Asylgerichtshof (AsylGH)

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Entscheidungstext B8 404018-1/2009

Gericht

Asylgerichtshof

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

B8 404018-1/2009

Entscheidungsdatum

17.03.2009

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B8 404.018-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, (AsylG) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX, StA. Republik Kosovo, vom 22.01.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2009, Zahl: 08 08.290-BAL, zu Recht erkannt:

römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

römisch II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

römisch III. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen, der albanischen Volksgruppe anzugehören und am 08.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am XXXX2008 gab der Beschwerdeführer befragt zum Fluchtgrund und seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat an, dass vor ca. 2 Jahren in seinem Haus eingebrochen worden sei. Er habe nach einiger Zeit erfahren, wer die Einbrecher gewesen seien und habe dies der Polizei gemeldet. Diese Einbrecher seien von der Polizei festgenommen und verhört, jedoch anschließend gleich wieder freigelassen worden. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Einbrecher begonnen, den Beschwerdeführer zu bedrohen. Sie hätten ihn ununterbrochen bedroht. Einige Zeit später hätten Wahlen im Kosovo stattgefunden und der Beschwerdeführer sei Mitglied der Partei AKR gewesen. Auch aus diesem Grund sei er von den gleichen Personen bedroht worden. Vor einem Monat sei auch sein Auto von den Einbrechern mit Gewalt weggenommen worden. Von den Einbrechern sei er mit dem Umbringen bedroht worden, weil er diese bei der Polizei angezeigt habe.

Am 15.09.2008, 22.09.2008 und 19.11.2008 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache.

Die wesentlichen Passagen der niederschriftlichen Einvernahme am 15.09.2008 gestalteten sich wie folgt:

"F: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion EASt West am 9.9.2008 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

A: Ja,

F: Möchten Sie zum Reiseweg etwas ergänzen oder korrigieren?

A: Nein, nur bei den Fluchtgründen.

Sie sind Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe, sprechen albanisch, sind unverheiratet und haben keine Kinder.

F: Haben Sie Dokumente ?

A: Nur was ich bei der Polizei abgegeben habe UNMIK Personalausweis und UNMIK Führerschein, sonst nichts.

F: Haben Sie einen Reisepass?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals einen Reisepass?

A: Ja, der wurde vor ca. 2 Jahren in römisch XXXX ausgestellt

F: Hatten Sie bei der Passausstellung bzw. Beantragung Probleme?

A: Nein, ich weiß auch nicht ob er gültig ist, weil ich das genaue Ausstellungsdatum nicht mehr. Ich habe in vor 5 oder 6 Monaten verloren.

F: Wo haben Sie den Pass verloren?

A: Das weiß ich leider nicht.

F: Haben Sie den Reisepass Verlust den Behörden gemeldet ?

A: Nein.

Anmerkung, Aufforderung sämtliche Dokumente vorzulegen oder nachzureichen

F: Sind Sie erstmals im Ausland?

A: Ja außer in Albanien.

F: Stellen Sie erstmals einen Asylantrag?

A: Ja.

F: Beantragten Sie jemals ein Visum?

A: Nein.

F: Schildern sie bitte die Lebensverhältnisse zuhause?

A: Ich bin in römisch XXXX geboren, aufgewachsen und besuchte die Grundschule in einem Nachbardorf. Dann die Berufschule in römisch XXXX als Wirtschaftstreuhänder und dann studierte ich Elektroingenieur. Ich bewohnte das Haus der Eltern, gemeinsam mit meinen Eltern, seit mein Vater verstarb wohnte ich dort alleine mit meiner Mutter. Ich habe 4 verheiratete Schwestern in der Heimat und der Bruder lebt in der Nachbarschaft mit der Familie. Ich lebte bei meiner Mutter von der Landwirtschaft die mein Vater hinterlassen hat, wir haben eine sehr große Landwirtschaft.

F: Können Sie nochmals genau erzählen, wie Sie nach Österreich gekommen sind?

A:. Ich reiste zuerst mit einem PKW von zuhause, nach 300 m ca. schätze ich stieg ich dann in einen Kastenwagen um und fuhr bis nach Österreich mit dem Kastenwagen. Einmal stieg ich auf der Autobahn um in einen kleinen Pkw und mit dem kam ich hierher.

F: Wurden Sie auf der Reise kontrolliert?

A: Das kann ich nicht sagen, ich habe nichts gesehen.

F: Sind weitere Flüchtlinge mitgereist?

A: Nein

F: Mit welchem Dokument sind sie gereist?

A: Mit meinem UNMIK Personalausweis

F: Haben sie einen Reisepass?

A: Nein

F: Haben Sie ansonsten Dokumente ?

A: Nein

Anmerkung, Aufforderung sämtliche Dokumente vorzulegen oder nachzureichen

F: Haben Sie ein Visum?

A: Nein.

F: Können sie Länder Städte Orte oder Straßen nennen durch die Sie gefahren sind?

A: Nein.

F: Wo reisten Sie nach Österreich ein?

A: Das weiß ich nicht, ich weiß nur dass ich hier in römisch XXXX bei der Kirche ausgestiegen bin. Ich war alleine.

F: Wer organisierte die Reise?

A: Über den Nachbarn habe ich den Schlepper kennen gelernt.

F: Wieviel bezahlten Sie dem Schlepper?

A: 2600,-- Euro

F: Wie finanzierten sie den Betrag?

A: Ich habe das Geld gehabt, Geld und Vermögen von meinem Vater, der 2005 verstarb.

F: Waren Sie in der Heimat gemeldet?

A: Ja.

F: Wo haben sie sich die letzten 10 Jahre aufgehalten?

A: In römisch XXXX, in meiner Heimat und sonst nirgendwo. In Albanien war ich nur kurz auf Urlaub.

F: Haben Sie Bargeld oder Vermögen ?

A: Momentan nicht, momentan habe ich 100,-- Euro.

F: Sind Sie erstmals im Ausland?

A: Ja.

F: Haben Sie im Ausland Verwandte ?

A: Eine Schwester und einen Bruder in Deutschland

F: Gibt es Personen zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht?

A: Nein.

F: Erhalten Sie Unterstützungsleistungen?

A: Nein, außer von meiner Mutter zuhause.

F: Haben Sie ansonsten Bezugspunkte zu Österreich ?

A: Nein.

Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren;Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen.

A: Weil ich Probleme gehabt habe, man hat versucht mich zu töten. Ich wurde auch bedroht. Vor ca. 3 Jahren wurde in mein Haus eingebrochen. Ich habe dann erfahren wer die Täter waren und erstattete eine Anzeige bei der Polizei. Diese Personen sind aber noch immer auf freiem Fuß obwohl ich die Anzeige erstattet habe und sie haben mich dann bedroht warum ich sie bei der Polizei angezeigt habe. Sie haben mich erpresst und zwangen mich auch Erpressungsgeld zu bezahlen. Sie haben mich auch geschlagen gleich nachdem ich sie angezeigt habe. Vor den Wahlen habe ich mich dann entschieden für eine neue Partei Mitglied zu werden. Letzten November 2007 und sie haben mich dann weiterhin erpresst weil der Führer dieser neuen Partei AKR (Neue Allianz Kosovo) ist pro russisch. Ich war gezwungen dann wegen der Drohungen die UNI abzubrechen und vor ca. 1 Monat wurde mein PKW gestohlen.

Anmerkung, AW legt Bestätigungen vom Bankbehebungen vor Rückerstattung PKW nach polizeilicher Sicherstellung - Kopien beiliegend

Diese Beträge musste ich den Erpressern geben. Mit dem Auto da war es so, das waren zwei Personen die stiegen in meine Auto. Die Polizei war in der Nähe von dem Tatort, einer hielt mir die Pistole hinten an den Nacken und verlangte von mir auszusteigen, ich bin dann ausgestiegen und die nahmen meinen PKW und fuhren weg. Ich bin dann zu Fuß bis zur Polizei gegangen, es waren ja Verkehrspolizisten auf der Straße und denen meldete ich den Vorfall und die brachten mein Auto zurück. Die Anzeige wurde bei der Regionalpolizei römisch XXXX aufgenommen

Anmerkung, AW legt Notiz dazu vor und gibt an, das sei von der Polizei geschrieben , teilweise ist Handschrift nicht eindeutig dazu noch die Telefonnummer wo Polizei jederzeit angerufen werden kann. - Kopien beiliegend

Nachdem ich die Anzeige bei der Polizei erstattet hatte erpressten sie mich wieder dass sie mich umbringen wollen. Daraufhin habe ich dann dieses Geld von der Bank geholt und an die Erpresser bezahlt. Die Belege dazu habe ich schon vorgelegt. Da ich aber kein Geld mehr hatte und die weiterhin Geld verlangten habe ich mich entschlossen jetzt zu flüchten

F: Haben Sie alle Gründe genannt?

A: Ja.

F: Möchten sie sonst noch irgendetwas angeben was ihnen wichtig erscheint?

A: Nein.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?

A: Ja.

F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern. A:

Ja.

F: Sind Sie in Ihrem Heimatland vorbestraft oder inhaftiert gewesen, haben Sie strafbare Handlungen begangen?

A: Nein.

F: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei, Militär, staatlichen Organisationen oder Behörden, Institutionen oder Privatpersonen, Ihres Heimatlandes? Ausgenommen das nunmehr Gesagte!

A: Nein

F: Hatten Sie auf Grund Ihres Glaubensbekenntnisses Probleme?

A: Nein.

F: Waren oder sind Sie politisch oder parteipolitisch tätig? A: Ja, wie beschrieben vor den Wahlen im November 2007 wurde ich Mitglied bei der AKR.

F: Hatten Sie Probleme aus der Parteimitgliedschaft?

A: Ja ich wurde von den Personen die bei mir eingebrochen haben und immer erpressen und bedrohten, wie ich beschrieben habe deswegen bedroht, weil der Anführer Bwexhet Pacolli pro russisch war, er lebt in der Schweiz, es ist die Partei AKR

F: Haben Sie einen Parteimitgliedsausweis?

A: Ja, den habe ich hier bei der Polizei abgegeben.

F: Hatten Sie auf Grund Ihrer Volksgruppe Probleme? A: Nein

F: Was konkret befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Ich muss um mein Leben fürchten, wegen den Drohungen durch die Personen an die ich das Erpressungsgeld bezahlt hatte. Die Personen habe ich ja auf den Bildern bei der Polizei erkannt, die Namen kenne ich aber nicht, sie sind aber wahrscheinlich bei der AKSh, ich weiß aber nicht genau ob sie bei der AKSh sind.

