen Kosovo-Konfliktes ist nicht in Sicht, auch in jüngster Vergangenheit wurden keine nennenswerten Fortschritte erzielt (UN Security Council, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 2. Oktober 2001).
Am 8. April verhaftete UN-Polizei den Anführer der sogenannten Bridgewatcher, die seit Ende des Konflikts die hauptsächlich serbische Nordseite der Stadt illegal patrouillieren und Albaner schikanieren und vom Betreten des Nordteils abhalten. Es kam zu massiven Straßenschlachten, bei denen 22 internationale Polizisten und 5 Serben durch Steine, Kugeln und Granaten verletzt wurden, einer lebensgefährlich. Seither gruppiert sich die dortige serbische Bevölkerung zu Demonstrationen, UNMIK zieht das im Norden postierte zivile Personal zurück und die Polizei patrouilliert nicht mehr auf den Straßen des Nordteils (Informationsbüro der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina, Monatsbericht April 2002). Zusätzliche KFOR - Truppen rückten mit Panzern ein (Radio Free Europe / Radio Liberty, 15.04.2002). Erst am 1. Mai begann die Polizei wieder auf Streife zu gehen, das UNMIK - Personal kehrte am 23. Mai in den Nordteil der Stadt zurück (International Crisis Group: Unmik's Kosovo Albatross: Tackling Division in Mitrovica, 03. Juni 2002).
Unterkünfte:
Im Kosovo-Konflikt wurden gegen 100.000 Häuser beschädigt oder zerstört. Die Verwaltung der Kollektivzentren wurde mit Stichtag 1. Mai 2001 an die Gemeinden übertragen. Ziel ist es, diese Kollektivzentren zu schließen und die Betroffenen anderweitig (z.B. in wieder aufgebauten Häusern oder Sozialwohnungen) unterzubringen (OCHA; Kosovo Humanitarian Update No. 35, 5. April 2001). Bis Februar 2001 wurden ca. 50% der beschädigten oder zerstörten Häuser wieder aufgebaut (UNMIK Department of Reconstruction, Partnership in Kosovo: Reconstruction 1999 - 2000, Februar 2001).
Versorgungslage:
Die Strom- und Wasserversorgung im Kosovo schwankt zwischen Phasen relativer Stabilität und immer wieder auftretenden Zusammenbrüchen, respektive lediglich stundenweisem Funktionieren. (vgl. Public Utilities Sitreps, herausgegeben vom Public Utilities Department (PUD), abrufbar unterhttp://www.kosovo-pud.org/ElecSitrep.htm)Die Strom- und Wasserversorgung im Kosovo schwankt zwischen Phasen relativer Stabilität und immer wieder auftretenden Zusammenbrüchen, respektive lediglich stundenweisem Funktionieren. vergleiche Public Utilities Sitreps, herausgegeben vom Public Utilities Department (PUD), abrufbar unterhttp://www.kosovo-pud.org/ElecSitrep.htm)
Lebensmittel für Bedürftige, die die Kriterien für die Aufnahme in das Sozialhilfesystem nicht erfüllen, wurden hauptsächlich vom World Food Programme (WFP) im Rahmen des "safety net" - Programmes geliefert. Im Jänner 2002 betrug die Anzahl der unterstützten Peronen 53,500 (WFP 14.03.2002, WFP launches inter-ethnic consortium in Kosovo).
Größere Versorgungsengpässe oder Versorgungsschwierigkeiten sind momentan nicht bekannt . So hat auch das Internationale Rote Kreuz mit Anfang Mai 2001 seine "Suppenküchen" geschlossen (ICRC: Red Cross Red Crescent activities in Kosovo: Update 12 Jul 2001).
Per 31. März 2002 stellt das WFP seine Arbeit im Kosovo ein. Die letzte Lebensmittelausgabe erfolgt am 18. März, wobei Pakete für drei Monate ausgegeben werden, um die Zeit zu überbrücken, bis das neu gegründete Consortium for Interethnic Development (CID) voll einsatzfähig ist. Dieses Konsortium besteht aus sechs NGOs, die bereits als Partner des WFP fungiert haben, namentlich Mutter Theresa, Dora e Ndihmes, Rotes Kreuz Kosovo (Prizren), Kosovo und Metochien Rotes Kreuz, Simonida und Sveti Nikola (Heiliger Nikolaus). Das entsprechende Abkommen wurde am 08. März unterzeichnet (WFP 14.03.2002, WFP launches inter-ethnic consortium in Kosovo).
Bildungswesen:
Nach neun Jahren Schulunterricht in parallelen kosovoalbanischen Strukturen in Privathäusern sind Schüler und Studenten Mitte Juni 1999 an die staatliche Universität und in die offiziellen Schulgebäude zurückgekehrt.
