Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2002/14/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2002/14/0003

Entscheidungsdatum

02.07.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0438 E 14. August 1991 RS 2 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei, doch muß das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muß mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muß stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muß die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muß (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0034; E 21.10.1986, 84/14/0102; E 17.2.1988, 87/13/0116; E 10.11.1989, 87/17/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140003.X06

Im RIS seit

18.11.2002

Dokumentnummer

JWR_2002140003_20020702X06

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