Mit dem StReformG 1993, BGBl. 1993/818, wurden in die Bestimmung des § 14 Abs. 7 EStG 1988 die Worte "in Rentenform" eingefügt. Selbst wenn lt. Ansicht der Beschwerdeführerin diese Worte nur im Zusammenhang mit den Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes zu lesen wären, könnte daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass unter Pensionszusagen beispielsweise auch Zusagen einmaliger Kapitalbeträge zu verstehen wären. Grundsätzlich trägt der unter "Pensionszusagen" angesprochene Begriff der "Pension" (im Sinne einer Leistungszusage) als Tatbestandsmerkmal bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die "Rentenform" als Wesensmerkmal in sich und aus dem Regelungszusammenhang lässt sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass bei den Pensionszusagen - anders als bei den direkten Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionskassengesetzes - andere als solche in Rentenform gemeint sein könnten. Dass die Vorschrift des § 14 Abs. 7 EStG 1988 insgesamt laufende Bezugszahlungen vor Augen hat, ergibt sich etwa auch aus dem in der Z 5 leg.cit. angesprochenen Konnex der zugesagten Pension mit den letzten laufenden Aktivbezügen.Mit dem StReformG 1993, BGBl. 1993/818, wurden in die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 7, EStG 1988 die Worte "in Rentenform" eingefügt. Selbst wenn lt. Ansicht der Beschwerdeführerin diese Worte nur im Zusammenhang mit den Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionsgesetzes zu lesen wären, könnte daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass unter Pensionszusagen beispielsweise auch Zusagen einmaliger Kapitalbeträge zu verstehen wären. Grundsätzlich trägt der unter "Pensionszusagen" angesprochene Begriff der "Pension" (im Sinne einer Leistungszusage) als Tatbestandsmerkmal bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die "Rentenform" als Wesensmerkmal in sich und aus dem Regelungszusammenhang lässt sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass bei den Pensionszusagen - anders als bei den direkten Leistungszusagen im Sinne des Betriebspensionskassengesetzes - andere als solche in Rentenform gemeint sein könnten. Dass die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 7, EStG 1988 insgesamt laufende Bezugszahlungen vor Augen hat, ergibt sich etwa auch aus dem in der Ziffer 5, leg.cit. angesprochenen Konnex der zugesagten Pension mit den letzten laufenden Aktivbezügen.