Rechtssatz für 10ObS103/10k 10ObS81/22t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126107

Geschäftszahl

10ObS103/10k; 10ObS81/22t

Entscheidungsdatum

13.12.2022

Norm

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei der Nachtarbeit ist die Tätigkeit nicht entscheidend; vielmehr kommt es auf das Kriterium „Nacht“ an. In diesem Sinn fallen auch „leichtere“ berufliche Tätigkeiten unter diesen Tatbestand.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 103/10k
    Entscheidungstext OGH 27.07.2010 10 ObS 103/10k
    Veröff: SZ 2010/90
  • 10 ObS 81/22t
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 81/22t
    Vgl; Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung, ob während des Zeitraums von 22:00 bis 6:00 Uhr mindestens sechs Stunden an Schwerarbeit geleistet werden, sind aber echte Ruhepausen zumindest in dem Umfang, in dem sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126107

Im RIS seit

09.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023

Dokumentnummer

JJR_20100727_OGH0002_010OBS00103_10K0000_002

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