Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0126106
Geschäftszahl
10ObS103/10k; 10ObS104/17t;
10ObS81/22t; 10ObS145/23f; 10ObS4/25y; 10ObS129/24d; 10ObS14/25v; 10ObS46/25z
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Norm
SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z1
Rechtssatz
Wesentliches Wesensmerkmal des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV ist der notwendige Wechsel zwischen Tag‑ und Nachtdienst.Wesentliches Wesensmerkmal des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV ist der notwendige Wechsel zwischen Tag‑ und Nachtdienst.
Entscheidungstexte
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10 ObS 103/10k
Entscheidungstext
OGH
27.07.2010
10 ObS 103/10k
Veröff: SZ 2010/90
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10 ObS 104/17t
Entscheidungstext
OGH
20.12.2017
10 ObS 104/17t
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10 ObS 81/22t
Entscheidungstext
OGH
13.12.2022
10 ObS 81/22t
Vgl; Beisatz: Hier: Bei der Beurteilung, ob während des Zeitraums von 22:00 bis 6:00 Uhr mindestens sechs Stunden an Schwerarbeit geleistet werden, sind aber echte Ruhepausen zumindest in dem Umfang, in dem sie weder gesetzlich als Arbeitszeiten gelten noch in die Arbeitszeit einzurechnen sind, nicht als Zeiten einer Tätigkeit zu berücksichtigen. (T1)
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10 ObS 145/23f
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
14.05.2024
10 ObS 145/23f
Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stellt reine Nachtarbeit kein Belastungsmoment iSd SchwerarbeitsV dar, das zum Vorliegen von Schwerarbeit führt. Es muss daher ein Schicht- oder Wechseldienst (im Rahmen eines periodischen Dienst- bzw Schichtplans) erbracht werden, das heißt, es muss vor, nach oder zwischen den sechs Nachtdiensten zumindest ein Wechsel zu einem Tagdienst stattfinden. Regelmäßig geleistete 24-Stunden-Dienste stellen daher keine Schwerarbeit dar. (T2)
Beisatz: Hier: Mangels Präjudizialität offen lassend, ob nur dem Arbeitszeitrecht entsprechende Dienste Schwerarbeitszeiten begründen können, also fortgesetzte Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz nicht mit Schwerarbeitsmonaten honoriert werden können, oder teleologische Erwägungen dazu führen, dem § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV (argumentum a minori ad maius) auch den Wechsel von Tag- zu Nachtdienst ohne dazwischen liegende Ruhezeit zu unterstellen. (T3)
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10 ObS 4/25y
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
11.02.2025
10 ObS 4/25y
Beisatz: § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV stellt dabei auf „einzelne“ Dienste ab und der Wortlaut der Bestimmung lässt eine Teilung eines Dienstes in verschiedene Teile nicht zu. An einem solchen Wechsel einzelner Dienste im Rahmen eines Dienstplans fehlt es daher, wenn die Dienste immer am Tag (zu gleicher Zeit) beginnen und Nachtarbeit nicht unregelmäßig, sondern in jedem der Dienste erbracht wird (T4)
Beisatz: Das Vorliegen eines Dienstes im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV während der Nacht setzt voraus, dass zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr im Ausmaß von mindestens sechs Stunden gearbeitet wird. Ein Dienst ist daher nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur dann als Nachtdienst anzusehen, wenn die Tätigkeit entsprechend zeitlich gelagert ist und (innerhalb der angegebenen Uhrzeiten) das angeführte Ausmaß erreicht. (T5); Beisatz wie T2
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10 ObS 129/24d
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
18.03.2025
10 ObS 129/24d
Beisatz: Das Vorliegen eines Dienstes im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV während der Nacht setzt voraus, dass zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr im Ausmaß von mindestens sechs Stunden gearbeitet wird. Ein Dienst ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung daher (nur) dann ein Nachtdienst, wenn innerhalb der angegebenen Uhrzeiten zumindest sechs Stunden gearbeitet wird. Trifft das nicht zu, ist der (einheitliche) Dienst ein Tagdienst, auch wenn Arbeit in der Nacht geleistet wird. Nach der Konzeption des § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV ist ein Dienst daher entweder ein Nachtdienst, wenn die Tätigkeit zeitlich entsprechend gelagert ist, oder, wenn die Voraussetzungen des Nachtdienstes nicht erfüllt sind, ein Tagdienst. (T6); Beisatz wie T2
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10 ObS 14/25v
Entscheidungstext
OGH
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
10.07.2025
10 ObS 14/25v
Beisatz wie T2
Beisatz: Keine Schwerarbeit, wenn es innerhalb eines Kalendermonats zu keinem Wechsel zwischen Tag- und Nachtdienst kommt. (T7)
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10 ObS 46/25z
Entscheidungstext
OGH
Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
21.10.2025
10 ObS 46/25z
Beisatz: 2. Rechtsgang zu 10 ObS 145/23f (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126106
Im RIS seit
09.09.2010
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20100727_OGH0002_010OBS00103_10K0000_001