Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz 2011 § 188

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 77/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 188

Inkrafttretensdatum

30.07.2013

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffInvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Gilt erstmals für Geschäftsjahre von Kapitalanlagefonds, die nach dem 21. Juli 2013 beginnen (vgl. § 200 Abs. 8).

Text

Anwendung auf ausländische Kapitalanlagefonds

Paragraph 188,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Paragraph 186, sind auch auf ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden. Als solche gelten:
    1. Ziffer eins
      OGAW, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist;
    2. Ziffer 2
      AIF im Sinne des AIFMG, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG;
    3. Ziffer 3
      jeder einem ausländischen Recht unterstehende Organismus, unabhängig von seiner Rechtsform, dessen Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn er nicht unter Ziffer eins, oder 2 fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
      1. Litera a
        Der Organismus unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer.
      2. Litera b
        Die Gewinne des Organismus unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, KStG 1988 ist.
      3. Litera c
        Der Organismus ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien im Sinne des Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Im RIS seit

02.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2014

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40153839

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