Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
„Partnership for Peace“-Übung Cooperative Best Effort 2001
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
05.09.2001
Außerkrafttretensdatum
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
ARTIKEL FÜNF
VERPFLICHTUNGEN DER ENTSENDESTAATEN
Die Entsendestaaten werden
ihre Absicht, unter den in diesem MOU festgelegten Bedingungen an der Übung teilzunehmen, durch Unterfertigen einer Teilnahmeerklärung entsprechend dem in Annex C enthaltenen Muster anzeigen;
das Recht des Gastgeberstaates respektieren und von allen mit dem Geist der PfP unvereinbaren Tätigkeiten Abstand nehmen;
im Einklang mit diesem MOU die Übung durchführen und die Einrichtungen des Gastgeberstaates benützen;
die in diesem MOU aufgestellten finanziellen Regeln einhalten und den Gastgeberstaat informieren, wer als ihr autorisierter Vertreter für die Zwecke des Art. 3.10 tätig wird;die in diesem MOU aufgestellten finanziellen Regeln einhalten und den Gastgeberstaat informieren, wer als ihr autorisierter Vertreter für die Zwecke des Artikel 3 Punkt 10, tätig wird;
dem Gastgeberstaat alle auf Wunsch des Entsendestaates erbrachten Leistungen rückvergüten, sofern in diesem MOU nichts anderes vorgesehen ist;
die einschlägigen Zollbestimmungen des Gastgeberstaates einhalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016
Gesetzesnummer
20001568
Dokumentnummer
NOR40023886