Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 87/13/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6676 F/1992

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/13/0118

Entscheidungsdatum

03.06.1992

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Die Ermittlung und Zurechnung des Gewinnes bzw des Gewinnanteiles hat bei einem Mitunternehmer - ein solcher ist auch der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - nach denselben Grundsätzen zu erfolgen wie bei einem Einzelunternehmer. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß das EStG 1972 als Steuersubjekte nur natürliche Personen kennt (Paragraph eins, EStG 1972), als Steuerbemessungsgrundlage das Einkommen normiert, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (Paragraph 2, Absatz eins, EStG 1972) und schließlich als Teil dieses Einkommens den gemäß den Paragraph 4 bis Paragraph 14, EStG 1972 ermittelten Gewinn bezeichnet (Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 4, EStG 1972). Aus der notwendigen Verknüpfung der Steuerpflicht mit der Steuerbemessungsgrundlage folgt, daß ein Einkommen nur einer natürlichen Person zugerechnet werden kann. Gleiches muß für die einzelnen Komponenten gelten, die zusammengefaßt das Einkommen ergeben. Zu diesen Komponenten zählt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, EStG 1972 bei Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewinn, der gemäß den Paragraph 4 bis Paragraph 14, EStG 1972 zu ermitteln ist. Auch ein geschätzter Gewinn bzw ein durch Hinzuschätzungen erhöhter Gewinn gilt als Gewinn iSd Paragraph 4 bis Paragraph 14, EStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130118.X01

Im RIS seit

03.06.1992

Dokumentnummer

JWR_1987130118_19920603X01

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