Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 91/14/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

91/14/0243

Entscheidungsdatum

14.01.1992

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §34 Abs3;
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 14. Oktober 1991, Zl. 344/2-5/Ae-1991, betreffend Durchführung des Jahresausgleiches für 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte, im Zuge der Durchführung des Jahresausgleiches für 1989 anteilige Anschaffungskosten (50 %) eines Personalcomputers samt Zubehör als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 anzuerkennen. Die Mehrfachbehinderung seiner Tochter bringe zwangsläufig einen umfangreichen Schriftverkehr mit sich. Er legte eine Aufstellung der mit Ärzten, Krankenhäusern, Behörden und anderen Institutionen geführten Korrespondenz vor, die unter Heranziehung des Personalcomputers geführt wurde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendung ab.

Hiedurch erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Anschaffung eines Personalcomputers mit einem in der Beschwerde vorgebrachten "Investitionsvolumen" von S 30.000,-- für den Beschwerdeführer eine Belastung darstellt, die ihm zwangsläufig erwachsen ist.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Unter tatsächlichen Gründen sind nur solche, in der Person des Steuerpflichtigen gelegene Gründe zu verstehen, die ihn unmittelbar selbst betreffen vergleiche Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1988 Tz 3). Sie kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht.

Rechtliche und sittliche Gründe entspringen aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen, wie etwa bei Verbindlichkeiten, die im Familienrecht ihre Wurzel haben vergleiche Hofstätter-Reichel, a.a.O., Tz 4 und 5). Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, daß er familienrechtlich verpflichtet war, seiner behinderten Tochter durch Führung der in ihren Angelegenheiten erforderlichen Korrespondenz Beistand zu leisten. Es kann ihm auch noch zugestanden werden, daß er nicht gehalten war, die Korrespondenz händisch zu führen, sondern sich eines zeitgemäßen technischen Hilfsmittels bedienen wollte.

Bei der im Hinblick auf das Erfordernis der Zwangsläufigkeit vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung ist aber nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers, sondern allein nach objektiven Umständen zu beurteilen, inwieweit eine Aufwendung notwendig und angemessen ist vergleiche Hofstätter-Reichel, a.a.O., Tz 2). Hievon ausgehend ist der Verwaltungsgerichtshof nicht der Auffassung, daß sich der Beschwerdeführer der Anschaffung eines Personalcomputers um S 30.000,-- nicht entziehen konnte. Wenn der Beschwerdeführer meint, es hätte hiefür keine wirtschaftlich vertretbare Alternative gegeben, ist ihm entgegenzuhalten, daß die in Rede stehende Korrespondenz auch mit Hilfe einer Schreibmaschine hätte abgewickelt werden können, eines Wirtschaftsgutes, dessen Anschaffung nicht als außergewöhnlich anzusehen wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, er besitze ein solches Gerät nicht und habe daher sein und seiner Tochter Schriftverkehr bis zum Kauf des Personalcomputers handschriftlich durchgeführt. Er hat auch nicht behauptet, daß andere Funktionen des Personalcomputers als die eines Schreibgerätes zur Abwicklung der Korrespondenz erforderlich waren.

Der Begriff "Krankheitskosten" ist im gegebenen Zusammenhang zwar weit auszulegen; er umfaßt nicht nur die von der belangten Behörde angeführten Kosten für Medikamente und andere Heilbehelfe vergleiche die Judikaturübersicht in Hofstätter-Reichel, a.a.O., Paragraph 34, EStG 1988, Einzelfälle, Stichwort "Krankheitskosten"). Der Kaufpreis des vom Beschwerdeführer angeschafften Personalcomputers samt Zubehör ist jedoch aus den genannten Gründen nicht abzugsfähig.

Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde nicht ausreichend festgestellt habe, auf Grund welcher Umstände der Personalcomputer angeschafft wurde und welche konkrete Verwendung er finde. Hierin kann ein im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG relevanter Verfahrensmangel schon deshalb nicht gelegen sein, weil auch der in der Beschwerde vorgebrachte Sachverhalt keine für den Beschwerdeführer günstige Beurteilung ermöglicht. Im übrigen tritt in einem ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund. Der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann vergleiche Hofstätter-Reichel, a.a.O., Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 Tz 7).

Schließlich rügt der Beschwerdeführer noch, daß in der Bescheidbegründung die die Subsumtion einleitenden Ausführungen verstümmelt wiedergegeben wurden. Auch damit kann er einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht aufzeigen, weil er durch die folgenden Sätze der Bescheidbegründung über die von der Behörde angestellten Erwägungen ausreichend unterrichtet und die Nachprüfung des Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes nicht gehindert wurde vergleiche die Judikaturhinweise in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 600 f).

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140243.X00

Im RIS seit

14.01.1992

Dokumentnummer

JWT_1991140243_19920114X00

Navigation im Suchergebnis