Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 2010/15/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8805 F/2013

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/15/0107

Entscheidungsdatum

25.04.2013

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

LiebhabereiV 1993 §2 Abs4 idF 1997/II/358;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/13/0162 E 27. April 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Beweispflichtig dafür, dass die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt (Paragraph 2, Absatz 4, LVO), ist der Abgabepflichtige vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2002/15/0170). Diesem obliegt es, die begründete Wahrscheinlichkeit der Erzielung des positiven Gesamtergebnisses innerhalb der Frist des Paragraph 2, Absatz 4, letzter Satz LVO nachvollziehbar auf Grund konkreter und mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der bisherigen Erfahrungen übereinstimmender Bewirtschaftungsdaten darzustellen vergleiche beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, 2002/13/0036, und vom 19. April 2007, 2006/15/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150107.X02

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2010150107_20130425X02

Navigation im Suchergebnis