Durch die Ausfolgung einer räuberisch erlangten (§§ 142 f StGB) und sodann sichergestellten Sache an das Opfer (§ 114 Abs 2 zweiter Satz StPO) wird dessen Rückforderungsanspruch in Betreff des durch die Tat erlangten Vermögenswerts (§ 20 Abs 1 StGB) befriedigt, die Wirkung des Verfalls demnach iSd § 20a Abs 2 Z 3 StGB erreicht.Durch die Ausfolgung einer räuberisch erlangten (Paragraphen 142, f StGB) und sodann sichergestellten Sache an das Opfer (Paragraph 114, Absatz 2, zweiter Satz StPO) wird dessen Rückforderungsanspruch in Betreff des durch die Tat erlangten Vermögenswerts (Paragraph 20, Absatz eins, StGB) befriedigt, die Wirkung des Verfalls demnach iSd Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 3, StGB erreicht.