Entscheidungsgründe:
Zu I.: Die Bezeichnung der erstbeklagten Partei war infolge Änderung ihrer Firma richtigzustellen.Zu römisch eins.: Die Bezeichnung der erstbeklagten Partei war infolge Änderung ihrer Firma richtigzustellen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Der Kläger begehrt (Schaden-)Ersatz für den aus dem Wertverlust des Investments (Erwerb von Zertifikaten) resultierenden Schaden und ficht den Vertrag überdies wegen List an. Die Erstbeklagte, eine österreichische Bank, fungierte als Depotbank. Die Zweitbeklagte ist (Rechtsnachfolgerin der) Emittentin der Zertifikate.
Das Verfahren zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten endete mit Vergleich. Verfahrensgegenstand (schon des Ersturteils) ist daher allein das der Höhe nach unstrittige Begehren des Klägers gegenüber der erstbeklagten Bank (im Folgenden nur: Beklagte).
Das Erstgericht ging von folgendem (zusammengefassten) wesentlichen Sachverhalt aus:
Der Kläger absolvierte ein pädagogisches Hochschulstudium und ist Beamter. Er hatte in den Jahren 2005 bis 2007 einen Raiffeisendachfond, Bausparverträge, Sparbücher und die streitgegenständlichen Zertifikate.
Letztere erwarb er mit dem Ziel „ein bisschen mehr herauszubekommen, als auf einem Sparbuch“. Von seinem Berater wurden die Zertifikate als „Immobilienaktien“ mit realen Hintergründen, wie beispielsweise Einkaufszentren erklärt. Über die Möglichkeit eines Totalverlusts wurde nicht gesprochen, zumal aufgrund der realen Werte eine Sicherstellung vorhanden sei. Anlässlich des Beratungsgesprächs erhielt der Kläger eine Werbebroschüre, nicht aber einen Kapitalmarktprospekt zu den Zertifikaten. Die Beratung fand anhand dieser Werbebroschüre statt.
Diese Werbebroschüre lautete auszugsweise wie folgt:
• Investieren in Immobilien – aber mit Köpfchen
• Die Mieterträge der Objekte liegen nach Steuern und Gebühren zwischen 9 und 10 % und damit mehr als ein Drittel über den in traditionellen Märkten erzielbaren Werten.
• […] Als Aktiengesellschaft verbindet M***** die Vorteile von Realbesitz mit jenen von Wertpapieren: sichere, langfristige Anlagemöglichkeiten bei jederzeitiger Verfügbarkeit. Die Erträge werden reinvestiert und nicht ausgeschüttet. […]
• Hinter M***** steht die Unternehmensgruppe J*****.
Market Maker ist die M***** (Anm Beklagte). […]Market Maker ist die M***** Anmerkung Beklagte). […]
• Die Mietpartner von M***** sind große, bekannte europäische Handelsgesellschaften, die gleichfalls das Potenzial erkannten, das in den Ländern
des Neuen Europa steckt. […]
Auf der vorvorletzten Seite der Werbebroschüre war neben abgebildeten Ziegelsteinen unter anderem angeführt:
[…]
• M***** war schon 1862 in Tschechien und Ungarn präsent und ist schon 1990 wieder gekommen. Sie profitieren vom Know-how und der ganzen Sicherheit von M***** – Zentraleuropas starkem Unternehmen –, wenn es um Service, Qualität und Verlässlichkeit geht.
• Sicherheit. Sichere, breit gestreute Immobilienveranlagung in Zeiten stark schwankender Aktienmärkte, hoher Steuern und niedriger Zinsen
Investment mit Wachstum und Ertrag
Auf der vorletzten Seite der Werbebroschüre war ein Kurs-Chart, zeigend einen stetig ansteigenden Kurs, zu den Zertifikaten abgedruckt. Im unteren rechten Viertel der Seite befand sich der Hinweis, dass ein Kapitalmarktprospekt ordnungsgemäß veröffentlicht worden sei und bei der Beklagten zur Einsicht aufliege. Darunter befand sich ein Hinweis, dass die Angaben dieser Verkaufsbroschüre unverbindlich seien. Auf der letzten Seite war ua die Beklagte mit Adresse und Domain angeführt.
Diese Werbebroschüre war für den Kläger für das Investment in die Zertifikate ausschlaggebend, und zwar insbesondere dahin, dass in Einkaufszentren in verschiedenen Ländern investiert werde, dadurch Mieterträge lukriert würden und es sich um eine sichere Veranlagung handle. Bei den in der Werbebroschüre angeführten Mietern handelte es sich um viele renommierte Firmen, sodass sich der Kläger nicht vorstellen konnte, es könne zu Ausfällen kommen. Auf der vorvorletzten Seite der Werbebroschüre fielen dem Kläger die Ziegelsteine auf und insbesondere die Textpassage „Sicherheit. Sichere, breit gestreute Immobilienveranlagung in Zeiten stark schwankender Aktienmärkte, hoher Steuern und niedriger Zinsen“. Das Wort „Aktie“ wurde für den Kläger damit entkräftet, dass bei den Immobilien reale Werte dahinter stehen. Auch der auf der vorletzten Seite abgebildete Chart bestärkte den Kläger in die Investition, zumal der Kurs stetig nach oben ging und er davon ausging, dass der Kurs weiter steigt. Den Hinweis in der Werbebroschüre, dass Renditen der Vergangenheit keine Garantie für zukünftige Gewinne sind, erklärte der Berater dem Kläger damit, dass die Berater darauf hinweisen müssen. Der Kläger hatte aufgrund der Werbebroschüre den Eindruck, dass es sich um eine sichere Veranlagung handelt.
