Da die Waffenbehörde und das VwG eigenständig zu beurteilen haben, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann (vgl etwa VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0040, mwH), geht der Hinweis, das gerichtliche Strafverfahren gegen den Revisionswerber sei mittlerweile rechtskräftig eingestellt worden, fehl.Da die Waffenbehörde und das VwG eigenständig zu beurteilen haben, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann vergleiche etwa VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0040, mwH), geht der Hinweis, das gerichtliche Strafverfahren gegen den Revisionswerber sei mittlerweile rechtskräftig eingestellt worden, fehl.