Zu Art. 243 ZKZu Artikel 243, ZK
§ 85a. (1) Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung zuParagraph 85 a, (1) Soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, steht im Rahmen des Geltungsbereichs des Paragraph 2, Absatz eins und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Absatz 2, Buchstabe a ZK) die Berufung zu
gegen Entscheidungen von Zollbehörden,
wegen der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan,
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Abs. 2 ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 311 Abs. 2 erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK-DVO entscheidet.wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Zollbehörde entgegen Artikel 6 Absatz 2, ZK über einen Antrag nicht innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist, insbesondere innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß Paragraph 311, Absatz 2, erster Satz BAO oder innerhalb der Fristen gemäß Artikel 7 Absatz eins, ZK-DVO entscheidet.
(2)Absatz 2Die Berufung gegen Entscheidungen der Zollstellen sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Zollamt, die Berufung gegen Entscheidungen sonstiger Zollbehörden aber bei diesen einzubringen; in den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist die Berufung beim örtlich zuständigen Zollamt, im Falle der Säumigkeit des Bundesministers für Finanzen beim Bundesminister für Finanzen selbst einzubringen.Die Berufung gegen Entscheidungen der Zollstellen sowie die Berufung gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Zollorgan ist beim örtlich zuständigen Zollamt, die Berufung gegen Entscheidungen sonstiger Zollbehörden aber bei diesen einzubringen; in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, ist die Berufung beim örtlich zuständigen Zollamt, im Falle der Säumigkeit des Bundesministers für Finanzen beim Bundesminister für Finanzen selbst einzubringen.