F: Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Republik Kosovo die Todesstrafe oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung zu befürchten ?

A: Nein von Seiten des Staates habe ich nichts zu befürchten, aber von den Personen schon.

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Republik Kosovo zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen

Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG:

Es wird Ihnen deshalb nun gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung in die Republik Kosovo zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen. Ihrem Vorbringen ist nach Ansicht des Bundesasylamtes keine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Die Mitteilung gilt gleichzeitig als Einleitung des Ausweisungsverfahrens.

F: Haben Sie alles verstanden?

A: Ja.

F: Wollen Sie dazu Angaben machen?

A: Ich kann nicht zurück in meine Heimat.

V: Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen und die Betreuungsstelle verlassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ja.

F. Wollen Sie an der Art der Einvernahme irgendetwas beanstanden?

Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen Beanstandungen nicht zum Nachteil gereichen, Sie werden vielmehr darauf hingewiesen, dass nachträgliche Beanstandungen der freien Beweiswürdigung unterliegen und eventuell als Schutzbehauptung qualifiziert werden.

A: Nein.

F: Sind sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihre Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden.

A: Ja."

Bei der ergänzenden Einvernahme am 22.09.2008 wurde dem Beschwerdeführer nach erfolgter Beratung durch den anwesenden Rechtsberater die Möglichkeit gegeben, zur Ersteinvernahme Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer tätigte keine ergänzenden Angaben.

Die entscheidungserheblichen Passagen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.11.2008 gestalteten sich wie folgt:

"F. Sind Sie gesundheitlich in der Lage die Einvernahme jetzt durchzuführen?

A. Ja.

F: Haben Sie sonst gesundheitliche Probleme?

A: Nein. Das einzige Problem sind meine Ohren, ich höre schlecht.

V: Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde im Allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen und wenn Sie im Besitz von Beweismittel sind, legen Sie diese hier vor.

A: Ich habe alles vorgelegt, sonst habe ich nichts mehr mit.

F: Haben Sie bei den Befragungen bezüglich ihres Asylverfahrens immer die Wahrheit gesagt?

A: Ja.

F: Haben Sie bei Ihren Einvernahmen alle Fluchtgründe vollständig angegeben. Möchten sie etwas ergänzen?

A: Ja. Ich glaube schon. Ergänzen möchte ich nichts.

F: Was genau war Ihre Funktion bei der AKR?

A: Als die Partei entstanden ist ich war eines der ersten Mitglieder, weil ich zu diesem Zeitpunkt Student war und meine Aufgabe war von meiner Gegend soviel wie möglich Parteimitglieder zu bekommen. Ich war mit einigen Freunden bei dieser Partei, wir waren organisiert und wir haben oft Sitzungen gehabt. Bei den Sitzungen sprachen wir immer, wie wir Leute motivieren können, dass wir so viele Mitglieder wie möglich bekommen.

F: Wann ist diese Partei entstanden?

A: Wann diese Partei entstanden ist weiß ich nicht, aber ca vor zwei oder drei Jahren. Datum weiß ich nicht genau. Zwei drei Jahre bevor ich den Asylantrag stellte.

F: Wer ist der Vorsitzende dieser Partei?

A: Bexhet Pacolli.

F: Und in XXXX?

A: Vorname kenne ich, er heißt römisch XXXX, Familiennamen kann ich mich nicht mehr erinnern, ich glaube er hieß römisch XXXX und wir waren gut befreundet. Ich glaube sein Familienname war römisch XXXX, ich bin mir aber nicht sicher.

F: Wer ist der Stellvertreter?

A: Das weiß ich nicht. Als die Partei entstand, ein Kollege der UNI war ein Freund von mir und er hat mir von dieser Partei erzählt und deswegen habe ich mich dieser angeschlossen.

F: Sie gaben an eines der ersten Mitglieder gewesen zu sein und bei vielen Sitzungen dabei und Sie wissen nicht, wer der Vorsitzende und der Stellvertreter ihres Ortes sind?

A: Ich war auf jeden Fall von der ersten Gruppe die diese Partei organisiert haben.

Die Frage wird wiederholt

A: Ich habe ja gesagt, er hieß römisch XXXX und ich glaube mit Familiennamen römisch XXXX. Ich bin nicht wegen römisch XXXX dieser Partei angeschlossen, sondern wegen dem Vorsitzenden dieser Partei.

F: Kennen sie diesen, dieser ist ja in der Schweiz?

A: Ich weiß nur, dass seine Kinder in der Schweiz sind und er arbeitet in Russland, Canada, Kasachstan dort arbeitet er, sein Haus ist aber in römisch XXXX.

F: Wofür steht diese Partei?

A: Bexhet Pacolli hat sehr viel Geld habe ich erfahren, er hat versprochen, dass er alle Jugendlichen beschäftigen wird und er hat gesagt, dass er Fabriken bauen wird, damit die Jugendlichen Arbeit bekommen, deswegen habe ich mich entschlossen zu dieser Partei zu gehen.

F: Wie gingen die letzten Wahlen aus?

A: Unsere Partei bekam nur 12%. Gewonnen hat LDK, Entschuldigung PDK und die LDK war zweite Partei.

F: Wer ist in der Regierung?

A: PDK und LDK sind in Koalition.

F: Opposition?

A: Sind wir, es gibt noch AAK, AKR, LDD.

F: AAK Ist von wem?

A: Ramush Haradinaj.

F: Welcher Partei gehören die Personen an die sie bedrohten?

A: Das weiß ich nicht, mir wurde gesagt, dass sie sogenannte AKSH Soldaten sind. Sie haben mich nicht direkt bedroht, welche Partei soll ich sein, oder Mitglied sein, sie sagten ich muss zur AKSH kommen und nicht bei der AKR bleiben.

F: AKSH ist ja keine Partei?

A: Ja, aber sie haben mich bedroht. Die AKR arbeitet mit Serben zusammen, weil der Vorsitzende arbeitet mit Russland zusammen und er ist guter Freund von Vladimir Putin, deswegen haben sie mir verboten bei dieser Partei zu sein.

F: Wie haben sie ihnen dies verboten?

A: Sie haben wort wörtlich gesagt, wenn ich bei dieser Partei bleibe werden sie mich vernichten und ich bekam Angst dort zu bleiben und ab dem Zeitpunkt war ich bei der Partei auch nicht mehr, aber ich leistete keine Arbeit mehr für diese Partei, ich habe auch niemandem erzählt, dass ich noch immer Mitglied bei dieser Partei war. Unser Haus ist im Grenzgebiet von Serbien und diese Bande versuchte immer unsere Gegend zu misshandeln, sie wollten dass ich mich der AKSH anschließe um gegen die Serben zu kämpfen.

F: Aber gerade an der Grenze zu Serbien sind viele internationale Kräfte die dort patrouillieren?

A: Ich habe das nicht verstanden, meinen Sie KFOR?

A: Es ist zwar KFOR an der Grenze, aber sie können mich in meinem Haus nicht schützen, ich machte auch bei der Polizei zwei drei mal eine Anzeige, weil unser Haus geplündert wurde, ich habe der Polizei auch die Personen gezeigt, die eingebrochen haben, namentlich nicht, und obwohl mir die Polizei versprochen hat, dass sie mich festnehmen werden und zwei drei Tage später habe ich diese wieder gesehen und ich wurde bedroht, warum ich bei der Polizei anzeige gemacht habe.

F: Dann kennt ja die Polizei diese Personen?

A: Mit Sicherheit, die die in mein Haus einbrachen. Ich wurde nicht nur wegen der Partei bedroht, weil in mein haus wurde mehrmals eingebrochen, mein Auto wurde weggenommen und ich wurde mit einem Revolver bedroht.

F: Wann wurde in ihr Haus eingebrochen?

A: Ca vor zwei Jahren und das Verfahren ist glaube ich noch beim Gericht anhängig, ich habe auch einmal nachgefragt, ich kann ihnen aber auch die Geschäftsnummer der Verhandlung geben. Ein oder zwei Monate bevor ich nach Österreich kam, fragte ich beim Gericht in römisch XXXX nach warum diese Personen noch immer in Freiheit seien, welche mich bedroht haben und sie antworteten, dass es zurzeit keine Richter gäbe, ich war dort dreimal um eine Geschäftszahl zu bekommen. Als mein Auto gestohlen wurde, das war zwei Wochen vor meiner Ausreise, sie haben mich bedroht und wollten mich auch umbringen, w eil ich gegen sie Anzeige gemacht habe, ich gab ihnen aus Angst ¿ 6000,-- damit sie mich freilassen, als sie mich freigelassen haben, sagten sie dass ich noch mehr Geld bezahlen muss und ich beschloss zu flüchten.

F: Hatten sie so viel Geld mit?

A: Nein, ich habe das bei der Bank, aber jedes Mal als sie mich getroffen haben, verlangten sie Geld.

F: Sie sagten sie hätten ¿ 6.000,-- bezahlt, damit man sie freilässt?

A: Ich habe es ihnen versprochen und nachdem sie mich freiließen habe ich ihnen das Geld gebracht.

F: Wohin brachten sie das Geld?

A: Bevor ich das Geld von zuhause bzw von der Bank abholte vereinbarten wir einen Treffpunkt wo sie auf mich warten werden, ansonsten werden sie mich vernichten, sie brachten mich mit dem Auto bis zu meinem Haus und warteten bis ich wieder zurückkam.

F: Wann und wo zeigten sie die Bedrohungen nach der Anzeige dieser Personen bei der Polizei an?

A: Anzeige in römisch XXXX, das letzte Mal wegen meinem Auto war ich in römisch XXXX und die Hauptpolizeistation in römisch XXXX.

F: Haben sie ihr Auto wieder bekommen?

A: Das Auto bekomme ich zurück, mein Auto ist aber durch Schüsse durchlöchert. Die Polizei versprach das zu untersuchen, aber bis jetzt haben sie nichts erreicht. Das erste Mal als in mein Haus eingebrochen wurde war zwei Jahre vor meiner Ausreise. Was die Partei betrifft machte ich keine Anzeige, das wussten nur meine Freunde.

F: Warum?

A: Wollte ich nicht, ich hatte Angst.

F: Sind sie der einzige ihrer Partei der verfolgt wird?

A: Ich wurde bedroht und deswegen durfte ich auch nicht mehr bei der UNI teilnehmen, sie sagten auch wenn sie mich in der Nähe der UNI sehen werden sie mich umbringen.

F: Wenn es wegen der Partei ist müsste es aber alle Mitglieder betreffen?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wenn sie das den Freunden erzählten, werden ihnen diese das doch erzählt haben.