Die Reparatur von Schulhäusern stellt seit Mitte Juni 1999 eine Schwerpunktaktivität internationaler Organisationen im Kosovo dar. In ganz Kosovo wurden gemäß dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) gegen 850 Schulgebäude als reparaturbedürftig bezeichnet. Zu Jahresende 2000 waren 200 Schulen gänzlich wieder aufgebaut, an hunderten anderen wurden geringfügigere Reparaturen durchgeführt (UNMIK Department of Reconstruction, Partnership in Kosovo: Reconstruction 1999 - 2000, Februar 2001).
Am 25. Oktober 1999, dem Beginn des neuen Schuljahres im Kosovo, wurden 90 % der Schulen für einen provisorischen Schulbetrieb geöffnet, nachdem sie auf ihre allgemeine Sicherheit überprüft worden sind (BFF 21.2.2000); da keine Schulbücher vorhanden waren, wurde von einem Spenderkonsortium der Druck und die Verteilung der Unterrichtsmaterialien finanziert (UNMIK Department of Education and Science:
Education in Kosovo: From Crisis to Recovery and Transformation, Graz Stability Pact Meeting 9-10 march 2000). Am 5. September 2001 wurde vom UNMIK Department of Education and Science ein Reformprogramm präsentiert, welches inter alia die Anhebung des Standardes im Bildungsbereich auf westeuropäisches Niveau zum Ziel hat (UNMIK Press Release 639, 5. September 2001).
Gesundheitsversorgung/Fürsorgewesen:
Die Gesundheitsversorgung ist im Laufe der vergangenen eineinhalb Jahren soweit wiederhergestellt werden, dass die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, doch sind kompliziertere Behandlungen nicht möglich und bestimmte kostspielige Medikamente nicht erhältlich (UNMIK, Positionspapier zur Rückkehr von Kosovo - Albanern, April 2001). Die Gesundheits- und Sozialbehörde der UN-Verwaltung für das Kosovo (UNMIK, Department of Health and Social Welfare) hat die Verantwortung für den Aufbau eines Sozialhilfesystems übernommen, deren ausführende Organe die Zentren für Sozialarbeit (Centers for Social Work) sind. Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen. Durch das Sozialhilfesystem sollen langfristig zwei Personengruppen unterstützt werden. Zunächst konnten nur Personengruppen der Kategorie 1 Unterstützung erhalten. Seit 1. Dezember 2000 werden Leistungen an einen weiteren Personenkreis (Kategorie 2) ausgezahlt (UNHCR Berlin, Überblick über den Aufbau eines Sozial(hilfe)systems im Kosovo, Dezember 2000)
Zusammenfassung:
Nach Ansicht des UNHCR können im Allgemeinen Kosovo-Albaner aus Orten im Kosovo, in denen die Angehörigen ihrer Volksgruppe die Mehrheit bilden, ohne individuelle Schutzprobleme zurückkehren. Für sie ist die frühere Situation der systematischen Diskriminierung, Schikanierung und Verfolgung nicht mehr gegeben. (UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2001, UNHCR position on the continued protection needs of individuals from Kosovo, September 2001 und UNHCR position on the continued protection needs of individuals from Kosovo, April 2002). Dazu der UNHCR-Sondergesandte, Dennis Mc Namara:
"Die meisten Kosovo-Albaner im europäischen Ausland sind keine Flüchtlinge, sie waren es nie. Die meisten Kosovo-Albaner können in Sicherheit in das Kosovo zurückkehren, lassen sie uns das doch zur Kenntnis nehmen." (APA 0132, 26.3.2000). Die Bedrohungssituation ist nach der tatsächlichen und nachhaltigen Übernahme der Hoheitsgewalt durch UNMIK und KFOR Kosovo - entsprechend der UN-Resolution 1244 - infolge des gänzlichen Abzuges der serbischen Sicherheitskräfte, sohin auf Grund zur Gänze geänderter Verhältnisse, weggefallen, sodass für Sie nunmehr die Möglichkeit besteht, ohne Risiko in den Kosovo zurückzukehren.
