Nach der ständigen Judikatur leben - entsprechend der ausdrücklich unterschiedlichen Textierung des Art139 B-VG für den Fall der Aufhebung von Verordnungen und des Art140 Abs6 B-VG für den Fall der Aufhebung von Gesetzen - frühere Verordnungsbestimmungen bzw Verordnungen nach der Aufhebung von Bestimmungen eines Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplanes durch den VfGH nicht wieder auf.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass mit der Aufhebung der Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogramms der Marktgemeinde Eichgraben idF vom 13.08.2008 (vgl V65/2014, E v 25.09.2014) mangels gegenteiligen Ausspruchs des VfGH die früheren - vor Aufhebung des ÖRP bestehenden - Bestimmungen wieder in Kraft treten würden, weshalb nach Aufhebung der als gesetzwidrig erkannten Verordnung für das Grundstück der beteiligten Parteien von der Widmung "Bauland-Wohngebiet" auszugehen sei.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass mit der Aufhebung der Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogramms der Marktgemeinde Eichgraben in der Fassung vom 13.08.2008 vergleiche V65/2014, E v 25.09.2014) mangels gegenteiligen Ausspruchs des VfGH die früheren - vor Aufhebung des ÖRP bestehenden - Bestimmungen wieder in Kraft treten würden, weshalb nach Aufhebung der als gesetzwidrig erkannten Verordnung für das Grundstück der beteiligten Parteien von der Widmung "Bauland-Wohngebiet" auszugehen sei.
Vor dem Hintergrund der seit der Einrichtung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Abgrenzung der Zuständigkeit des VfGH von jener des VwGH zur Prüfung der Rechtmäßigkeit verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen kommt dem VfGH die Beurteilung zu, inwieweit Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen, insbesondere, wenn ein Verwaltungsgericht die Bestimmungen des Bundesverfassungsrechts - im vorliegenden Fall Art139 Abs6 B-VG - außer Acht lässt. Ein solcher Fall ist der Ausübung von Willkür gleichzuhalten.
Davon ausgehend ist weiters zu berücksichtigen, dass gemäß §30 Abs6 Z1 Nö ROG 1976 bzw §42 Abs6 Z1 Nö ROG 2014 ein Bauverbot für Flächen gilt, deren Widmung durch den VfGH aufgehoben wurde, und die Gemeinde in diesem Fall innerhalb eines Jahres ab Aufhebung der Widmung oder ab Kenntnis des Widmungsmangels neuerlich eine Widmung festzulegen hat, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seiner Entscheidung, an welche der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Eichgraben im Rahmen des fortgesetzten Verwaltungsverfahrens gebunden wäre, auch diesbezüglich die Rechtslage grob verkannt und somit Willkür iSd ständigen Judikatur des VfGH geübt hat.