A: Ich war einer der ersten der dabei war.

F: Was sagt der Vorsitzende dazu?

A: Ich sagte es nur meinen Parteifreunden, sonst niemandem.

F: Die AKSH ist welcher politischen Partei zuzuordnen?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wieso nicht?

A: Was die AKSH betrifft habe ich keine Informationen, ich weiß nur, dass sie keine Polizei waren und Militäreinheit und ihre Aufgabe war, dass die Serben nicht nach Kosovo kommen, dass war mehrmals auch im Fernsehen.

F: Die AKSH ist aber seit der Unabhängigkeitserklärung im Kosovo nicht mehr in Erscheinung getreten?

A: Das weiß ich nicht, diese Information kenne ich nicht. Aber während der Wahlen wurde ich bedroht.

F: Während der Wahlen?

A: Zwei, drei Wochen bis ein Monat vor den Wahlen.

F: Danach nicht mehr?

A: Nach der Wahl hatte ich Angst bei der Partei Mitglied zu sein und ich machte nichts mehr für die Partei.

F: Wann waren die Wahlen?

A: Das war November vergangenes Jahr.

F: Wie fanden sie heraus wer die Einbrecher waren?

A: Ich wusste das, weil die haben das selbst gesagt. Ich war zuhause zu diesem Zeitpunkt, im Hof haben wir zwei Häuser, ich war im Hof und habe gesehen wie sie in ein anderes Haus einbrachen, mein Cousin war dabei und ich durfte aber nichts unternehmen. Wir sahen es nicht direkt, aber man hörte dass Gläser kaputt gemacht wurden.

F: Reden sie nun vom Einbruch in ihr Haus?

A: Ja, der erste Einbruch in meinem Haus.

F: Gingen sie gleich zur Polizei und zeigten dies an?

A: Ja, die Polizei kam, sie hat auch einiges Diebsgut wieder gefunden. Ich bekam aber nur einen Teil wieder zurück.

F: Wann haben sie das gefunden?

A: Das weiß ich nicht.

F: Erzählen sie der Reihe nach!

A: Als die Polizei kam machten sie die Einvernahmen und schauten und eine Woche später bekam ich von der Polizei einen Teil des Diebsgutes. Als ich die Polizei fragte wo sich diese Personen befinden antwortete die Polizei dass diese festgenommen sind.

F: Sie sagten vorher sie zeigten der Polizei die Einbrecher anhand von Fotos?

A: Das ist ein anderer Fall, es gibt noch weitere Fälle.

F: Wie hängen diese Fälle zusammen?

A: Ich bin überzeugt, dass sie zusammen arbeiten.

F: Wann wurde noch eingebrochen?

A: Später wurde mein Auto gestohlen. Das zweite Mal wurde nach den Wahlen eingebrochen aber mitgenommen haben sie nichts. Als mir mein Auto mit Gewalt weggenommen wurde habe ich die Leute per Foto erkannt.

F: Sie wissen aber nicht, ob das die vom Einbruch sind?

A: Ich bin mir sicher, dass es sich um dieselben Personen handelt, weil sie sagten dass sie sehr gefährliche Personen sind.

F: Das vermuten sie aber nur?

A: ich habe das auch der Polizei gesagt, dass es sich um dieselben Personen handelt. Ich habe auch gesehen, wie diese Leute zusammen waren.

F: Wo und wann?

A: In der Stadt wann weiß ich nicht.

F: Ja kennen sie nun die vom Einbruch auch?

A: Ja. Sie wurden auch von der Polizei durch die Beschreibung der Täter verhaftet. Sie sind glaube ich Einbrecher und sie wissen dass ich weiß wer sie sind und sie bedrohten mich auch mit Messer, warum ich sie bei der Polizei angezeigt habe.

F: Sie sagten vorher sie wären im Hof gewesen und hätten die Einbrecher nicht gesehen nur gehört und nun sagen sie wieder sie hätten der Polizei die Beschreibung gegeben?

A: Ich war in einem anderen Haus aber mit meiner Mutter Nicht mit meinem Cousin.

F: Wie jetzt?

A: Ich habe gesagt, dass ich gehört habe wie sie eingebrochen haben, ich rief die Polizei an, die kam und ich erzählte dem Polizisten über meine Probleme und dass ich bedroht werde und eine Woche später wurden sie durch die Polizei auch festgenommen.

F: Welche Probleme hatten sie vor dem ersten Einbruch?

A: Ich wurde von diesen schon immer bedroht.

V: Das gaben sie aber nie an.

A: Bedroht wurde ich erst nach dem Einbruch vor dem Einbruch habe ich sie nur gekannt, sie haben mich vorher auf der Straße beleidigt.

F: Wann?

A: Das erste Mal habe ich sie ein Jahr bevor sie in mein Haus eingebrochen haben gekannt, aber erstmals wurde ich mit dem Messer bedroht nach dem Einbruch in meinem Haus.

F: Haben sie Anzeigebestätigungen von der Polizei?

A: Ich habe eine Bestätigung von der römisch XXXX Polizei vorgelegt, als mein Auto weggenommen wurde.

Aufforderung: Der ASt wird aufgefordert innerhalb von zwei Wochen Anzeigebestätigungen über alle von ihm angegebenen Vorfälle der ho Behörde vorzulegen.

A: Eine Anzeigebestätigung bekomme ich nicht.

F: Haben sie gefragt?

A: Ja.

F: Wer sagte dass sie keine bekommen?

A: Die Polizei.

F: Welche Polizei?

A: In römisch XXXX.

F: Bei welchen Polizeistationen bekamen sie keine Anzeigebestätigungen?

A: Ich bekam in römisch XXXX nur die Geschäftszahl und zwar ich bekam nicht von der Polizei in römisch XXXX. Also nicht von der Polizei sondern vom Gericht.

V: Die Anzeigebestätigungen erhält man von der Polizei.

A: Ich weiß ja nicht welcher Beamter dies war.

V: Das ist doch egal.

A: Ich werde das versuchen, dort jemanden hinzuschicken und die sollen es per Fax schicken.

Dem ASt mitgeteilt, dass er diese im Original vorlegen soll um sie dann auf Echtheit überprüfen lassen zu können.

F: Die Täter die ihr Auto gestohlen haben, hat man erwischt?

A: Das weiß ich nicht, sie zeigten mir Fotos, wo ich die Täter auch erkannt habe. Aber ich sah, dass sie dann wieder in Freiheit waren und dann durfte ich nicht mehr unten bleiben.

F: Wo wurde ihr Auto gefunden?

A: In römisch XXXX, ein Dorf, das Auto wurde mir aber in römisch XXXX weggenommen.

F: Was ist wenn die Personen die sie der Polizei zeigten nicht die Täter waren?

A: Das ist nicht möglich weil die haben mich später auch bedroht, eine oder zwei Wochen bevor ich von zuhause flüchtete.

F: Wieviele Personen waren als ihnen das Auto weggenommen wurde?

A: Es waren zwei Personen, einer davon ist in mein Auto eingestiegen und hielt mir den Revolver an den Kopf und ich sprang aus dem Auto raus.

F: Wo stieg dieser ins Auto ein?

A: Von der rechten Seite hinten.

F: Und der zweite?

A: Der ist weiter draußen gestanden.

F: Wie sahen diese Personen aus?

A: Er hat eine Jacke und ich sah Revolver ich war so erschreckt, dass ich nicht genau angesehen habe, ich habe die Kontrolle verloren und bin aus dem Auto gestiegen.

F: Wie konnten sie dann er Polizei die Personen auf den Fotos zeigen?

A: Ich wusste dass sie es waren, als ich mich umdrehte habe ich doch ein wenig geschaut.

F: Wann genau war das?

A: Datum weiß ich nicht aber es steht im Dokument, zwei Tage bevor ich mein Auto wieder bekam, es dürfte so am 09. August gewesen sein.

F: Haben sie nun alle Fluchtgründe vollständig angegeben?

A: Ja. Ich glaube schon.

F: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?

A: Nein.

F: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?

A: Nein.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt in Ihrem Herkunftsstaat durch die Österreichische Botschaft Erhebungen betreffend Ihrer Person und den geschilderten Vorfällen - unter Wahrung Ihrer Anonymität gegenüber dem Staat, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes macht?

A: Ja.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

A: Ich weiß es nicht, sie können selbst denken, was mir passieren könnte, das letzte Mal versuchten sie mich mit Messer umzubringen

Ländervorhalt:

A: Das ist jetzt ihre Meinung. Aber unten schaut es ganz anders aus. Das wars.

F: Wie schaut es denn aus?

A: Was die Minderheiten betrifft kann ich nur sagen, dass die mehr Rechte haben als die Albaner, weil in solchen Fällen arbeiten die Gerichte gut, dass sehen sie wie es in Mitovica ausschaut. Was meinen Fall betrifft, die Albaner, es gibt sehr viel Korruption, also was ich damit sagen will, man kann eine Anzeige machen, aber es wird nicht verfolgt. Ich habe zweimal beim Gericht anzeige gemacht, aber es wurde nichts gemacht, sie werden erst etwas machen, wenn ich umgebracht werde. Ich war zu hause nicht frei aus dem Haus zu gehen. Auf Papier kann man alles schreiben, aber die Realität schaut anders aus.

Sonst nichts.

F: Wovon lebten sie im Heimatland?

A: Mein Vater hatte, er ist verstorben, sehr viel Grund und das gehört nun uns.

F: Hatten sie Landwirtschaft?

A: Ja, hatten wir, Landwirtschaft, Wald auch Kühe.

F: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?

A: Nein.

F: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A: Mit einem Cousin, römisch XXXX, den Aufenthaltsstatus weiß ich nicht.

F: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A: Ich habe Geld aus dem Kosovo mitgenommen, hier habe ich von einem Freund Geld ausgeborgt, der wartet draußen.

F: Wer ist der Freund?

A: römisch XXXX. Den kenne ich schon aus dem Kosovo, er ist schon sehr lange in Österreich und als ich herkam traf ich ihn, er ist mit seiner gesamten Familie hier und ich glaube er ist Österreicher.

F: Sind Sie derzeit berufstätig?

A: Nein.

F: Haben sie sonst noch Verwandte in Österreich?

A: Nein.

F: Hatten sie heute ausreichend Zeit Ihre Probleme zu schildern?

A: Ja.

F: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

A: Nein.

Bezüglich des Autos möchte ich noch sagen, als mein Auto von den Tätern weggenommen wurde war ich nicht alleine, sondern es war ein Freund von mir dabei der in Österreich lebt.