Die erkennende Behörde verkennt nicht, dass es durch Kampfhandlungen und mutwillige Zerstörungen im Kosovo bis Juni 1999 zu einer umfassenden Beschädigung der Infrastruktur und zu einer nicht unbeträchtlichen Verschlechterung der allgemeinen Lebensbedingungen gekommen ist, doch kann weder aus dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, noch aus Berichten von UNHCR, OSCE, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (FH), sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) und anderer befasster Institutionen sowie der internationalen Berichterstattung, ein Hinweis entnommen werden, dass derzeit zurückkehrende kosovarische Albaner grundsätzlich in ihrer notdürftigsten Lebensgrundlage bedroht wären. Vielmehr ergibt sich angesichts umfassender Hilfsmaßnahmen der internationalen Staatengemeinschaft wie zahlreicher internationaler Organisationen, dass sich die Lebensumstände in allen Bereichen soweit verbessert haben, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage im Kosovo, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung Ihrer Person i.S.d. Art. 3 MRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht erkannt werden kann (vgl. dazu VwGH 7.6.2000, 2000/01/0162).Die erkennende Behörde verkennt nicht, dass es durch Kampfhandlungen und mutwillige Zerstörungen im Kosovo bis Juni 1999 zu einer umfassenden Beschädigung der Infrastruktur und zu einer nicht unbeträchtlichen Verschlechterung der allgemeinen Lebensbedingungen gekommen ist, doch kann weder aus dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, noch aus Berichten von UNHCR, OSCE, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (FH), sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) und anderer befasster Institutionen sowie der internationalen Berichterstattung, ein Hinweis entnommen werden, dass derzeit zurückkehrende kosovarische Albaner grundsätzlich in ihrer notdürftigsten Lebensgrundlage bedroht wären. Vielmehr ergibt sich angesichts umfassender Hilfsmaßnahmen der internationalen Staatengemeinschaft wie zahlreicher internationaler Organisationen, dass sich die Lebensumstände in allen Bereichen soweit verbessert haben, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage im Kosovo, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung Ihrer Person i.S.d. Artikel 3, MRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der erkennenden Behörde nicht erkannt werden kann vergleiche dazu VwGH 7.6.2000, 2000/01/0162).
Es darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.5.2000, 99/01/0359, hingewiesen werden, wonach durch den Abschluss des Rückzuges der serbischen Verbände aus dem Kosovo ab dem 20. Juni 1999 eine wesentliche Änderung der Umstände zu Gunsten der Angehörigen der Volksgruppe der Albaner im Kosovo eintrat. Damit bestehen die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände nicht mehr (VwGH 3.5.2000, 99/01/0359). Weiters wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 2000, 2000/01/0162, hingewiesen, wonach die Sicherheitslage im Kosovo nicht dergestalt ist, dass - auch unter Miteinbeziehung der Minengefahr - praktisch jedem, der in den Kosovo abgeschoben wird, Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK unzulässig erschiene (vgl. dazu VwGH 7.6.2000, 2000/01/0162).Es darf auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.5.2000, 99/01/0359, hingewiesen werden, wonach durch den Abschluss des Rückzuges der serbischen Verbände aus dem Kosovo ab dem 20. Juni 1999 eine wesentliche Änderung der Umstände zu Gunsten der Angehörigen der Volksgruppe der Albaner im Kosovo eintrat. Damit bestehen die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände nicht mehr (VwGH 3.5.2000, 99/01/0359). Weiters wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 2000, 2000/01/0162, hingewiesen, wonach die Sicherheitslage im Kosovo nicht dergestalt ist, dass - auch unter Miteinbeziehung der Minengefahr - praktisch jedem, der in den Kosovo abgeschoben wird, Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3 EMRK unzulässig erschiene vergleiche dazu VwGH 7.6.2000, 2000/01/0162).
Die Feststellungen ergeben sich auf Grund folgender Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt sowie aus den Angaben des Asylwerbers im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung. Es wurden keine Umstände vorgebracht, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im Kosovo in nachvollziehbarer Weise als unhaltbar erwiesen hätten.
Die Feststellungen zur allgemeinen Situation im Kosovo gründen sich auf die Beilagen B bis D.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
1.
Gemäß § 6 AsylG sind Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat, sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lässt, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§ 6 Z 1 AsylG). Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (686 Blg. Nr. 20. GP) soll sich die Regelung an der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30. November und 1. Dezember 1992 orientieren. Nach Nr. 1 der genannten Entschließung gelte ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet, wenn eindeutig keines der wesentlichen Kriterien der Genfer Konvention und des New Yorker Protokolls erfüllt sind. Dies sei dann der Fall, wenn die Behauptung des Asylwerbers, in seinem Heimatland Verfolgung befürchten zu müssen, eindeutig jeder Grundlage entbehrt oder der Antrag zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung beruht oder einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellt.Gemäß Paragraph 6, AsylG sind Asylanträge als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat, sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lässt, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht (Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG). Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (686 Blg. Nr. 20. GP) soll sich die Regelung an der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30. November und 1. Dezember 1992 orientieren. Nach Nr. 1 der genannten Entschließung gelte ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet, wenn eindeutig keines der wesentlichen Kriterien der Genfer Konvention und des New Yorker Protokolls erfüllt sind. Dies sei dann der Fall, wenn die Behauptung des Asylwerbers, in seinem Heimatland Verfolgung befürchten zu müssen, eindeutig jeder Grundlage entbehrt oder der Antrag zweifellos auf einer vorsätzlichen Täuschung beruht oder einen Missbrauch des Asylverfahrens darstellt.
