Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §61 Abs2 StPO.
Die vom Antragsteller erhobene Beschwerde (gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beigebung [auch] eines "Privatsachverständigen") wurde vom OLG Graz mit Beschluss vom 02.04.2015 als unzulässig zurückgewiesen: Das Schöffengericht habe über in der Hauptverhandlung gestellte Anträge mit jedenfalls vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkündendem Beschluss zu entscheiden. Ein gesondertes, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel stehe dem Angeklagten nicht zu (§238 Abs3 StPO). Die Abweisung derartiger Anträge sei erst nach Urteilsfällung mit Nichtigkeitsbeschwerde (§281 Abs1 Z4 StPO) bekämpfbar.
Im konkreten Fall liegt jedenfalls kein zulässiges Rechtsmittel iSd §62a Abs1 erster Satz VfGG vor. Schon deshalb fehlt dem Einschreiter die Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.