F: Wie heißt dieser?

A: römisch XXXX.

F: Geben Sie noch mal an, in welcher Reihenfolge genau die Vorfälle passierten.

A: Ca zweieinhalb Jahre als das erste Mal in mein haus eingebrochen wurde, habe ich diese Personen gekannt. Vor ca zwei Jahren wurde in mein Haus erstmals eingebrochen.

F: Da wurde was gestohlen?

A: Ja. Zwei Wochen später wurde ich von diesen Personen bedroht, ich musste Geld bezahlen.

F: Wie viel?

A: 5.000 oder 6.000,--Euro, ich habe aber mehrmals bezahlt.

Der nächste Fall war als ich mich bei der Partei engagierte kurz vor der Wahl, nach den Wahlen habe ich dann die UNI unterbrochen, sie beschuldigten mich, dass ich die UNI Besuche um die Partei groß zu machen und dass sie mich umbringen werden, wenn sie mich vor der UNI sehen. Ich wurde ununterbrochen bedroht und beraubt. Sie nahmen mir alles und haben mich mehrmals auch geschlagen. Das Auto wurde mir auch mit Gewalt weggenommen, ca ein oder zwei Monate vor der Ausreise aus dem Kosovo. Das letzte mal wurde ich bedroht als ich eine Aussage bei der Polizei machte und zu diesem Zeitpunkt musste ich 6.000 Euro bezahlen.

F: Wann war das?

A: Eine Woche später. Erst später haben mir diese Leute gesagt, dass ich bei der Polizei war und sie werden mich umbringen. Jedesmal wenn sie mich sahen haben sie mich zum Baklawasee in der Nähe von römisch XXXX gebracht und an diesem Tag wurde ich mit Messer am Hals bedroht sie sagten sie werden mich umbringen und ins Wasser werfen. Deswegen durfte ich nicht mehr im Kosovo bleiben und bis zu meiner Ausreise durfte ich auch mein haus nicht mehr verlassen, nur im Notfall.

F: Sie gaben in den anderen beiden Einvernahmen an, Sie wären erst kurz vor den Wahlen im November zur Partei AKR gewechselt und heute gaben sie an, sie wären eines der ersten Mitglieder dieser Partei gewesen und seit ca drei Jahren dabei, wie erklären sie sich dies?

A: Die Partei ist kurz vor den Wahlen entstanden.

Dem Ast werden die Stellen vorgelesen.

A: Ich habe gesagt ca. zwei oder drei Jahren.

F: Gibt es diese nun seit kurz vor den Wahlen, oder seit zwei oder drei Jahren?

A: Zwei drei Jahre meine ich von jetzt zurückliegend und vor der Wahl meine ich ein Jahr ungefähr. Außerdem ging ich nicht am ersten Tag als die Partei entstand hin. Es ist auch möglich, dass ich erst im November 2007 Mitglied der Partei wurde, ich habe eh eine Karte.

Ast schaut nach. Da steht es nicht drauf. Es war das Jahr 2007.

F: Sie gaben vorhin bei der Vorfallreihenfolge den zweiten Einbruch nicht an?

A: Das Auto wurde mir das zweite Mal weggenommen.

F: Wie meinen sie dies nun?

A: Das zweite Mal war das Auto.

F: Warum redeten sie dann immer vom ersten und zweiten Einbruch in ihr Haus und gaben dies vorhin auch an?

A: Es gab auch ein zweites Mal als in mein Haus eingebrochen wurde, aber es wurde nichts mitgenommen, nur das Notstromaggregat vom Hof, das war zweites mal, aber wer das gestohlen hat weiß ich nicht, die Polizei war zwar bei meiner Mutter und bei meinem Bruder, ich habe keine Anzeige gemacht, das dürfte 2008 gewesen sein.

F: Sie haben doch studiert, können sie nicht einmal ein Monat angeben?

A: Es dürfte Anfang Frühling gewesen sein.

F: Sie gaben in den anderen Einvernahmen auch an, eine Zeit nach dem Einbruch hätten sie erfahren, wer die Täter seien und hätten dies der Polizei angezeigt, heute gaben Sie an sie wären überhaupt schon vorher bedroht worden und dass die Polizei eine Woche nach dem ersten Einbruch Diebsgut zurückgebracht hätte. Von einem zweiten Einbruch erwähnten sie in den anderen Einvernahmen überhaupt nichts. Wie erklären sie sich dies?

A: Ich wusste von Anfang an, aber ich war nicht sicher, ich habe das aber den Polizisten gesagt, sie sollen diese Leute kontrollieren.

F: Sie können also die Widersprüche nicht aufklären?

A: Nein. Vielleicht habe ich etwas mehr oder weniger gesagt, die Kleinigkeiten die ich damals gesagt habe, weiß ich nicht mehr."

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 13.01.2009, Zahl: 08 08.290 - BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Einbruches und des Raubes des PKW zwar glaubwürdig sei, dass es sich jedoch bei dem gesamten übrigen Vorbringen um ein zu einem Fluchtgrund konstruierten Erlebnis mit kriminellem Hintergrund handle, dem keine vom Staat geduldete ethnisch oder politisch motivierte Gewalt zugrunde liege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde, welche am 26.01.2009 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einlangte. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er Mitglied der Nationalen Albanischen Armee (AKSH) gewesen sei und nun im Kosovo nicht mehr sicher sei. Es sei von der AKSH in die AKR eingetreten und werde seit diesem Zeitpunkt von der Nationalen Albanischen Armee ständig bedroht und sei auch überfallen worden.

römisch II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

römisch II.1. Festgestellt wird:

Auf Grundlage der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX2008, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz am 15.09.2008, am 22.09.2008 und am 19.11.2008, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

römisch II.1.1. Zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo wird festgestellt:

Es werden folgende entscheidungswesentliche Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zur Situation in der Republik Kosovo zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt (Seiten 21 bis 24, Seiten 29 bis 30, Seiten 31 bis 38 und Seite 39 des angefochtenen Bescheides):

Politik/Wahlen

Am 17. November 2007 fanden Parlaments-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen statt. 120 Sitze im Parlament, davon sind 20 Sitze für Minderheiten reserviert, standen zur Disposition. Es gibt eine fünf Prozent Klausel für den Einzug in das Parlament, was zahlreiche kleinere Parteien zu einer gemeinsamen LISTE mit Großparteien veranlasste.

(ÖB Pristina, Kosovo Wahl 2007 Kurzbericht, 18.11.2007)

Die Demokratische Partei (PDK) des ehemaligen Rebellenführers Hashim Thaci hat Hochrechnungen zufolge am Samstag die Parlamentswahl im Kosovo klar gewonnen. Nach Auszählung der Stimmen aus 75 Prozent der Wahllokale lag die PDK nach Angaben des Bündnisses nichtstaatlicher Organisationen "Demokratie in Aktion" mit 34 Prozent vor der

Demokratischen Liga (LDK) von Präsident Fatmir Sejdiu.

(Die Presse.com. Kosovo: Ex-Rebellenführer Thaci laut Hochrechnung Wahlsieger, 18.11.2007)

Den dritten Platz bei der Parlamentswahl sicherte sich laut den vorläufigen Ergebnissen die Allianz Neues Kosovo (AKR) des in der Schweiz ansässigen Geschäftsmannes Behget Pacolli mit zwölf Prozent der Stimmen, gefolgt von der Dardanischen Demokratischen Liga (LDD) mit zehn Prozent. Die bisher in einem Bündnis mit der LDK regierende Allianz für die Zukunft des Kosovo (AAK) des ehemaligen Befehlshabers der "Albanischen Befreiungsarmee" (UCK) im Westen des Kosovo, Ramush Haradinaj, erzielte neun Prozent. Die pro-westliche Ora des Zeitungsverlegers Veton Surroi kam demnach auf vier Prozent.

(Die Presse.com. Kosovo: Ex-Rebellenführer Thaci laut Hochrechnung Wahlsieger, 18.11.2007)

Die Wahlbeteiligung fiel mit 40 bis 45 Prozent unerwartet niedrig aus. Bei der Parlamentswahl vor drei Jahren war sie noch bei 51 Prozent gelegen. Die serbische Volksgruppe in der von der UNO verwalteten Provinz folgte einem Aufruf Belgrads und boykottierte den Urnengang weitgehend.

(Die Presse.com. Kosovo: Ex-Rebellenführer Thaci laut Hochrechnung Wahlsieger, 18.11.2007)

Die PDK wird in der neuen Regierung sieben Minister stellen, die LDK fünf. Drei Ministerposten sollen den Minderheiten zufallen, davon zwei der serbischen. Bei der jüngsten Wahl am 17. November sicherte sich die PDK 37 und die LDK 25 der 120 Parlamentssitze. 20 Sitze im Parlament waren den Minderheiten vorbehalten. Damit löste die bisher stärkste Oppositionspartei des früheren Kommandanten der Kosovo-Befreiungsarmee (UCK) Thaci die von dem verstorbenen Ex-Präsidenten Ibrahim Rugova gegründete LDK als führende politische Kraft im Kosovo ab.

(Die Presse.com, Kosovo: Koalition unter Wahlsieger Thaci steht, 25.12.2007)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Deklaration der Unabhängigkeit des Kosovo wurde von 109 der insgesamt 120 Abgeordneten, welche persönlich aufgerufen wurden, unterschrieben. Zehn serbische Abgeordnete und ein Abgeordneter von GIG (Goraner) blieben der Sitzung fern.

(VB Pristina, Lagebild Kosovo 21.02.2008)

Der unabhängige Kosovo wird dem Frieden und der Stabilität verpflichtet sein. Die Nation des Kosovo wird auf Grundlage des Ahtisaari-Plans geschaffen. Der Kosovo ist eine demokratische, laizistische und multiethnische Gesellschaft, der die Anwesenheit internationaler ziviler und militärischer Vertreter akzeptiere.

(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande.

(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)

Die Situation im Kosovo verbesserte sich zusätzlich, nachdem die am 17.02.08 ausgerufene Unabhängigkeit von weit verbreiteten Feiern und meist friedlich verlaufenden Protesten in den serbischen Enklaven begleitet war.

(New CrisisWatch bulletin from the International Crisis Group, 01.03.2008)

Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

Es besteht ausreichender Schutz für die Kosovo-Serben innerhalb ihrer Enklaven. UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben und können sicherstellen, und dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung der Täter auch umgesetzt (bzw. durchgeführt und angewandt) werden.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

Die Oberhoheit im Kosovo wird von einem Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) ausgeübt, der gleichzeitig die Funktion eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) bekleidet und von der Internationalen Lenkungsgruppe (ISG) ernannt wird. In der ISG sind Frankreich, Deutschland, Italien, Großbritannien, die USA, die Europäische Union, die Europäische Kommission, die Nato und Russland vertreten.

