Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext W201 2005490-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

W201 2005490-1

Entscheidungsdatum

27.02.2017

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W201 2005490-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX, vertreten durch Appellator Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schenkenstraße 4/6.Stock, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.08.2013, Zl.: 11-2013-BE-VER10-000AQ, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang:

1. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.08.2013 wurde Herr römisch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der Firma römisch XXXX von der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz , ASVG in Verbindung mit §83 ASVG zur Zahlung der vom genannten Unternehmen zu entrichtenden Beiträge samt Nebengebühren aus der Vorschreibung für den Zeitraum September 2006 von Euro 92.796,60 zuzüglich Verzugszinsen ab 01.08.2013 8,38 % p.a. aus Euro 53.177,77 verpflichtet.

.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Vertretung fristgerecht einlangend am 18.09.2013 Einspruch. Es sei kein Tatbestand der Pflichtversicherung erfüllt und der Beschwerdeführer habe keine Pflichten verletzt. Selbst bei Vorliegen einer Pflichtverletzung, stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt habe. Zudem sei ein mögliches Verhalten des Beschwerdeführers nicht kausal gewesen. Es werde daher beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben sowie dem Einspruch die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen.

3. Mit Stellungnahme vom 24.02.2014 legte die WGKK den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Am 01.12.2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme auf, da das als Bescheid bezeichnete Schriftstück nicht dem von der belangten Behörde dem BVwG vorgelegten Akteninhalt entspreche.

Der dem Beschwerdeführer zugestellte Bescheid trage keinerlei Unterschrift, die im Akt übermittelte Ausfertigung sehr wohl.

5. Mit Schreiben vom 11.12.2014 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab. Es sei rechtlich nicht geboten gewesen, die Bescheidausfertigung zu unterschreiben. Es werde darauf hingewiesen, dass – im Gegensatz zu Bescheiden gemäß Paragraph 113, ASVG – ein Bescheid der Abteilung Beitragseinhebung im EDV-Programm immer einem konkret approbationsbefugten Genehmigenden zugeordnet sei. Darüber hinaus sei auf der Seite 1 immer der Name des genehmigenden Organs ersichtlich. Die elektronische Signatur liege daher vor. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung sei daher nicht unterschrieben worden. Es werde auch darauf hingewiesen, dass das BVwG bisher die Bescheidausfertigungen ohne Unterschrift als Bescheide behandelt habe. Den Unterschied zu Paragraph 113, ASVG-Bescheiden zeige auch das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2014, Ra 2014/08/009-5.

2. Feststellungen:

Das mit Beschwerde angefochtene Schriftstück ist das Produkt eines von der belangten Behörde zum Einsatz gebrachten EDV-Systems.

Festgestellt wird, dass das Schriftstück die Bezeichnung "Bescheid" den Spruch, eine Zusammenfassung der gesetzlichen Grundlagen für die Vorschreibungen, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Das Schriftstück endet mit dem Beilagenverzeichnis. Der einzige Hinweis auf eine namentliche Zuordnung befindet sich auf Seite 1 des Schriftstückes oberhalb des Spruches unter dem Betreff "Auskunft".

Das als Bescheid bezeichnete Schriftstück ist nicht persönlich unterschrieben worden. Auf dem Schriftstück befindet sich auf der ersten Seite rechts oben das Logo der Wiener Gebietskrankenkasse und ebenso auf der ersten Seite in der Seitenmitte im Hochformat der Passus "Amtssigniert. Information zur Prüfung des Ausdrucks:

http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur" .

Die im von der WGKK parallel geführten Papierakt erliegende Kopie des Schriftstücks enthält eine Unterschrift des Genehmigers.

Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit Verlautbarung Nr. 17 aus dem Jahr 2008 die Bildmarke für eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG verlautbart. Diese Verlautbarung enthält eine einzige Grafik, die eine kreisrunde Bildmarke darstellt, die im oberen Bereich den Schriftzug "Wiener Gebietskrankenkasse" enthält, in der Mitte den Vorheriger SuchbegriffBundesadlerNächster Suchbegriff und im unteren Bereich den Schriftzug "@Amtssignatur".

Auf dem angefochtenen Schriftstück ist keine gültige elektronische Amtssignatur vorhanden.

3. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der Stellungnahmen der belangten Behörde. Es ist davon auszugehen, dass die Behörde den Akt in vollem Umfang vorgelegt hat.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 5, E-Government-Gesetz, BGBL römisch eins Nr. 10/2004 bedeuten:

"Identität": die Bezeichnung der Nämlichkeit von Betroffenen (Ziffer 7,) durch Merkmale, die in besonderer Weise geeignet sind, ihre Unterscheidbarkeit von anderen zu ermöglichen; solche Merkmale sind insbesondere der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort, aber auch etwa die Firma oder (alpha)nummerische Bezeichnungen;

"Authentizität": die Echtheit einer Willenserklärung oder Handlung in dem Sinn, dass der vorgebliche Urheber auch ihr tatsächlicher Urheber ist;

Paragraph 2, Signaturgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, definiert die elektronische Signatur wie folgt: "Elektronische Daten, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung dienen".

Paragraph 19, E-GovG lautet:

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Absatz 3, bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Obwohl im Rahmen der Beschwerde das Nichtvorliegen eines Bescheides nicht moniert wurde, ist diese Frage amtswegig zu prüfen, da das Rechtsschutzsystem der österreichischen Verfassung typengebunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 15.10.2014, Zl. 2014/08/0009, aus, dass die Darstellung der Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) nicht die Genehmigung ersetzt, sondern darin vielmehr lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert wird. Somit muss eine Erledigung selbst von jedem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH, 22.10.2012, 2010/03/0024). Wurden Erledigungen elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

Die belangte Behörde beruft sich in ihren Stellungnahmen darauf, dass das Schriftstück elektronisch amtssigniert worden sei.

Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG sieht vor, dass ein Verfahren existieren muss, dass die Authentizität der bescheiderlassenden Stelle nachweist, somit die Urheberschaft der Behörde dokumentiert.

Zweck einer (elektronischen) Signatur (Unterschrift) besteht darin, ein Dokument dem Signator (Unterzeichner) zuzuordnen. Dazu werden dem elektronischen Dokument elektronische Daten beigefügt, die die Identität des Signierenden und die Integrität des signierten Dokuments feststellen.

Was nun das beschwerdegegenständlichen Schriftstück betrifft, so scheint keine Unterschrift und keine elektronische Signatur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG auf.

In einem Revisionsverfahren hat der VwGH mit Erkenntnis vom 17.12.2015 (Ra 2015/08/0079) in einem dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht unähnlichen Fall festgestellt, dass eine dem E-GovG entsprechende Amtssignatur schon dann vorhanden ist, wenn der Bescheid (in seinem Kopfteil) eine Bildmarke iSd Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG enthält, welche die belangte Behörde als Auftraggeberin des öffentlichen Bereiches im Internet als die ihre gesichert veröffentlicht hat und am Seitenrand der ersten Seite eine Hinweis auf die Amtssignatur vorhanden ist.

Der gegenständliche Beschwerdefall unterscheidet sich an dieser Stelle jedoch wesentlich von dem im oa zitierten Erkenntnis des VwGH:

Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit Verlautbarung Nr. 17 aus dem Jahr 2008 die Bildmarke für eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG verlautbart.

Diese Verlautbarung enthält eine einzige Grafik, die eine kreisrunde Bildmarke darstellt, welche im oberen Bereich den Schriftzug "Wiener Gebietskrankenkasse" enthält, in der Mitte den Vorheriger SuchbegriffBundesadler und im unteren Bereich den Schriftzug "@Amtssignatur".

Am 29.05.2015 verlautbarte die Wiener Gebietskrankenkasse unter der Verlautbarung Nr. 175 aus dem Jahr 2015 zusätzliche Bildmarken, so auch das im ggst Bescheid verwendete Logo mit dem Schriftzug "Wiener Gebietskrankenkasse WGKK". Diese Kundmachung gilt für Amtssignaturen, die nach dem Tag der Kundmachung erfolgen.

Für das am 20.08.2013 erstellte Schriftstück der Wiener Gebietskrankenkasse wäre daher jene Bildmarke der Verlautbarung Nr. 17 aus dem Jahr 2008 anzuwenden gewesen, um eine rechtsgültige Amtssignatur zu bewirken.

Da die belangte Behörde keine Bildmarke für eine Amtssignatur verwendet hat, welche sie – zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Schriftstückes - im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG verlautbart hatte, liegt keine gültige Amtssignatur vor. Da die der Beschwerdeführerin zugestellte Bescheidausfertigung auch keine (andere) Unterschrift enthält, ist die Erledigung absolut nichtig.

Es war daher mangels Vorliegen eines Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Verzicht auf eine mündliche Verhandlung:

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Sachverhalt war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entscheidungsreif, da gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage, nämlich die Frage der Bescheidqualität des in Beschwerde gezogenen Schriftstücks zu klären war, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der hg. Beschluss hält sich vielmehr an die darin zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Amtssignatur, Genehmigung, Nichtbescheid, Unterschrift,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W201.2005490.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Dokumentnummer

BVWGT_20170227_W201_2005490_1_00

Navigation im Suchergebnis