Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 6 EO kann nicht zur Sicherung eines auf Unterlassung der Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft (oder einer sonstigen die Einverleibung des Eigentumsrechts der gefährdeten Partei vereitelnden oder erschwerenden Verfügung) gerichteten Begehrens erlassen werden, weil eine solche Maßnahme nicht auf die Übereignung der Liegenschaft oder die Begründung eines anderen dinglichen Rechts zugunsten der gefährdeten Partei gerichtet ist.Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO kann nicht zur Sicherung eines auf Unterlassung der Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft (oder einer sonstigen die Einverleibung des Eigentumsrechts der gefährdeten Partei vereitelnden oder erschwerenden Verfügung) gerichteten Begehrens erlassen werden, weil eine solche Maßnahme nicht auf die Übereignung der Liegenschaft oder die Begründung eines anderen dinglichen Rechts zugunsten der gefährdeten Partei gerichtet ist.