Aus § 11 Abs 1 erster Satz BewG folgt nicht, daß die Durchschnittssatzbesteuerung auch Gewinne aus der Veräußerung von Teilwaldrechten erfasse.Aus Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz BewG folgt nicht, daß die Durchschnittssatzbesteuerung auch Gewinne aus der Veräußerung von Teilwaldrechten erfasse.