Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2013/16/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/16/0013

Entscheidungsdatum

25.09.2013

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §8 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/16/0325 E 13. Dezember 2012 RS 1 (hier nur erster und letzter Satz)

Stammrechtssatz

Auch die Gutachten der Ärzte des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: Bundessozialamt; vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, des Bundessozialamtsgesetzes - BSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,) haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Bundessozialamtes zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen vergleiche in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, 2010/16/0068, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013160013.X01

Im RIS seit

23.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Dokumentnummer

JWR_2013160013_20130925X01

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