Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zustellung ohne Zustellnachweis

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDieser Abschnitt gilt sinngemäß auch für Zustellungen ohne Zustellnachweis, die durch Organe der Behörde oder der Gemeinde vorgenommen werden. Das zuzustellende Schriftstück gilt als zugestellt, wenn es in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wurde.
  2. Absatz 2Ist das Schriftstück der Gemeinde oder dem behördlichen Zusteller übergeben worden, so wird vermutet, daß die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe vorgenommen wurde. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Schlagworte

Fiktion, Zustellfiktion, Zustellungsfiktion, widerlegliche
Vermutung, Zweifelsregel, Zustellzeitpunkt, vorübergehende
Ortsabwesenheit, Brieffach, Postkasten, Postkästchen

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12066875

Alte Dokumentnummer

N4199812371O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P26/NOR12066875

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