Als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 107 Abs. 1 EStG 1988 kommt nur die Erhöhung eines Hauptmietzinses eines Hauptmieters in Betracht. Die Anmietung einer Wohnung, deren Hauptmietzins bereits vor Abschluss des Mietvertrages erhöht worden ist, führt nicht zur außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 107 Abs. 1 EStG 1988; diese setzt vielmehr voraus, dass das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Mietzinserhöhung bereits bestanden hat (Hinweis E 18. Oktober 1995, 92/13/0095).Als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, EStG 1988 kommt nur die Erhöhung eines Hauptmietzinses eines Hauptmieters in Betracht. Die Anmietung einer Wohnung, deren Hauptmietzins bereits vor Abschluss des Mietvertrages erhöht worden ist, führt nicht zur außergewöhnlichen Belastung im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, EStG 1988; diese setzt vielmehr voraus, dass das Mietverhältnis im Zeitpunkt der Mietzinserhöhung bereits bestanden hat (Hinweis E 18. Oktober 1995, 92/13/0095).