Für die Übergangszeit bis zur Umstellung des Firmenbuches muss ein die Sonderprüfung nach § 45 GmbHG beantragender, nicht (mehr) in der Urkundensammlung des Firmenbuches (Gesellschafterliste) aufscheinender Gesellschafter nicht nur die Unwirksamkeit der Kaduzierung und seine aufrechte Gesellschafterstellung behaupten, sondern dies auch gegenüber dem Firmenbuchgericht (regelmäßig wohl durch Urkunden) glaubhaft machen, ehe die formelle und materielle, jetzt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 15 FBG iVm § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ergebende Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes einzugreifen hat.Für die Übergangszeit bis zur Umstellung des Firmenbuches muss ein die Sonderprüfung nach Paragraph 45, GmbHG beantragender, nicht (mehr) in der Urkundensammlung des Firmenbuches (Gesellschafterliste) aufscheinender Gesellschafter nicht nur die Unwirksamkeit der Kaduzierung und seine aufrechte Gesellschafterstellung behaupten, sondern dies auch gegenüber dem Firmenbuchgericht (regelmäßig wohl durch Urkunden) glaubhaft machen, ehe die formelle und materielle, jetzt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz des Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG ergebende Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichtes einzugreifen hat.