Ein Erfolg iSd § 107b Abs 3 Z 2 StGB muss Folge der Gewaltausübung nach dem Grundtatbestand sein, aus welchem Grund die rechtliche Annahme dieser Qualifikation Feststellungen zu einer solchen Kausalität voraussetzt.Ein Erfolg iSd Paragraph 107 b, Absatz 3, Ziffer 2, StGB muss Folge der Gewaltausübung nach dem Grundtatbestand sein, aus welchem Grund die rechtliche Annahme dieser Qualifikation Feststellungen zu einer solchen Kausalität voraussetzt.