Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 154

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 154

Inkrafttretensdatum

23.08.1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Ausweis über die Berichtigung der

Verlassenschaftengebühren.

Paragraph 154,

Welchen Einfluß das Gericht auf die Bemessung der von Verlassenschaften zu entrichtenden gesetzlichen Gebühren und zum Zwecke dieser Bemessung auf die Ermittlung des Activ- und Passivstandes zu nehmen haben, bestimmen besondere Vorschriften, vor deren Erfüllung die Verlassenschaft nicht eingeantwortet werden darf.

Schlagworte

Aktivstand, Erbschaftssteuer, Unbedenklichkeitsbescheinigung

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019497

Alte Dokumentnummer

N2185416558T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1854/208/P154/NOR12019497

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