Der Kläger erwarb aufgrund der Information in der Werbebroschüre vom 11. Mai 2005 Zertifikate. Bis zum 1. Juli 2007 waren es insgesamt 718 Zertifikate zum Bruttowert von 11.578,06 EUR in vier Tranchen. Ausschlaggebend für die Nachkäufe waren die ursprüngliche Information aus der Werbebroschüre und die steigenden Kurse. Wäre der Kurs zwischenzeitig eingebrochen, hätte der Kläger nicht nochmals investiert.
Hätte der Kläger gewusst, dass es sich nicht um eine sichere Veranlagung handelt, hätte er nicht in die Zertifikate investiert; ebenso wenig, wenn er gewusst hätte, dass es zu einem Teil- oder Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommen kann. Der Kläger hätte lediglich Kursschwankungen von 3 % akzeptiert. Hätte der Chart in der Werbebroschüre stärkere Schwankungen dargestellt, hätte die klagende Partei das Geld mit einem Bausparvertrag oder einem Fonds kapitalerhaltend angelegt. Dabei wäre zumindest eine Verzinsung von 3 % pa erzielt worden.
Unter Berücksichtigung von Dividendenzahlungen und eines Betrags aus einem Vergleich mit der Zweitbeklagten erlitt der Kläger einen Verlust in der Höhe des Klagsbetrags.
Der Kläger stützt den geltend gemachten Schadenersatzanspruch auf die unrichtigen Informationen in der von der Beklagten erstellten Werbebroschüre. Der Kläger sei darin über wesentliche Umstände des Wertpapiers unrichtig informiert worden und zwar, dass es sich bei einer Investition in M***** um eine sichere Veranlagung handeln würde, die mit einer Investition in Immobilien vergleichbar sei.
Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, allfällige Ansprüche seien verjährt. Eine zivilrechtliche Prospekthaftung komme nicht in Betracht, weil die Werbeprospekte keine irreführenden Angaben enthalten hätten. Für das behauptete Alternativinvestment sei der Kläger beweispflichtig. Außerdem treffe ihn ein überwiegendes Mitverschulden, weil er Risikohinweise nicht gelesen habe.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Der durch einen Rechtsanwalt wirksam vertretene Kläger habe sich rechtzeitig einem Ermittlungsverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen, was im Bezug auf die Verjährung die rechtlichen Wirkungen einer Klage entfalte. Auch die nach der Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für eine Haftung wegen unrichtiger Angaben in Werbeprospekten seien im konkreten Fall erfüllt: Die Beklagte habe durch die konkrete Gestaltung der Verkaufsbroschüre dem Kläger den Eindruck einer sicheren Veranlagung verschafft, wobei die irreführenden Informationen für den Kaufentschluss des Klägers ursächlich gewesen seien. Der Beklagten seien die unrichtigen Prospektangaben bewusst gewesen. Sie hafte dem Kläger für die Werbebroschüre, weil die den Schaden des Klägers herbeiführenden Dispositionen im Vertrauen auf den Inhalt des Prospekts getroffen worden seien. Der Kläger sei von der Beklagten so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten stünde, dabei sei die hypothetische Alternativveranlagung zu berücksichtigten. Ein Mitverschulden des Klägers liege wegen der unklaren Warnhinweise in der Werbebroschüre nicht vor.
Das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Auch das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Anspruch durch den schlüssigen und formal korrekt erfolgten Privatbeteiligtenanschluss des im Strafverfahren wirksam vertretenen Klägers nicht verjährt sei. Allerdings habe der Kläger seinen Anlageentschluss nicht aufgrund irreführender Angaben im Werbeprospekt getroffen. Die für die Veranlagung konkret ursächlichen Aussagen des Werbeprospekts seien im Zusammenhalt mit den Informationen des Beraters und dem Wissen des Klägers richtig gewesen. Die Annahme des Klägers, dass die vorhandenen Immobilien das Risiko herabsetzen, sei zutreffend. Für einen Schadenersatzanspruch fehle daher die dafür erforderliche Ursächlichkeit unrichtiger Angaben des Prospekts für die Anlageentscheidung des Klägers. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren die vom Kläger für seinen Anspruch geltend gemachten weiteren Rechtsgründe einem Verfahren zu unterziehen haben.
Das Berufungsgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil die Frage der Ursächlichkeit des Prospekts für die Anlageentscheidung in der oberstgerichtlichen Judikatur teilweise abweichend behandelt werde.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.