(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)

Der ICR hat die Vollmacht, den Ahtisaari-Plan durchzusetzen, und kann dafür auch von den Institutionen des Kosovos erlassene Gesetze aufheben, die Ernennung von Beamten ratifizieren oder sie absetzen. Zusätzlich wird der ICR bestimmte Staatsbeamte in jedem Fall direkt ernennen, so den Chef des Rechnungshofs, den Generaldirektor der Zollbehörde, den Direktor des Finanzamts, den Direktor des Finanzministeriums und den Verwaltungsdirektor der Zentralbank. Das Parlament darf die Verfassung nicht formell verabschieden, solange sie nicht vom ICR abgesegnet ist.

(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)

Derzeit ist die politische und rechtliche Konfusion im Zusammenhang mit der inter-nationalen Präsenz groß. Optimistischere Szenarien gehen davon aus, dass die UNMIK im Oktober oder November 2008 die meisten Aufgaben abschließt und einer europäischen Mission (EULEX) Platz machen kann. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass die EULEX vorläufig nicht im Norden Kosovos tätig sein wird und mit einem Verbleib einer UNO-Vertretung auf mehrere Jahre hinaus zu rechnen ist. Weitgehend unbestritten ist der Auftrag der KFOR. Allerdings befürchtet die NATO, wegen der bisher noch unklaren internationalen Aufgabenteilung mehr Polizeiaufgaben übernehmen zu müssen, als es ihrem Auftrag entspricht, speziell entlang der Grenze zu Serbien und im Norden Mitrovicas.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Albaner

Die einseitige Ausrufung der Unabhängigkeit hat bei den Kosovo - Albanern zu einer Entspannung geführt, da ihre Ansprüche zufrieden gestellt wurden und insbesondere die neue Regierung unter PM THAQI sehr moderate Schritte setzt, um die Lage weiter zu stabilisieren.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Seitens des UNMIK/KPS/KFOR Truppen besteht allgemein ausreichender und effektiver Schutz für Angehörige der albanischen Volksgruppe, einschließlich derer, die der Kollaboration mit dem serbischen Regime bezichtigt wurden. UNMIK/KPS/KFOR sind weiters willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben und können sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung

der Täter auch umgesetzt bzw. durchgeführt und angewandt werden.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

Das Hauptproblem für die meisten Albaner im Kosovo ist nach wie vor die desolate Wirtschaftslage sowie die völlige Perspektivlosigkeit mit der auch die albanische Mehrheitsbevölkerung konfrontiert ist. Sicherheitsprobleme spielen für Albaner in Gebieten, in denen sie die Mehrheit stellen, nur noch eine untergeordnete Rolle und es ist von keiner erhöhten Verfolgungswahrscheinlichkeit dieser Personengruppe mehr auszugehen. Probleme können jedoch bei Albanern in Minderheitsgebieten nicht ausgeschlossen werden.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Die ethnisch-albanische Bevölkerungsmehrheit - hat ausgenommen die spezielle Situation in der Region Mitrovica - keinerlei Sicherheitsprobleme. Bandenkriege sind davon ausgenommen, betreffen aber ausschließlich Mitglieder von kriminellen Organisationen.

(Außenstelle Prishtina der ÖB Belgrad, Anfragebeantwortung an den UBAS vom 24.10.2005)

Sicherheitsbehörden

Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nach geordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nach geordnete Polizeistationen ("Substations").

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die KPS befindet sich immer noch im Prozess der Transformation und wird derzeit durch einen Kommissar der UNMIK geleitet. In Zukunft wird die EULEX in diesem Bereich spezifische Aufgaben übernehmen. Nachdem sich mehr als 300 serbische Polizisten geweigert haben, unter dem Kommando der Kosovo-Polizei zu arbeiten, wurden sie suspendiert. Es arbeiten immer noch serbische Polizisten in KPS-Uniformen, die nicht auf Befehle der Kommandozentrale in Prishtina hören, sondern nur auf die UNMIK-Polizei.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer

und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch

immer illegale Waffen- und Munitionslager.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Polizeigewalt

Die exekutive Gewalt über die kosovarische Polizei (KPS) liegt nach wie vor beim UN-Repräsentanten. Die tägliche Polizeiarbeit wird bereits selbstständig von der KPS durchgeführt, spezielle Einheiten, insbesondere bei Minderheitenangelegenheiten, sind jedoch weiterhin auch von internationalen UN Polizeibeamten besetzt. Anfälligkeit für Korruption und politischen Einfluss blieben allerdings ein bestehendes Problem innerhalb des Polizeiapparates.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

2006 wurde das Police Inspectorate of Kosovo, eine Institution geschaffen zur Förderung von polizeilicher Leistungsfähigkeit und Effektivität, zur Überprüfung polizeilichen Handelns und zur Untersuchung und ev. Bestrafung bei polizeilichen Übergriffen.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Korruption

Aufgrund mangelnden politischen Willens Korruption zu bekämpfen, und auch wegen unzureichender legislativer und gesetzter Maßnahmen, ist die Korruption nach wie vor ein weitverbreitetes Phänomen und stellt ein erhebliches Problem dar.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die Implementierung der Anti-Korruptionsgesetze und eines Anti-Korruptionsaktionsplanes wurden fortgesetzt. Im Dezember 2006 startete die Regierung eine Anti-Korruptions- und öffentliche Bewußtseinsbildungskampagne. Im Besonderen wurde eine Hotline für vermutete Korruptionsfälle eingerichtet. In verschiedenen Ämtern wurden weiters sog. Beschwerdekästen aufgestellt und eine öffentliche Kampagne gegen Korruption durchgeführt. Darüber hinaus gab es Schulungen von öffentlich Bediensteten zum Thema Anti-Korruptionsangelegenheiten.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die internationale Staatengemeinschaft will dem Kosovo in den nächsten drei Jahren mit einer Milliardenhilfe beim Aufbau von Infrastruktur und staatlichen Institutionen unterstützen. Mit der internationalen Finanzspritze sollten vor allem Budgethilfe geleistet und Projekte in den Bereichen Energie, Bildung, Verkehr und der Aufbau staatlicher Institutionen gefördert werden. Die Projekte müssten gegenüber den Haushalts- und Rechnungsprüfern der EU verantwortet werden. (Premier) Thaci versicherte, die Kosovo-Regierung werde "null Toleranz" für Korruption und Misswirtschaft bei der Verwendung der Mittel zeigen.

(derStandard.at: Staatengemeinschaft hilft mit 1,2 Milliarden Euro, 11.07.2008)

NGO's

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Die NGO Registrierungs- und Verbindungsstelle ist, gemeinsam mit dem Ministerium für öffentliche Dienstleistungen, für die Registrierung und Überwachung von Organisationen der Zivilgesellschaft verantwortlich. Derzeit gibt es mehr als dreitausend solcher Organisationen, die im Kosovo registriert sind, wobei allerdings ein wesentlich geringerer Teil dieser Anzahl von NGO's auch wirklich operativ tätig ist.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Ombudsmann

Die Schaffung von Einrichtungen wie "OMBUDSPERSON" nach westeuropäischem Vorbild schafft eine Möglichkeit für Personen, Unterstützung bei "Ungerechtigkeiten" zu erhalten.

(VB Obstl. Pichler, Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006)

Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)

Die Ombudsperson Institution ist kompetent nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.

(Ombudsperson Institution in Kosovo, Seventh Annual Report 2006-2007, 11.07.2007)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von

Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig

von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der

Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Die Wohnverhältnisse sind in der Regel durch die gewaltigen Investitionen im Wiederaufbau teilweise überdurchschnittlich gut. Die Errichtung von Bauten der im Ausland lebenden Personen aus dem Kosovo - der so genannten "Diaspora" - erfolgt oft überdimensional und mit großem Aufwand. Oft soll dadurch offensichtlich der wirtschaftliche Erfolg (zusätzlich zu Auto und Kleidung) dokumentiert werden. Die Häuser werden meist von Verwandten gebaut, wodurch die Arbeitskosten sehr gering sind und nur Materialkosten anfallen.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren; Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Für anlassbezogene Notfälle (z.B. Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Alterspension mit einer Zahlung von 40 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt

131.780 Personen. Mit 01.01.2008 besteht die Möglichkeit, einen Betrag von 75 Euro monatlich zu erhalten.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 19.730 Personen.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Familien von Gefallenen, Kriegsinvaliden und nächste Angehörige von Kriegsopfern (zivile Opfer - 36 Euro pro Monat) haben durch eine spezielle Regelung auch entsprechende Ansprüche auf Sozialhilfe und sonstige Unterstützungen (z.B. Steuerbefreiung, etc). Für gefallene Mitglieder der UCK / KLA ist ein neues Gesetz in Diskussion (ca. 200 Euro pro Monat).

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Behandlung nach Rückkehr

UNHCR hält trotz der aus seiner Sicht nach wie vor nicht unkritischen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo zwangsweise Rückführungen von Kosovo-Albanern für hinnehmbar, wenn diese nach international anerkannten Maßstäben nicht individuell schutzbedürftig sind. Dies gilt für Regionen, die mehrheitlich von Kosovo-Albanern bewohnt werden; nicht jedoch für solche, in denen Kosovo-Albaner eine Minderheit darstellen.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Zu den Sicherheitsaspekten in Bezug auf UCK und AKSH in Kosovo wird festgestellt :

Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.

Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]

Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.

"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.

Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.

Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.

Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.

Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51]

Die zitierten, im Wesentlichen schon dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten wurde. Er führte in der erstinstanzlichen Einvernahme am 19.11.2008 lediglich aus, dass die Lage vor Ort in der Republik Kosovo ganz anders aussehe und Minderheiten mehr Rechte hätten als Albaner. Bezüglich Albanern herrsche Korruption, erstatteten Anzeigen würde nicht nachgegangen werden. Diesem gänzlich unbelegten, den Länderfeststellungen widersprechenden Vorbringen kann vor dem Hintergrund der zahlreichen genannten Länderberichte, die sich auf die angeführten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, stützen, nicht gefolgt werden.

