Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2017/16/0042

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/16/0042

Entscheidungsdatum

07.09.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs2;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/16/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revisionen des Finanzamts Waldviertel in 3500 Krems an der Donau, Rechte Kremszeile 58, gegen die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts vom 1. Februar 2017, 1) Zl. RV/7104470/2015, betreffend Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für die Monate März 2014, Mai 2014 und Jänner 2015 und 2) Zl. RV/7101975/2016, betreffend Familienbeihilfe (Differenzzahlung) für den Monat November 2015 (mitbeteiligte Partei: C B in L, vertreten durch Reinhold Auer, Steuerberater in 3003 Gablitz, Linzer Straße 55/3), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 1. Februar 2017 hob das Bundesfinanzgericht die Bescheide des Finanzamts, mit denen die Anträge des Revisionswerbers auf Differenzzahlung für die Monate März 2014, Mai 2014 und Jänner 2015 einerseits und für den Monat November 2015 andererseits abgewiesen wurden, auf. Dem Mitbeteiligten stehe für die streitgegenständlichen Monate eine Differenzzahlung nach Artikel 68, Absatz 2, der Verordnung Nr. 883/2004 zu.

2 Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen des Finanzamts richten sich zufolge ihrer Anfechtungserklärungen nur insoweit gegen die angefochtenen Erkenntnisse, als dem Mitbeteiligten für seine beiden Kinder für die Monate März 2014, Mai 2014 und Jänner 2015 sowie für den Monat November 2015 eine "Ausgleichszahlung" gewährt worden sei.

3 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision u.a. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, tritt gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGG an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

4 Die Anfechtungserklärung des revisionswerbenden Finanzamts steckt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ab vergleiche etwa den Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0100).

5 In den angefochtenen Erkenntnissen ist das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis gelangt, dass dem Mitbeteiligten für die streitgegenständlichen Monate ein Anspruch auf Differenzzahlung nach Artikel 68, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl.EU Nr. L 166 vom 30. April 2004, (Verordnung Nr. 883/2004), zusteht. Über Ausgleichszahlungen (nach Paragraph 4, FLAG) spricht das Erkenntnis nicht ab (zum grundlegenden Unterschied zwischen Ausgleichs- und Differenzzahlung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2015/16/0089).

6 Die Anfechtungserklärung des revisionswerbenden Finanzamts geht somit ins Leere.

7 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 2012, 2012/16/0066, VwSlg 8755/F, aus der Normierung des Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung Nr. 883/2004 abgeleitet, dass der Mitgliedstaat der "gewöhnlichen" selbständigen Erwerbstätigkeit für die Gewährung der Familienleistungen auch dann zuständig bleibt, wenn für einen kurzen Zeitraum gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

8 Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160042.L00

Im RIS seit

20.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2017

Dokumentnummer

JWT_2017160042_20170907L00

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