Dem Bundesheer - einer Einrichtung der Hoheitsverwaltung (vgl VfSlg 10409/1985) - obliegt gemäß Art79 Abs1 B-VG iVm §2 Abs1 lita WehrG 2001 (WG 2001) die militärische Landesverteidigung; gemäß §2 Abs2 Z1 WG 2001 ist im Rahmen der militärischen Landesverteidigung auch die allgemeine Einsatzvorbereitung durchzuführen. Nach §2 Abs3 WG 2001 umfasst diese "die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind". Zu den wesentlichen Voraussetzungen einer dementsprechenden Einsatzbereitschaft gehört unzweifelhaft die Verpflegung der Soldaten.Dem Bundesheer - einer Einrichtung der Hoheitsverwaltung vergleiche VfSlg 10409/1985) - obliegt gemäß Art79 Abs1 B-VG in Verbindung mit §2 Abs1 lita WehrG 2001 (WG 2001) die militärische Landesverteidigung; gemäß §2 Abs2 Z1 WG 2001 ist im Rahmen der militärischen Landesverteidigung auch die allgemeine Einsatzvorbereitung durchzuführen. Nach §2 Abs3 WG 2001 umfasst diese "die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind". Zu den wesentlichen Voraussetzungen einer dementsprechenden Einsatzbereitschaft gehört unzweifelhaft die Verpflegung der Soldaten.
Vor diesem Hintergrund ist der Betrieb der Truppenküche eines Truppenübungsplatzes des Bundesheeres als Handeln im Bereich der Hoheitsverwaltung zu qualifizieren.
Die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit eines obersten Verwaltungsorgans für Handlungen im Rahmen des hoheitlichen Gesetzesvollzugs kommt von vornherein nicht in Betracht (vgl auch VwGH 21.10.1992, 92/10/0111, und 25.3.2004, 2001/07/0135, zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Bürgermeisters gemäß §9 Abs1 VStG für strafbares Verhalten einer Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung). Da das Landesverwaltungsgericht Steiermark dies im angefochtenen Erkenntnis verkannte, unterstellte es dem Verwaltungsstrafgesetz, insbesondere dessen §9 Abs1 VStG, einen verfassungswidrigen Inhalt.Die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit eines obersten Verwaltungsorgans für Handlungen im Rahmen des hoheitlichen Gesetzesvollzugs kommt von vornherein nicht in Betracht vergleiche auch VwGH 21.10.1992, 92/10/0111, und 25.3.2004, 2001/07/0135, zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Bürgermeisters gemäß §9 Abs1 VStG für strafbares Verhalten einer Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung). Da das Landesverwaltungsgericht Steiermark dies im angefochtenen Erkenntnis verkannte, unterstellte es dem Verwaltungsstrafgesetz, insbesondere dessen §9 Abs1 VStG, einen verfassungswidrigen Inhalt.