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich unter anderem, dass die Behörden in der Republik Kosovo Willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen Dritter auf seine Person effektiven Schutz zu gewähren. Die Republik Kosovo verfügt zudem über ein Sozialhilfesystem, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern und auch die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist als gewährleistet anzusehen.

römisch II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. Im Kosovo leben derzeit noch die Mutter sowie fünf volljährige Geschwister des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer absolvierte acht Jahre Grundschule, vier Jahre eine allgemeinbildende höhere Schule und studierte ein Jahr an der Universität römisch XXXX.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

römisch II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Herkunft und die Identität des Beschwerdeführers sind durch den vorgelegten Personalausweis, ausgestellt am römisch XXXX von UNMIK und den nationalen Führerschein, ausgestellt am römisch XXXX von UNMIK dargetan, an deren inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht.

Aus dem Umstand, dass für den Beschwerdeführer zwei UNMIK-Personalausweise ausgestellt worden sind, die dem Bundesasylamt vorgelegt wurden, ist ersichtlich, dass dieser als Bewohner des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Artikel 28, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehöriger der Republik Kosovo anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer hat die bisherigen Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit und Identität nicht bestritten.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf den Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:

Hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers wird zunächst auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes verwiesen, deren hier wiedergegebene Teile zum Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:

"Bei Ihrer Erstbefragung (08.09.2008) vor Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten Sie vor, vor ungefähr 2 Jahren sei in Ihr Haus im Kosovo eingebrochen worden. Nach einiger Zeit hätten Sie erfahren, wer die Täter seien und hätten dies der Polizei gemeldet. Die Einbrecher seien laut Ihren Informationen von der Polizei festgenommen worden. Diese seien verhört, jedoch dann wieder freigelassen worden. Ab diesem Zeitpunkt hätten diese begonnen, Sie zu bedrohen. Einige Zeit später als Wahlen im Kosovo gewesen seien, seien Sie Mitglied der Partei AKR gewesen. Deswegen sei auch Ihr Auto von den Einbrechern mit Gewalt weggenommen worden. Befragt, was Sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätten, gaben Sie an, Sie wurden von den Einbrechern mit dem Umbringen bedroht, weil Sie diese bei der Polizei angezeigt hätten.

Bei Ihrer Erstbefragung vor dem Bundesasylamt gaben Sie nach Ihren Fluchtgründen befragt an, Sie hätten Probleme gehabt und man hätte versucht, Sie zu töten. Dazu wird angeführt, dass Sie davon bei Ihrer ersten Einvernahme nichts berichteten. Weiters gaben Sie obwohl diese Einvernahme nur eine Woche später stattfand an, man hätte vor drei Jahren in Ihr Haus eingebrochen. Sie hätten dann erfahren wer die Täter seien und hätten Anzeige bei der Polizei erstattet. Diese Personen seien aber noch immer auf freiem Fuß und hätten Sie bedroht, weil Sie diese angezeigt hätten. Auch gaben Sie in dieser Einvernahme an, die Personen hätten Sie erpresst und Sie hätten Geld an diese bezahlt. Gleich nachdem Sie die Personen angezeigt hätten, seien Sie auch von diesen geschlagen worden. Vor den Wahlen letzten November hätten Sie sich auch entschieden, in einer neuen Partei Mitglied zu werden und die Personen hätten Sie dann weiterhin erpresst, weil der Führer dieser Partei "pro russisch" sei. Wegen der Drohungen seien Sie gezwungen gewesen, die UNI abzubrechen und vor ca. einem Monat sei Ihnen Ihr PKW gestohlen worden. Sie legten diesbezüglich auch Auszüge von Bankbehebungen vom 18.07.2008 ¿ 1.000,--, 20.08.2008 ¿ 4.000,-- und 22.08.2008 ¿ 6.000,-- vor und gaben an, diese den Erpressern geben haben zu müssen.

Mit dem PKW sei es so gewesen, dass zwei Personen in Ihr Auto gestiegen seien. Die Polizei sei in der Nähe des Tatorts gewesen, einer hätte Ihnen eine Pistole hinten an den Nacken gehalten und verlangt, dass Sie aussteigen. Sie seien ausgestiegen und diese seien mit dem PKW weggefahren. Sie seien dann zu Fuß bis zur Polizei gegangen, es seien Verkehrspolizisten auf der Straße gewesen, denen hätten Sie den Vorfall gemeldet und diese hätten Ihr Auto zurückgebracht. Die Anzeige sei bei der Regionalpolizei in römisch XXXX aufgenommen worden. Sie legten diesbezüglich einen Zettel auf dem handschriftlich die Aktenzahl, das Datum römisch XXXX und die Telefonnummer der Polizei geschrieben stehen. Weiters legten Sie eine Bestätigung der KPS über die Sicherstellung des PKW datiert mit römisch XXXX der ho Behörde vor.

Befragt, was Sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten hätten, gaben Sie an, wegen der Drohungen der Personen, an welche Sie das Erpressungsgeld bezahlen hätten müssen, würden Sie um Ihr Leben fürchten. Die Personen hätten Sie ja auf den Bildern bei der Polizei erkannt, die Namen würden Sie aber nicht kennen, wahrscheinlich seien diese bei der AKSH.

Im Zuge der ergänzenden Einvernahme (19.11.2008) vor dem Bundesasylamt befragt was Ihre Funktion bei der AKR gewesen sei, gaben Sie an, Sie wären eines der ersten Mitglieder gewesen als die Partei entstanden sei, weil Sie zu diesem Zeitpunkt Student gewesen seien und Ihre Aufgabe wäre es gewesen so viele Parteimitglieder wie möglich zu bekommen. Sie hätten oft Sitzungen gehabt und dabei darüber gesprochen, wie Sie Mitglieder bekommen könnten. Befragt, wann diese Partei entstanden sei, gaben Sie an, dies nicht genau zu wissen, aber dies sei zwei oder drei Jahre vor Ihrer Asylantragstellung in Österreich gewesen. Befragt wer der Vorsitzende in Ihrem Heimatbezirk sei, gaben Sie an, dieser heiße römisch XXXX, aber den Familiennamen würden Sie nicht kennen. Den Stellvertreter würden Sie auch nicht kennen. Weiters gaben Sie an, als die Partei entstanden sei, hätte Ihnen ein Freund von der UNI davon erzählt und deswegen hätten Sie sich dieser angeschlossen. Sie wären auf jeden Fall von der ersten Gruppe die diese Partei organisiert hätte gewesen.

Vorgehalten, dass Sie in den beiden ersten Einvernahmen angaben, Sie wären kurz vor den Wahlen im November 2007 zur Partei AKR gewechselt, gaben Sie auf einmal an, die Partei sei erst kurz vor den Wahlen entstanden. Vorgehalten, dass Sie in dieser Einvernahme angaben, die Partei würde seit ungefähr zwei oder drei Jahren ab Ihrer Asylantragstellung zurückgerechnet bestehen und Sie seien eines der ersten Mitglieder gewesen, gaben Sie an zwei drei Jahre meinen sie ab dieser Einvernahme zurückliegend und vor der Wahl ungefähr ein Jahr. Sie seien nicht gleich am ersten Tag hingegangen, es sei auch möglich dass Sie erst im November 2007 beigetreten seien.

Dazu wird angeführt, dass es zwar verständlich ist, dass Sie sich nicht mehr genau an das Beitrittsdatum erinnern, aber es ist nicht verständlich dass Sie nicht anzugeben vermochten wie viele Jahre es diese Partei gibt, wenn Sie eines der ersten Mitglieder gewesen seien und es ist auch nicht verständlich, dass Sie nicht angeben konnten, ob Sie schon zwei Jahre vor der Wahl oder erst im Monat der Wahl im November 2007 Mitglied geworden seien, da dies doch ein einschneidendes Datum ist.

Befragt welcher Partei die Personen angehörten welche Sie bedroht hätten, gaben Sie an, Sie wüssten es nicht, aber Ihnen sei gesagt worden, dass diese AKSH Soldaten seien. Diese hätten Sie auch nicht direkt bedroht und Ihnen gesagt zu welcher Partei Sie gehen hätten sollen, diese hätten gesagt, Sie sollten zur AKSH kommen. Vorgehalten, dass die AKSH aber keine Partei sei, gaben Sie an, die hätten Sie aber bedroht und Ihnen verboten bei der AKR zu sein, weil diese mit Russland zusammenarbeite. Diese hätten wörtlich gesagt, wenn Sie bei dieser Partei bleiben würden, würden sie Sie vernichten und Sie hätten Angst bekommen dort zu bleiben und ab dem Zeitpunkt seien Sie auch nicht mehr bei der Partei gewesen und hätten auch keine Arbeit mehr für die Partei geleistet, sie hätten auch niemandem erzählt, dass Sie noch immer Mitglied der Partei seien.

Was die Partei beträfe hätten Sie auch keine Anzeige erstattet, dies hätten nur Ihre Freunde gewusst. Befragt, ob Sie der einzige Ihrer Partei seien, der verfolgt werde, gaben Sie an, Sie seien bedroht worden und deswegen hätten Sie auch nicht mehr zur UNI gehen können, diese hätten auch gesagt, wenn sie Sie in der Nähe der UNI sehen würden, umbringen würden. Sie wüssten nicht, ob andere auch bedroht seien. Was die AKSH beträfe hätten Sie auch keine Informationen, Sie wüssten nur, dass diese keine Polizei und Militäreinheit waren und die Aufgabe der AKSH wäre gewesen, dass die Serben nicht nach Kosovo kommen, dass sei auch mehrmals im Fernsehen gewesen. Vorgehalten, dass die AKSH seit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo nicht mehr in Erscheinung getreten sei, gaben Sie an, dies nicht zu wissen, aber während der Wahlen seien Sie bedroht worden. Zwei drei Wochen bis ein Monat vor den Wahlen. Befragt was nach den Wahlen gewesen sei, gaben Sie an, Sie hätten nach den Wahlen nichts mehr für diese Partei gemacht.

Aufgrund Ihrer widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren bzw immer wieder abgeänderten Angaben bezüglich Ihres Vorbringens aufgrund Ihrer Mitgliedschaft bei der AKR einer Bedrohung ausgesetzt zu sein, war Ihnen diesbezüglich die Glaubwürdigkeit gänzlich abzusprechen. Es mag zwar sein, dass Sie vor der Wahl mit der AKR sympathisierten und diese auch wählten, dass Sie jedoch eines der ersten Mitglieder gewesen seien und bei vielen Sitzungen dabei, kann auch aufgrund dessen, dass Sie keine genauen Angaben dazu machen konnten und auch nicht einmal die Vorsitzenden in Ihrer eigenen Gemeinde kennen, nicht nachvollzogen werden.

