Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Mai 2013, 2009/13/0031, VwSlg 8811 F/2009, zu Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-CSSR (der wörtlich Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-Deutschland 2002 entspricht; vgl. dazu weiters die das DBA-Italien betreffenden Erkenntnisse vom 31. Juli 2013, 2010/13/0003, und vom 26. März 2014, 2010/13/0089; sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer -Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Mai 2013, 2009/13/0031, VwSlg 8811 F/2009, zu Artikel 15, Absatz 2, Litera b, DBA-CSSR (der wörtlich Artikel 15, Absatz 2, Litera b, DBA-Deutschland 2002 entspricht; vergleiche dazu weiters die das DBA-Italien betreffenden Erkenntnisse vom 31. Juli 2013, 2010/13/0003, und vom 26. März 2014, 2010/13/0089; sowie Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer -
Rechtsprechung, § 1 EStG 1988, E 112, 114 und 115 mit Anm Fuchs) ausgesprochen, dass der Begriff des - wirtschaftlichen - Arbeitgebers im Rahmen des DBA-Rechts abkommensautonom - und nicht nach nationalem Recht - zu interpretieren ist, sodass im zur Zahl 2009/13/0031 angefochtenen Bescheid, der davon ausging, dass der in Art. 15 Abs. 2 lit. b DBA-CSSR verwendete Arbeitgeberbegriff nach innerstaatlichem Recht zu interpretieren sei, die Rechtslage verkannt wurde. Rechtsprechung, Paragraph eins, EStG 1988, E 112, 114 und 115 mit Anmerkung Fuchs) ausgesprochen, dass der Begriff des - wirtschaftlichen - Arbeitgebers im Rahmen des DBA-Rechts abkommensautonom - und nicht nach nationalem Recht - zu interpretieren ist, sodass im zur Zahl 2009/13/0031 angefochtenen Bescheid, der davon ausging, dass der in Artikel 15, Absatz 2, Litera b, DBA-CSSR verwendete Arbeitgeberbegriff nach innerstaatlichem Recht zu interpretieren sei, die Rechtslage verkannt wurde.