Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Naturschutzgesetz 2000 § 17

Kurztitel

Naturschutzgesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500-11 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.02.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ NSchG 2000

Index

55 Naturschutz

Text

Paragraph 17,

Allgemeiner Pflanzen-, Pilz- und Tierartenschutz

  1. Absatz einsWildwachsende Pflanzen und Pilze dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden.
  2. Absatz 2Das Pflücken von wildwachsenden, nicht aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 18, unter Schutz stehenden, Pflanzen für den persönlichen Bedarf ist im Ausmaß eines Handstraußes, das ist eine Pflanzenmenge, deren Stängel von Daumen und Zeigefinger einer Hand umfasst werden können, gestattet. Für das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten ist eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht erforderlich.
  3. Absatz 3Freilebende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig beunruhigt, verfolgt, gefangen, verletzt, getötet, verwahrt oder entnommen werden. Die gewerbsmäßige Verarbeitung und Veräußerung von einheimischen Schmetterlings-, Käfer- oder sonstigen Insektenarten als Ganzes oder in Teilen ist verboten.
  4. Absatz 4Der Lebensraum wildwachsender Pflanzen oder freilebender Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
  5. Absatz 5Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie das Aussetzen oder die Förderung nicht heimischer oder gebietsfremder Tiere in der freien Natur sind verboten. Die Landesregierung kann, insbesondere zur Erhaltung besonderer Kulturgüter, Ausnahmen bewilligen, wenn dadurch natürliche Lebensräume, heimische Tier- oder Pflanzenarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nicht geschädigt werden.
  6. Absatz 5 aDie Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie das Aussetzen oder die Förderung nicht heimischer oder gebietsfremder Tiere zur Erhaltung besonderer Kulturgüter festlegen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch natürliche Lebensräume, heimische Tier- oder Pflanzenarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nicht geschädigt werden.
  7. Absatz 6Das Aussetzen oder Aussäen gentechnisch veränderter Organismen in der Natur ist verboten. Dies gilt nicht, soweit diese Maßnahmen im Rahmen der Land- oder Forstwirtschaft unter Einhaltung der Bestimmungen des Gentechnikgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2005,) erfolgen. Diese Maßnahmen bedürfen jedoch einer Bewilligung nach diesem Gesetz, wenn eine Beeinträchtigung heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur oder eine wesentliche Veränderung der Landschaft nicht auszuschließen ist.

Im RIS seit

01.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20000814

Dokumentnummer

LNO40027596

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5500/P17/LNO40027596

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