Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0088791
Geschäftszahl
9Os151/78; 11Os140/07h; 12Os36/13f (12Os37/13b, 12Os38/13z); 12Os22/13x; 12Os147/18m (12Os148/18h); 12Os38/19h
Entscheidungsdatum
11.04.2019
Norm
JGG 1961 §13 B
JGG §15StGB §53
Rechtssatz
"Innerhalb der Probezeit" verlangt jedenfalls, dass die neue Tat nach Rechtskraft des die bedingte Verurteilung (Strafnachsicht) aussprechenden Urteils erfolgte.
Entscheidungstexte
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9 Os 151/78
Entscheidungstext
OGH
13.10.1978
9 Os 151/78
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11 Os 140/07h
Entscheidungstext
OGH
29.01.2008
11 Os 140/07h
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für den nachträglichen Strafausspruch ist daher die Verurteilung wegen einer während der nach § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit begangenen Straftat, weil die Appellfunktion des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe erst einsetzt, wenn eine solche Probezeit rechtswirksam bestimmt wurde (WK-StGB - 2 JGG § 15 Rz 1). (T1)
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12 Os 36/13f
Entscheidungstext
OGH
11.04.2013
12 Os 36/13f
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T1; Beisatz: Die Erteilung einer Weisung aus Anlass einer späteren Verurteilung nach § 15 Abs 2 JGG iVm § 494a Abs 6 StPO würde voraussetzen, dass der Rechtsbrecher wegen einer vor Ablauf der Probezeit begangenen strafbaren Handlung neuerlich verurteilt wurde (§ 15 Abs 1 JGG). (T2)
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12 Os 22/13x
Entscheidungstext
OGH
16.05.2013
12 Os 22/13x
Auch; Beis wie T1
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12 Os 147/18m
Entscheidungstext
OGH
24.01.2019
12 Os 147/18m
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12 Os 38/19h
Entscheidungstext
OGH
11.04.2019
12 Os 38/19h
Vgl aber; Beisatz: Allerdings steht eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gewährung der bedingten Entlassung begangen hat, einer in der Probezeit verübten strafbaren Handlung gleich (§ 53 Abs 1 letzter Satz StGB). (T3)
Beisatz: Das Gesetz unterscheidet auch nicht, ob der bedingt zu Entlassende bei der neuerlichen Tatbegehung von der erstinstanzlichen Entscheidung über die bedingte Entlassung bereits in Kenntnis war oder erst durch die Zustellung des Beschlusses Kenntnis erlangt hat. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0088791
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19781013_OGH0002_0090OS00151_7800000_002