Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Entscheidungsdatum
16.10.1989
Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 259;
AnwBl 1990/3, S 150;
Rechtssatz
Schon die nach dem deutlichen Urkundeninhalt eingegangene Verpflichtung des Erwerbers, den Abtretenden zumindest von seiner subsidiären Haftung gem § 67 GmbHG durch Einzahlung der noch nicht geleisteten Einlage zu befreien, steht einer Bewertung dieser Leistung, welche im Übrigen gem § 26 GebG als sofort fällige zu behandeln ist, mit Null - als einer Zahlungsverpflichtung, die mit einem gleich hohen Vermögenszuwachs des Verpflichteten verbunden ist - entgegen.Schon die nach dem deutlichen Urkundeninhalt eingegangene Verpflichtung des Erwerbers, den Abtretenden zumindest von seiner subsidiären Haftung gem Paragraph 67, GmbHG durch Einzahlung der noch nicht geleisteten Einlage zu befreien, steht einer Bewertung dieser Leistung, welche im Übrigen gem Paragraph 26, GebG als sofort fällige zu behandeln ist, mit Null - als einer Zahlungsverpflichtung, die mit einem gleich hohen Vermögenszuwachs des Verpflichteten verbunden ist - entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150032.X06
Im RIS seit
14.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017
Dokumentnummer
JWR_1988150032_19891016X06