Dass Sie deswegen auch nicht mehr zur UNI gehen hätten können, weil die Bedroher befürchtet hätten, dass Sie dadurch viele Mitglieder anwerben und die AKR "gross" machen könnten ist auch nicht nachvollziehbar, wenn Sie erst kurz vor den Wahlen beigetreten seien und nach der Wahl nichts mehr für die Partei gemacht hätten und niemandem erzählt hätten, dass Sie noch Mitglied seien.

Auch Ihren Angaben bezüglich einer Bedrohung durch die AKSH, von welcher Sie die Informationen über das Fernsehen erlangt hätten, können aufgrund Ihrer unterschiedlichen Angaben und nach Vorhalt, dass diese nach der Unabhängigkeitserklärung nicht mehr in Erscheinung getreten seien, Ihrer Angaben Sie wüssten das nicht, aber während der Wahlen seien Sie bedroht worden, nicht nachvollzogen werden. Dies auch da sie ja angaben deswegen zur Flucht gezwungen gewesen zu sein und wenn Sie nach den Wahlen keine Informationen mehr hätten, ob es die AKSH überhaupt gäbe und ob diese in Erscheinung getreten sei, kann nicht nachvollzogen werden, dass Sie im September 2008 aufgrund dessen flüchten hätten müssen, denn dann hätten Sie angegeben genau von diesen bis zur Ausreise bedroht worden zu sein und nicht nur während der Wahlen.

Im Zuge dieser Einvernahme gaben Sie auch an, Sie hätten bei der Polizei zwei oder drei Mal Anzeige erstattet, weil Ihr Haus geplündert worden sei. Sie hätten der Polizei die Personen gezeigt welche bei Ihnen eingebrochen hätten und obwohl Ihnen die Polizei versprochen hätte die Täter festzunehmen, hätten Sie diese zwei drei Tage später wieder gesehen und diese hätten Sie bedroht, weil Sie diese angezeigt hätten. Vorgehalten, dass dann die Polizei die Personen kennen würde, gaben Sie an, mit Sicherheit. Nochmals befragt, wann in Ihr Haus eingebrochen worden sei, gaben Sie an vor ungefähr zwei Jahren, das Verfahren sei, glauben Sie, noch beim Gericht anhängig. Sie hätten diesbezüglich auch einmal beim Gericht nachgefragt. Ein oder zwei Monate bevor Sie nach Österreich gekommen seien, hätten Sie beim Gericht in römisch XXXX nachgefragt, warum diese Personen noch immer in Freiheit seien und man hätte Ihnen gesagt, dass es derzeit keine Richter gäbe.

Befragt wie sie herausgefunden hätten, wer die Einbrecher seien, gaben Sie an, Sie hätten dies gewusst, weil diese ihnen dies selbst gesagt hätten. Sie seien zu diesem Zeitpunkt mit Ihrem Cousin zusammen im Hof gewesen, sie hätten zwei Häuser nebeneinander, und Sie hätten gesehen wie die Personen in ein anderes Haus eingebrochen hätten. Dann gaben Sie an, Sie hätten den Einbruch nicht gesehen, aber man hätte gehört, dass Gläser kaputt gemacht worden seien. Befragt ob Sie nun vom Einbruch in Ihr Haus reden, bejahten Sie dies und meinten, vom ersten Einbruch in Ihr Haus. Befragt ob Sie gleich zur Polizei gegangen seien und dies angezeigt hätten, bejahten Sie und gaben an, die Polizei sei gekommen und hätte auch einiges an Diebsgut wieder gefunden Sie hätten aber nur einen Teil zurückbekommen. Sie gaben an, als die Polizei gekommen sei, hätten diese Einvernahmen gemacht und geschaut und eine Woche später hätten Sie von der Polizei einen Teil des Diebsguts wiederbekommen. Als Sie die Polizei befragt hätten wo sich die Personen befinden, hätte man Ihnen gesagt, dass diese festgenommen worden seien. Vorgehalten, dass Sie vorher angaben Sie hätten die Täter herausgefunden und diese der Polizei anhand von Bildern gezeigt, gaben Sie an, dies sei ein anderer Fall, es gäbe mehrere Fälle und Sie seien davon überzeugt, dass diese zusammenhängen. Befragt wann noch eingebrochen worden sei, gaben Sie an, später sei Ihr Auto gestohlen worden. Das zweite Mal sei nach den Wahlen eingebrochen worden aber mitgenommen hätten Sie nicht. Als Ihnen Ihr Auto gestohlen worden sei, hätten Sie die Täter anhand von Fotos erkannt. Befragt, ob Sie wüssten, ob es sich um die gleichen Personen die den Einbruch verübten handle, gaben Sie an, Sie seien sich sicher, weil diese Personen gesagt hätten, dass sie sehr gefährlich seien.

Befragt ob Sie nun die Personen vom Einbruch auch kennen würden, bejahten Sie und gaben an diese seien auch von der Polizei durch Ihre Beschreibung der Täter verhaftet worden.

Vorgehalten, dass Sie kurz zuvor angaben, Sie wären im Hof gewesen und hätten den Einbruch nur gehört aber nicht gesehen und Sie nun wieder angaben Sie selbst hätten der Polizei die Täter beschrieben, gaben Sie an, Sie seien in einem anderen Haus aber mit Ihrer Mutter und nicht mit Ihrem Cousin gewesen. Nochmals nachgefragt, gaben Sie an, Sie hätten gesagt, Sie hätten gehört wie die Täter eingebrochen hätten und Sie hätten die Polizei gerufen, diese sei gekommen und Sie hätten den Polizisten von Ihren Problemen erzählt und dass Sie bedroht werden würden und eine Woche später seien die Täter von der Polizei festgenommen worden.

Nachgefragt welche Probleme Sie vor dem ersten Einbruch gehabt hätten, gaben Sie auf einmal an, Sie seien von diesen immer schon bedroht worden. Vorgehalten, dass sie dies aber in allen drei Einvernahmen nie angaben, gaben Sie an bedroht seien Sie erst nach dem ersten Einbruch worden, vorher hätten Sie die Täter nur gekannt, diese hätten sie vorher auf der Straße beleidigt.

Es wird angeführt, dass Sie bezüglich der von Ihnen vorgebrachten Vorfälle derart unterschiedliche Angaben machten, welche Sie auf Nachfragen auch immer wieder abänderten und Ihr Vorbringen ständig steigerten, womit Ihren Ausführungen kein Glaube geschenkt werden kann. In Ihren ersten beiden Einvernahmen berichteten Sie auch lediglich von einem Einbruch in Ihr Haus, welcher ungefähr zwei Jahre vor Ihrer Ausreise stattgefunden hätte, dann berichteten Sie von Plünderungen und dass mindestens zweimal in Ihr Haus eingebrochen worden sei. Nach Aufforderung alle Vorfälle der Reihe nach zu schildern führten Sie auch wieder nur einen Einbruch an und dies wiederum vorgehalten gaben Sie an, der zweite Fall wäre der Diebstahl des PKW gewesen und dann doch wieder dass mehrmals eingebrochen worden sei. Einmal gaben Sie an, Sie hätten die Täter der Polizei beschrieben, dann wieder, dass die Polizei selbst die Täter herausgefunden hätte und einen Teil des Diebsguts zurückgebracht. Erst gaben Sie an, Sie wären nach dem ersten Einbruch bedroht worden, dann wieder Sie seien ständig bedroht worden, auch mit Messer und man hätte Sie immer entführt und zum Baklawasee gebracht, dann wieder, dass Sie schon vor dem ersten Einbruch bedroht worden seien, weil Sie der Polizei beim ersten Einbruch gleich davon erzählt hätten. Wieder vorgehalten, dass Sie zuvor anders angaben, gaben Sie an, die Personen hätten Sie vorher nur auf der Straße beleidigt. Dann gaben Sie an, Sie hätten die Einbrecher gesehen und der Polizei beschrieben, dann wieder Sie nicht gesehen zu haben, sondern nur Glas zerbrechen gehört. Einmal gaben Sie an mit Ihrem Cousin im Hof gewesen zu sein, dann wieder mit Ihrer Mutter.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Asylwerbers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Wenn man sich die Niederschriften genau ansieht ist klar ersichtlich, dass Sie Ihr Vorbringen immer weiter steigerten, immer wieder neue Vorfälle schilderten, Ihre Angaben ständig abänderten und letztendlich konnten Sie Ihre ständigen Widersprüche auch selbst nicht mehr aufklären.

Aufgrund dieser erheblichen Diskrepanzen, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil des Vorbringens betreffen, wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Ihre persönliche Glaubwürdigkeit und damit auch die Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens erheblich erschüttert, da kein Grund ersichtlich ist, warum Sie widersprüchliche Angaben tätigen sollen, wenn Sie tatsächlich Asylrelevantes erlebt hätten.

Befragt, ob Sie Anzeigebestätigungen von der Polizei hätten, gaben Sei an, Sie hätten eine Bestätigung von der Polizei in römisch XXXX vorgelegt, als Ihnen Ihr Auto weggenommen worden sei.

Aufgefordert über alle von Ihnen angeführten Vorfälle Anzeigebestätigungen der ho Behörde vorzulegen, gaben Sie an, diese würden Sie nicht bekommen, hätte die Polizei in römisch XXXX gesagt. Sie wüssten auch nicht welcher Beamter der Polizei dies aufgenommen hätte. Vorgehalten, dass Sie dazu den Namen des Beamten nicht kennen müssen, gaben Sie an, Sie würden versuchen jemanden zur Polizei zu schicken um die Anzeigebestätigungen zu erhalten.

Der Behörde ist auch nicht verständlich, dass Sie zwar den Einbruch in Ihr Haus und den vielleicht zwei Jahre späteren Raub Ihres PKW anzeigen konnten, nicht aber, dass Sie genau von diesen Personen ständig mit dem Umbringen bedroht, entführt und erpresst werden. Denn genau diese Delikte sind die schwerwiegenderen, die eine Person in Angst und Unruhe versetzten und um Ihr Leben fürchten lassen.

Hätten Sie der Polizei auch dies angezeigt, wäre auch sicher nicht Anzeige auf freiem Fuß erstattet worden. Es wäre auch möglich gewesen, dass die Polizei bei den "Lösegeld" Übernahmen die Täter verhaftet, oder auch so, denn nach Ihren Schilderungen waren die Personen der Polizei auch namentlich bekannt.