Der Tatbestand des § 6 Z 1 AsylG 1997 ist dann erfüllt, wenn - ohne sonstigen Hinweis auf eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat - sich dem Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lässt, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Bei der Prüfung, ob ein Fall des § 6 Z 1 AsylG 1997 vorliegt, ist demnach von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen (siehe VwGH vom 31.1.2002, Zl. 99/20/0531).Der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 ist dann erfüllt, wenn - ohne sonstigen Hinweis auf eine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat - sich dem Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lässt, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Bei der Prüfung, ob ein Fall des Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 vorliegt, ist demnach von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen (siehe VwGH vom 31.1.2002, Zl. 99/20/0531).
Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme und der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Berufungswerber an persönlich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und aus sozialen Gründen, er habe keine Arbeit und kein Geld gehabt, den Kosovo verlassen zu haben. Es ist sohin § 6 Z 1 AsylG (Abweisung als offensichtlich unbegründet wegen fehlender Verfolgungsbehauptung) anwendbar.Im Rahmen der niederschriftlichen Ersteinvernahme und der mündlichen Berufungsverhandlung gab der Berufungswerber an persönlich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und aus sozialen Gründen, er habe keine Arbeit und kein Geld gehabt, den Kosovo verlassen zu haben. Es ist sohin Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG (Abweisung als offensichtlich unbegründet wegen fehlender Verfolgungsbehauptung) anwendbar.
Aus den dargestellten Gründen war der Berufung hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nicht Folge zu geben.
2.
Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die autonome Provinz Kosovo der BR Jugoslawien ist noch Folgendes auszuführen:
Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist dann unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 FrG 1997) bzw. dortEine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist dann unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997) bzw. dort
ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 57 Abs. 2 FrG und § 8 AsylG).ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG und Paragraph 8, AsylG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichende funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 57 Abs. 1 Fremdengesetz umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Im Hinblick auf die allgemeinen Feststellungen zur Situation im Kosovo, ist die Furcht vor ethnisch motivierter Verfolgung durch die serbischen Behörden im Hinblick auf die geänderte Situation im Kosovo (Beendigung der serbischen Behördentätigkeit und nunmehrige internationale Verwaltung des Kosovo) nicht mehr gegeben.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichende funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Im Hinblick auf die allgemeinen Feststellungen zur Situation im Kosovo, ist die Furcht vor ethnisch motivierter Verfolgung durch die serbischen Behörden im Hinblick auf die geänderte Situation im Kosovo (Beendigung der serbischen Behördentätigkeit und nunmehrige internationale Verwaltung des Kosovo) nicht mehr gegeben.
Festgehalten wird, dass umfangreiche Hilfsprogramme zur Lebensmittelversorgung, Gesundheitsversorgung und für den Wiederaufbau bestehen, eine Mindestversorgung sohin gewährleistet ist und somit nicht von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage im Kosovo gesprochen werden kann. Wie sich aus dem Vorbringen des Berufungswerbers in der Berufungsverhandlung hinsichtlich seiner Wohnungssituation ergibt, so sind die Wohnverhältnisse des Berufungswerbers und seiner Familie zwar als schwierig zu bezeichnen, jedoch aber nicht als dermaßen katastrophal, dass diesbezüglich vom Fehlen der notdürftigsten Lebensgrundlage ausgegangen werden könnte. So leben seine Gattin und seine Tochter zeitweise bei seinen Eltern und seinem Bruder in einem teilweise renovierten Haus im Dorf, aber auch zeitweise bei seiner Schwiegermutter und seinem Schwager in einem Haus in G. Was die vom Berufungswerber vorgebrachte Unmöglichkeit eine Arbeit zu finden betrifft, so werden seit 1. Dezember 2000 Leistungen an einen erweiterten Personenkreis (Kategorie 2), also an Familien mit arbeitsfähigen Familienmitgliedern, die jedoch keine Arbeit finden und denen keine anderen Einkommensquellen zur Verfügung stehen, ausgezahlt, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Berufungswerber die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre (siehe Beilage D unter Punkt Gesundheitsversorgung/Fürsorgewesen, Bericht des UNHCR Berlin, Überblick über den Aufbau eines Sozial(hilfe)systems im Kosovo, Dezember 2000).
Zusammenfassend ist sohin davon auszugehen, dass kein Hinweis auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Berufungswerbers in seiner Heimatprovinz (§ 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 FrG 1997) oder das Vorliegen einer der in § 57 Abs. 2 FrG 1997 angeführten Gefahren vorliegt.Zusammenfassend ist sohin davon auszugehen, dass kein Hinweis auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Berufungswerbers in seiner Heimatprovinz (Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG 1997) oder das Vorliegen einer der in Paragraph 57, Absatz 2, FrG 1997 angeführten Gefahren vorliegt.
Der Berufung war sohin auch hinsichtlich der Entscheidung über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht Folge zu geben.