Die Erstinformation gemäß § 50 Abs 1 StPO kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Besondere Anforderungen an die Art und Weise der Unterrichtung stellt auch Art 6 Abs 3 lit a MRK nicht. Zudem ist beim Umfang der Informationspflicht auf den Verfahrensstand abzustellen und eine Information über alle Einzelheiten in der Regel gerade zu Beginn, zum Teil aber auch noch im Lauf des Ermittlungsverfahrens kaum möglich, kann doch (erst) dieses zu einer Intensivierung des Verdachts führen (§ 108 Abs 1 Z 2 StPO).Die Erstinformation gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StPO kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Besondere Anforderungen an die Art und Weise der Unterrichtung stellt auch Artikel 6, Absatz 3, Litera a, MRK nicht. Zudem ist beim Umfang der Informationspflicht auf den Verfahrensstand abzustellen und eine Information über alle Einzelheiten in der Regel gerade zu Beginn, zum Teil aber auch noch im Lauf des Ermittlungsverfahrens kaum möglich, kann doch (erst) dieses zu einer Intensivierung des Verdachts führen (Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).