Es wird auch angeführt, dass nicht logisch nachvollzogen werden kann, wenn Ihre Bankbehebungen Erpressungszahlungen an genau diese Personen dienen sollten, Sie schon am 18.07.2008 eine Erpressungszahlung leisteten, am römisch XXXX genau diese Personen mit Pistolen Ihnen den PKW rauben, Sie dann zwar den Raub, aber nicht die Erpressung von drei Wochen zuvor und die über zwei Jahren hinweg aufrechterhaltenen Todesdrohungen anzeigen, der Polizei jedoch genau diese Täter anhand von Bildern in Verbindung mit dem PKW Raub zeigen.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Polizei den Anzeigen nicht nachgegangen wäre, denn den PKW Raub haben diese Ihren Angaben nach auch geklärt und Sie haben sogar eine Bestätigung über die Sicherstellung des Fahrzeugs erhalten, wonach auch nicht nachvollzogen werden kann, dass Sie bezüglich anderer Anzeigen, auch der vom Einbruch oder der Ausfolgung eines Teils des Diebsguts vom Einbruch keine Bestätigungen erhalten würden.

Der Umstand, dass Sie die Bescheinigungsmittel nicht beibrachten, obwohl Sie ausdrücklich dazu aufgefordert wurden und auch nicht bekannt gaben, warum Sie diese Beweismittel nicht beibrachten, beeinträchtigt Ihre persönliche Glaubwürdigkeit erheblich, da Sie am Verfahren nicht mitwirkten, obwohl Ihnen lediglich die Beibringung solcher Beweismittel aufgetragen wurde, deren Beibringung Ihnen bei einem Minimum an persönlichem Engagement möglich gewesen wäre. Da Sie diese nicht beibrachten, muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie kein persönliches Interesse am Asylverfahren und dessen Ausgang zeigen, was wiederum auf eine Antragstellung aus asylfremden Motiven hindeutet.

Insgesamt kann gesagt werden, dass die Behörde insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes den sie bei der Einvernahme gewinnen konnte, zur Ansicht gelangt, dass die geschilderte Variante Ihrer angeblichen Bedrohungssituation nicht der Wahrheit entspricht, was die Vermutung zulässt, dass die Asylantragstellung unter Vorgabe einer mehr oder weniger fiktiven Geschichte lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung der einschlägigen für Fremde maßgeblichen Normen des FPG bzw. NAG dienen soll.

Bezüglich Ihrer Angaben, dass Sie im Kosovo keine Sicherheit hätten, wird auf die oa Berichte verwiesen, aus welchen hervorgeht, dass die im Kosovo tätigen Institutionen wie KFOR, Kosovo Police Service (KPS), UNMIK Police, Internationale Staatsanwälte und Richter und die lokale Justiz nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes doch sehr intensiv dazu beigetragen haben, dass die Sicherheitssituation stark verbessert wurde. Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle und kann von einer akzeptablen Sicherheitssituation im Kosovo gesprochen werden.

Weiters wird auch angeführt, dass aus den Feststellungen klar und deutlich hervorgeht, dass Sie sich im Bedarfsfall an alle drei Institutionen, UNMIK, KFOR und KPS wenden können.

UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben. Diesbezüglich ist auch auf das Rechtsschutzsystem und die bereits zahlreich erfolgten Verurteilungen zu verweisen. Jede Person, die im Kosovo lebt, unabhängig von der Ethnie, kann sich mit allfälligen Problemen vertrauensvoll an jede Polizeistation wenden, die dann entsprechende Handlungen setzt und auch zu setzen in der Lage ist.

Verbrechen, egal welcher Art, werden verfolgt, jeder Täter muss damit rechnen, verfolgt und auch bestraft zu werden.

Die Behörde gelangt zur Ansicht, dass für die Verfolgung von strafbaren Handlungen, wie Sie von Ihnen vorgebracht wurden, im Kosovo die UNMIK, die KFOR und das KPS zuständig sind.

Anhand der der Behörde vorliegenden Feststellungen bezüglich der Sicherheitsorgane im Kosovo, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo nicht willens oder fähig wären, Sie vor Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen. In Ihrem Fall ist die Polizei ja auch Ihren Anzeigen nachgegangen bzw hat diese auch aufgeklärt.

Die Behörde kommt zum Schluss dass Ihnen bezüglich des einen Einbruchs und des Raubes Ihres PKW Glauben geschenkt wird, doch aufgrund der umfassenden obigen Ausführungen wird angeführt, dass es sich bei dem gesamten Vorbringen um ein zu einem Fluchtgrund hochstilisiertes Erlebnis mit kriminellem Hintergrund handelt, dem keine vom Staat geduldete ethnisch oder politisch motivierte Gewalt zugrunde liegt.

Es ist aber als Asylwerber Ihre Aufgabe, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30.11.2000, 2000/01/0356). Dies ist Ihnen - mit Verweis auf die obigen Ausführungen - nicht gelungen."

Diesen beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz wird in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegengetreten.

In Bestärkung dieser detaillierten und umfassenden erstinstanzlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass das gesteigerte Vorbringen des Beschwerdeführers, auf welches er den Antrag auf internationalen Schutz stützt, auch für den erkennenden Gerichtshof nicht glaubhaft ist. Die unterschiedlichen, teilweise grob widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers weisen auf die Konstruiertheit seines Vorbringens hin. In Anbetracht der vorliegenden Ermittlungsergebnisse wäre es nun am Beschwerdeführer gelegen, sein Fluchtvorbringen durch geeignete Belege glaubhaft zu machen; bis zum heutigen Tag erfolgte jedoch - trotz Ankündigung, diverse Anzeigebestätigungen beizuschaffen - keinerlei Vorlage irgendeines Dokumentes oder sonstigen Beleges, welche geeignet wären, die Glaubwürdigkeit des gesteigerten Vorbringens des Beschwerdeführers zu untermauern.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes kommt daher auch der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung nicht den Tatsachen entspricht. Wie die Behörde erachtet es auch der Asylgerichthof als plausibel, dass die Vorfälle eines Einbruches in das Haus des Beschwerdeführers und des Raubes des PKW - der Beschwerdeführer legte ja im erstinstanzlichen eine Anzeigebestätigung der KPS über den Diebstahl eines Mercedes 190 vor - stattgefunden haben; das Vorbringen bezüglich der angeblichen Bedrohungen und Erpressungen wegen der Parteizugehörigkeit und der Anzeigeerstattung kann jedoch auf Grund der oben schon vom Bundesasylamt dargelegten Widersprüche und Unplausibilität nicht als glaubwürdig erachtet werden.

Auch dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei Mitglied der AKSH gewesen, sei dann der AKR beigetreten und werde seit diesem Zeitpunkt bedroht, kommt in diesem Zusammenhang keine Glaubwürdigkeit zu. Primär ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in keiner seiner erstinstanzlichen Einvernahmen vorgebracht hatte, jemals Mitglied der AKSH gewesen zu sein, sondern lediglich angegeben hatte, der AKR angehört zu haben und im Anschluss aufgefordert worden sei, der AKSH beizutreten. Abgesehen davon, dass die - erstmalig in der Beschwerde vorgebrachten - Angaben hinsichtlich der früheren Zugehörigkeit zur AKSH dem Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG 2005 unterliegen, und der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, warum er im erstinstanzlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen sein sollte, ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten, erscheinen die neuen Ausführungen völlig unglaubwürdig: In seiner Einvernahme am 19.11.2008 war der Beschwerdeführer ausdrücklich zur AKSH befragt worden. Er war jedoch nicht in der Lage, Angaben über die AKSH zu machen. Er konnte beispielsweise nicht angeben, welcher politischen Partei die AKSH zuzuordnen sei und führte selbst aus, über keine Informationen hinsichtlich der AKSH zu verfügen. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich der AKSH angehört, wäre er wohl in der Lage gewesen, zumindest Auskünfte grundlegender Art über diese Organisation zu geben.

römisch II.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt römisch II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und den Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auf dem Umstand, dass sowohl seine Mutter als auch fünf erwachsene Geschwister im Kosovo leben und der Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt und auch ein Jahr an der Universität in römisch XXXX studiert hat. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetze sind in der Republik Kosovo noch funktionsfähig, sodass auch mit Unterstützung von dieser Seite gerechnet werden kann. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt weiters nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Kosovo eine sehr große Landwirtschaft, welche der verstorbene Vater hinterlassen hatte. Zudem besteht, wie bereits oben ausgeführt, die Möglichkeit in der Republik Kosovo im Falle der Mittellosigkeit Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

römisch II.4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4 ;,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 ;,

c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß Paragraph 23, Absatz , Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie bereits oben ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr, welche in einem der in der GFK genannten Gründe ihre Ursachen hätte, glaubhaft darzutun.

Darüber hinaus ist im konkreten Fall - selbst bei Wahrunterstellung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers - von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo auszugehen. Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Kosovo ergibt, sind die Behörden in der Republik Kosovo Willens und in der Lage, den Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Am Rande sei angemerkt, dass im Beschwerdefall der Beschwerdeführer sogar selbst angegeben hatte, dass die Polizei ihm sein gestohlenes Auto nach der Anzeigeerstattung wieder zurückgebracht hatte.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt römisch II.:

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, eines 23-jährigen, arbeitsfähigen Mannes, nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich nicht zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe und des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, der Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lässt, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt und ein Jahr an der Universität in römisch XXXX studiert hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt nach dessen Angaben zudem über eine sehr große Landwirtschaft. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat - zu decken. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner Ausreise sein Auskommen finden konnte - er lebte von der Landwirtschaft, die sein Vater hinterlassen hat - und ist im Verfahren nicht hervorgekommen, warum dies im Falle der Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte.

Da die Familie des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort über ein Haus verfügt, das er schon vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter bewohnt hat, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen unter Punkt römisch II.1.1. und der Ausführungen unter Punkt römisch II.3. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo in seiner Existenz bedroht wäre.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Zu Spruchpunkt römisch III.:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Vorheriger SuchbegriffGesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, über entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Er führte aus, dass sich ein Cousin in Österreich befinde, mit welchem er in einer Wohngemeinschaft lebe. Es ist jedoch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesem im Verfahren hervorgekommen und konnte keine derartige Beziehungsintensität festgestellt werden, welche den Schluss zuließe, dass mit dieser Person in Österreich ein schützenswertes Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK vorliegen würde. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen etwa fünfmonatigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).

Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

Es liegen im Beschwerdefall auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG vor.

römisch II.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. römisch II Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Die Beschwerde enthält kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Beweis würdigenden Ausführungen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, Neuerungsverbot, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Dokumentnummer

ASYLGHT_20090317_B8_404_018_1_2009_00

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