Entscheidungstext 1Ob94/11x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob94/11x

Entscheidungsdatum

24.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K ***** Betriebs-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus-Dieter Strobach, Dr. Wolfgang Schmidauer & Mag. Renate Aigner, Rechtsanwälte in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei Christian L*****, vertreten durch Dr. Breitwieser Rechtsanwalt-Kommanditpartnerschaft in Bad Schallerbach, wegen 5.400 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.802,62 EUR), gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2010, GZ 22 R 372/10b-59, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 28. September 2010, GZ 2 C 936/06s-55, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Teilurteil vom 21. Juni 2011 wird in seinem Punkt II/1 dahin berichtigt, dass der Spruch folgendermaßen zu lauten hat:

„Die Klageforderung besteht mit 5.400 EUR zu Recht.

Die eingewendeten Gegenforderungen bestehen mit 1.133,70 EUR zu Recht und - mit Ausnahme der unter 2. genannten Gegenforderung - bis zur Höhe von 4.266,30 EUR nicht zu Recht.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 3.597,38 EUR samt 4 % Zinsen seit 21. 11. 2006 zu zahlen.

Das Teilbegehren von 1.133,70 EUR samt 4 % Zinsen seit 21. 11. 2006 wird abgewiesen.

Die Entscheidung über die auf das mit Teilurteil erledigte Begehren entfallenden Prozesskosten wird dem Endurteil vorbehalten.“

Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrags der klagenden Partei wird dem Endurteil vorbehalten.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend verweist die Klägerin in ihrem Berichtigungsantrag darauf, dass dem erkennenden Senat ein Rechenfehler im Ausmaß von 200 EUR unterlaufen ist. Dieser ist gemäß Paragraph 419, ZPO zu korrigieren.

Der in der zu berichtigenden Entscheidung ausgesprochene Kostenvorbehalt erstreckt sich auf die Kosten des Berichtigungsantrags.

Textnummer

E99127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00094.11X.1124.000

Im RIS seit

06.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20111124_OGH0002_0010OB00094_11X0000_000

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