Bundesrecht konsolidiert

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Grundsteuergesetz 1955 § 6

Kurztitel

Grundsteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 149/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1956

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrStG 1955

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Text

Paragraph 6, Öffentlicher Dienst oder Gebrauch.

  1. Absatz einsÖffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, ist die Ausübung der öffentlichen Gewalt oder der Gebrauch durch die Allgemeinheit.
  2. Absatz 2Eine im öffentlichen Interesse getroffene Regelung des Allgemeingebrauches oder die Forderung eines Entgeltes schließt die Annahme eines öffentlichen Dienstes oder Gebrauches nicht aus. Notwendig ist jedoch, daß der bestimmungsgemäße Gebrauch der Allgemeinheit tatsächlich freisteht und daß das Entgelt nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert wird.
  3. Absatz 3Als öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist nicht anzusehen die Herstellung oder Gewinnung von Gegenständen, die für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch verwendet werden sollen. Dagegen fällt die Lagerung derartiger Gegenstände nach ihrer Übernahme aus dem Betrieb, in dem sie hergestellt oder gewonnen sind, unter den Begriff des öffentlichen Dienstes oder Gebrauches, wenn die Lagerung dem Zweck dient, die Gegenstände für eine Verwendung im öffentlichen Dienst oder Gebrauch bereitzustellen.
  4. Absatz 4Öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist nicht anzunehmen bei Betrieben, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Hafenbetrieb dienen.

Schlagworte

Hoheitsverwaltung, Öffentlichkeit, Versorgungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042539

Alte Dokumentnummer

N3195511401Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/149/P6/NOR12042539

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